Die Antragstellerin möchte auf im nördlichen Bereich des Grundstücks mit der Fl. Nr. 161 der Gemarkung Weidach ein Wohngebäude errichten und möchte wissen, ob Sie das Grundstück bebauen darf.

 

Der Vorsitzende erklärt, dass sich die geplante Bebauung im Außenbereich nach § 35 BauGB befindet.

 

Ein Grundstück im Außenbereich darf nur bebaut werden, wenn es sich um ein privilegiertes Vorhaben handelt (Landwirtschaftlicher Betrieb oder Gartenbaubetrieb o. Ä.) oder wenn gegen die Bebauung keine öffentlichen Belange entgegenstehen und das Grundstück erschlossen ist.

 

Öffentliche Belange sind betroffen, weil die geplante Bebauung innerhalb der Baumfallgrenze des angrenzenden Waldes liegt.

 

Der Kanal liegt in ca. 40 m Entfernung in der neugebauten „Mährenhäuser Straße“. Somit ist das Grundstück nicht erschlossen.

 

 


Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss lehnt die Bebauung des Grundstücks aufgrund fehlender Erschließung und Beeinträchtigung öffentlicher Belange ab.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anmerkung: