Sitzung: 24.02.2021 BUA/095/2021
Stellungnahme
Behindertenbeauftragte v. 17.12.2020:
Grundsätzlich
gilt die Beachtung der DIN 18040-3, öffentlicher Verkehrs- und Freiraum. Die
DIN ist hierbei im Bereich Sehbehinderung, eingeschränkte Bewegung ebenso
einzuhalten. Die reine
Straßenbreite
beträgt 4,90 m mit Schrammbord 5,50 m. Gehwege sind in einer Breite von 1,20 m,
besser 1,50 m breit auszuführen, sofern geplant.
Aufgrund
der Vielzahl an Wohnungen sind ausreichend Parkplätze und hier auch
Behindertenparkplätze auszuweisen. Entsprechend Art. 48 der Bayerischen
Bauordnung sind barrierefreie
Wohnungen
vorzusehen. Bei vier Mehrfamilienwohnhäusern sind dies im Regelfall mindestens
vier Wohnungen. Dementsprechend sind auch vier Stellplätze als
Behindertenstellplätze auszuweisen (ist lt. Planung vorgesehen). Diese sollten
unbedingt auch in der vorgeschriebenen Größe ausgeführt werden. Die an der
Stichstraße vorgesehenen Behindertenstellplätze sollten eine fußläufige
Verbindung zu den 6 WE Wohnhäusern haben, nicht, dass gerade diese
Personengruppe den weitesten Weg zu ihrer Wohnung hat. Desgleichen sollte
berücksichtigt werden, dass auch die übrigen Parkplätze ausreichend breit
ausgeführt werden, da die Fahrzeuge / PKW auf den normgroßen Parkplätzen
erhebliche Schwierigkeiten beim Aus-/Einsteigen auch für Eltern mit Kindern mit
sich bringen, weil zu wenig Platz vorhanden ist. Die Vorgaben der Bayerischen
Bauordnung in Bezug auf die Herstellung von notwendigen barrierefreien
Wohnungen sind anzuwenden.
Es
wäre wünschenswert, wenn die Zufahrtsstraße mit entsprechendem Führungsbord bis
zum
Röthenweg
gehen würde. Die Wegeflächen sind mit einem gut begehbaren ebenen Belag zu
versehen.
Beschluss:
Die Stellungnahme der Behindertenbeauftragten wird zur Kenntnis genommen. Es würde begrüßt, wenn der Bauherr die entsprechenden Anregungen umsetzt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
8 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Persönlich beteiligt: |
0 |
Anmerkung: