Stellungnahme Behindertenbeauftragte v. 17.12.2020:

 

 

Grundsätzlich gilt die Beachtung der DIN 18040-3, öffentlicher Verkehrs- und Freiraum. Die DIN ist hierbei im Bereich Sehbehinderung, eingeschränkte Bewegung ebenso einzuhalten. Die reine

Straßenbreite beträgt 4,90 m mit Schrammbord 5,50 m. Gehwege sind in einer Breite von 1,20 m, besser 1,50 m breit auszuführen, sofern geplant.

 

Aufgrund der Vielzahl an Wohnungen sind ausreichend Parkplätze und hier auch Behindertenparkplätze auszuweisen. Entsprechend Art. 48 der Bayerischen Bauordnung sind barrierefreie

Wohnungen vorzusehen. Bei vier Mehrfamilienwohnhäusern sind dies im Regelfall mindestens vier Wohnungen. Dementsprechend sind auch vier Stellplätze als Behindertenstellplätze auszuweisen (ist lt. Planung vorgesehen). Diese sollten unbedingt auch in der vorgeschriebenen Größe ausgeführt werden. Die an der Stichstraße vorgesehenen Behindertenstellplätze sollten eine fußläufige Verbindung zu den 6 WE Wohnhäusern haben, nicht, dass gerade diese Personengruppe den weitesten Weg zu ihrer Wohnung hat. Desgleichen sollte berücksichtigt werden, dass auch die übrigen Parkplätze ausreichend breit ausgeführt werden, da die Fahrzeuge / PKW auf den normgroßen Parkplätzen erhebliche Schwierigkeiten beim Aus-/Einsteigen auch für Eltern mit Kindern mit sich bringen, weil zu wenig Platz vorhanden ist. Die Vorgaben der Bayerischen Bauordnung in Bezug auf die Herstellung von notwendigen barrierefreien Wohnungen sind anzuwenden.

 

Es wäre wünschenswert, wenn die Zufahrtsstraße mit entsprechendem Führungsbord bis zum

Röthenweg gehen würde. Die Wegeflächen sind mit einem gut begehbaren ebenen Belag zu versehen.

 


Beschluss:

 

Die Stellungnahme der Behindertenbeauftragten wird zur Kenntnis genommen. Es würde begrüßt, wenn der Bauherr die entsprechenden Anregungen umsetzt.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anmerkung: