Der Bauherr beabsichtigt auf dem Grundstück mit der Fl. Nr. 267 der Gemarkung Weidach (Hohe Str. 28) einen Carport zu errichten. Um das Grundstück bestmöglich auszunutzen soll der Carport den nach der Bayerischen Garagen und Stellplatzverordnung Stauraum von mindestens 3 m unterschreiten.

 

Um den Carport wie geplant zu errichten, ist eine Isolierte Befreiung vom vorgeschriebenem Stauraum vor Garagen nach § 2 Abs. 1 GaStellV gefordert.

 

Die Hohe Straße ist eine Anwohnerstraße die auf 30 km/h beschränkt ist.

 

Ein Gremiumsmitglied merkt an, dass man um die Leichtigkeit des Verkehrs aufrecht zu erhalten, die Seiten des Carports offenlassen sollte.

 

Der Mindestabstand vom Dach zur Hinterkante Gehweg sollte auch hier mindestens 0,5 m bis zum Dach betragen.

 


Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Anfrage zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück mit der Fl. Nr. 267 der Gemarkung Weidach (Hohe Str. 28) unter folgenden Auflagen zu:

 

-       Mindestabstand vom Dach des Carports bis Hinterkante Gehweg max. 0,5 m

-       Die Seiten des Carports sind offenzuhalten (5m von der Hinterkante des Gehwegs)


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anmerkung: