Sitzung: 24.02.2021 BUA/095/2021
Stellungnahme Fachbereich Untere
Straßenverkehrsbehörde vom 17.12.2020:
Unter Bezugnahme auf die erfolgte
Stellungnahme vom 23.07.2020 wird im Sinne eines Hinweises nochmals auf die
bezüglich der Anlage von Erschließungsstraßen und Ausweisung von verkehrsberuhigten
Bereichen einschlägigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen hingewiesen.
So sieht die Richtlinie für die
Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) bei der Anlage von Wohnwegen eine
Verdeutlichung der Aufenthaltsfunktion durch Mischungsprinzip vor. Das
Mischungsprinzip wird vor allem durch niveaugleichen Ausbau und z. B.
unterschiedliche Pflasterungen, Einbauten und bauliche Unterbrechungen
verdeutlicht. Die Vorgaben der StVO und VwV-StVO zu den Zeichen 325.1 / 325.2
verdeutlichen dies nochmals.
Eine einheitlich asphaltierte
Fahrbahn mit angrenzenden Schrammborden nimmt dieses Mischungsprinzip sowie den
niveaugleichen Ausbau nicht zielführend auf und grenzt diese Sonderfläche nicht
ausreichend gegenüber dem umliegenden Straßennetz ab.
Die geplante Umsetzung lässt daher
vermuten, dass die zulässige Schrittgeschwindigkeit
eingehalten wird, eine erkennbare
und gelebte gemeinsame Aufenthaltsfläche entsteht und die gegenseitige
Rücksichtnahme zwischen motorisiertem und nicht motorisiertem Verkehr im Fokus
steht.
Darüber hinaus bestehen gegen die
Planung aus verkehrsrechtlicher Sicht weiterhin keine
Bedenken.
Beschluss:
Schon seit Jahren ist der
„Röthenweg“ als 30 km-Zone ausgewiesen und am Beginn mit Fahrbahnschwelle etc.
kenntlich gemacht.
Um optisch die
verkehrsberuhigte, neue Erschließungsstraße zusätzlich abzutrennen und
hervorzuheben, wird am Beginn der Einmündungstrompete zum „Röthenweg“ eine
3-zeilige Mulde aus Granitgroßpflastersteinen errichtet.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
8 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Persönlich beteiligt: |
0 |
Anmerkung: