Die Bauherren beabsichtigen ihr Grundstück umzugestalten. Hier soll Die Garage im westlichen Teil des Grundstückes abgebrochen werden um eine Größere Fläche für einen Garten zu schaffen. Der Carport soll im Bereich der Kurve mit südlicher Zufahrt entstehen.

 

Um den Carport an der beschriebenen Stelle zu errichten wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebaungsplans „Hühnerberg III“ in Bezug auf Überschreitung der Baugrenzen benötigt und eine Isolierte Abweichung von den Vorschriften der Garagen und Stellplatzverordnung in Bezug auf den freizuhaltenden Stauraum vor Garagen.

 

 

 

Ein Gremiumsmitglied erklärt, dass es sich bei der Straße „Zur Sandleite“ um eine reine Anwohnerstraße, die als Sackgasse ausgebildet ist, handelt. Die Verkehrsbelastung auf dieser Straße ist sehr gering und durch die Errichtung an der geplanten Stelle ist die Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.

 

Ein weiteres Gremiumsmitglied erklärt, dass das Dach des Carports nicht direkt an der öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden darf. Er schlägt einen Mindestabstand von 0,5m vom Dach bis Hinterkante Gehweg vor.

 

 


Beschluss:

 

Der Ausschuss stimmt der Anfrage zur Errichtung eines Carports auf dem Flurstück Fl. Nr. 359/8 der Gemarkung Altenhof mit folgender Auflage zu:

 

Der Abstand des Dachs des Carports darf 0,5m ab Hinterkante Bordstein nicht unterscheiten.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anmerkung: