Stellungnahme Fachbereich Untere Straßenverkehrsbehörde vom 17.12.2020:

 

Unter Bezugnahme auf die erfolgte Stellungnahme vom 23.07.2020 wird im Sinne eines Hinweises nochmals auf die bezüglich der Anlage von Erschließungsstraßen und Ausweisung von verkehrsberuhigten Bereichen einschlägigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen hingewiesen.

 

So sieht die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) bei der Anlage von Wohnwegen eine Verdeutlichung der Aufenthaltsfunktion durch Mischungsprinzip vor. Das Mischungsprinzip wird vor allem durch niveaugleichen Ausbau und z. B. unterschiedliche Pflasterungen, Einbauten und bauliche Unterbrechungen verdeutlicht. Die Vorgaben der StVO und VwV-StVO zu den Zeichen 325.1 / 325.2 verdeutlichen dies nochmals.

 

Eine einheitlich asphaltierte Fahrbahn mit angrenzenden Schrammborden nimmt dieses Mischungsprinzip sowie den niveaugleichen Ausbau nicht zielführend auf und grenzt diese Sonderfläche nicht ausreichend gegenüber dem umliegenden Straßennetz ab.

 

Die geplante Umsetzung lässt daher vermuten, dass die zulässige Schrittgeschwindigkeit

eingehalten wird, eine erkennbare und gelebte gemeinsame Aufenthaltsfläche entsteht und die gegenseitige Rücksichtnahme zwischen motorisiertem und nicht motorisiertem Verkehr im Fokus steht.

 

Darüber hinaus bestehen gegen die Planung aus verkehrsrechtlicher Sicht weiterhin keine

Bedenken.

 


Beschluss:

 

Schon seit Jahren ist der „Röthenweg“ als 30 km-Zone ausgewiesen und am Beginn mit Fahrbahnschwelle etc. kenntlich gemacht.

 

Um optisch die verkehrsberuhigte, neue Erschließungsstraße zusätzlich abzutrennen und hervorzuheben, wird am Beginn der Einmündungstrompete zum „Röthenweg“ eine 3-zeilige Mulde aus Granitgroßpflastersteinen errichtet.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anmerkung: