Sitzung: 25.05.2020 GR/294/2020
Der Vorsitzende stellt fest, dass an die Gemeinderatsmitglieder zu diesem Tagesordnungspunkt die Beschlussvorlage bereits versendet wurde:
Die nach wie vor geltenden Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen gelten
zwar nicht für Sitzungen gemeindlicher Gremien, nachdem die
Corona-Infektionsrate im Landkreis Coburg aber in den letzten Tagen sprunghaft
angestiegen ist und daher auch jederzeit wieder mit einer Verschärfung der
Ausgangsbeschränkungen gerechnet werden muss, sollten wie bereits im Schreiben des
Bayerischen Innenministeriums vom 08.04.2020 empfohlen, Sitzungen auf das
notwendige Mindestmaß beschränkt und Entscheidungsbefugnisse gem. Art. 32 Abs.
2 Satz 1 nach Möglichkeit auf einen beschließenden Ausschuss übertragen werden.
Ausgeschlossen von der Übertragungsbefugnis sind nach Art. 32 Abs. 2
Satz 2 folgende Angelegenheiten:
1. die Beschlussfassung über
Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf,
2. der Erlass von Satzungen und
Verordnungen, ausgenommen alle Bebauungspläne und alle sonstige Satzungen nach
den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie alle örtlichen
Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des Art. 81 Abs.
2 BayBO,
3. die Beschlussfassung über die
allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-,
besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der
Bürgermeister und der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder, soweit nicht das
Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas Anderes
bestimmen,
4. die Beschlussfassung über die
Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68),
5. die
Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70),
6. die Feststellung der Jahresrechnung und
der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem
Rechnungswesen sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102),
7. Entscheidungen
über gemeindliche Unternehmen im Sinn von Art. 96,
8. die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem
Gemeinderat im Übrigen vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88),
9. die Bestellung und die Abberufung des
Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie seines Stellvertreters,
10. die Beschlussfassung über Änderungen von
bewohntem Gemeindegebiet.
Vorgeschlagen wird daher, eine entsprechende Übertragung
der Befugnisse auf den Haupt- und Finanzausschuss zu beschließen. Die
Übertragung der Befugnisse soll nur für den Zeitraum der Ausgangs- und
Kontaktbeschränkungen im Zuge der Corona-Pandemie gelten. Der Haupt- und
Finanzausschuss tagt öffentlich, sofern es sich nicht um Angelegenheiten
handelt, die nicht öffentlich zu behandeln sind.
Ob der Gemeinderat oder der Haupt- und Finanzausschuss
einberufen wird, entscheidet der Vorsitzende situationsbedingt.
Aus dem Gremium wird nachgefragt, ab wann der Beschluss greift. Hier sei eine konkrete Definition wünschenswert.
Der Vorsitzende führt aus, dass der Haupt- und Finanzausschuss in der Gemeinde Weitramsdorf spiegelbildlich zum Gemeinderat besetzt ist. Somit könnte jede Fraktion mitwirken und niemand würde ausgeschlossen werden. Herr Geuß ergänzt, dass die Gemeinderatsmitglieder unter den bekannten Voraussetzungen weiterhin die Beschlüsse des Haupt- und Finanzausschusses reklamieren können.
Aus dem Gremium wird nachgefragt, ob die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses dann öffentlich abgehalten werden. Weiter wird gefragt, wie die Anzahl der Besucher beschränkt wird. Der Vorsitzende stellt fest, dass Tagesordnungspunkte, die im Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu behandeln sind, dann auch im Haupt- und Finanzausschuss öffentlich behandelt werden müssen. Da jedoch die Regelung nur in Ausnahmefällen greift, stellt sich das Problem aus Sicht des Vorsitzenden nicht. Wenn eine Ausgangssperre greift, dürfen ohnehin keine Besucher an den Sitzungen teilnehmen.
Beschluss:
Gem. Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO überträgt der Gemeinderat dem Haupt- und
Finanzausschuss für den Zeitraum der Corona-Pandemie und der damit
einhergehenden Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen die Erledigung einzelner
dringlicher Angelegenheiten, die nach der Geschäftsordnung normalerweise dem
Gemeinderat vorbehalten sind, sofern situationsbedingt strengere Kontakt- und
Ausgangsbeschränkungen zu beachten sind.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
20 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Persönlich beteiligt: |
|
Anmerkung: