H. Keller fragt an, ob die Grundstücke Fl. Nr. 655 und 765 Gemarkung Weitramsdorf bebaubar sind.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 655 liegt am Ende des Greinbergs gegenüber Greinberg 5.

 

 

Der Vorsitzende erklärt, dass es sich bei der Grundstücksfläche um eine Außenbereichsfläche handelt. Der Flächennutzungsplan sieht für diesen Bereich allerdings Wohnbebauung vor. Ein Gespräch mit der Regierung von Oberfranken ergab, dass die Ausweisung eines einzelnen Baurechts am Ortsrand nicht schädlich für die Förderung des Ortskerns ist. Die Erschließung des Grundstücks ist durch die anliegende Straße und der darin befindlichen Versorgungsleitungen gewährleistet. Problematisch ist allerdings, dass das Grundstück dem Außenbereich zuzuordnen ist. Eine Rückfrage im Landratsamt Coburg ergab, dass man über eine Außenbereichssatzung das Grundstück dem Innenbereich zuordnen könnte um ein Baurecht zu schaffen.

 

Ein Gremiumsmitglied fügt an, dass jetzt wo die Straße auf Kosten der Gemeinde errichtet wurde und eine Beteiligung der Grundstückseigentümer am Ausbau der Straße ausgeschlossen ist, zusätzliche Baurechte geschaffen werden sollen. Man sollte auch bedenken, dass in ähnlich gelagerten Fällen andere Grundstückseigentümer ihre Grundstücksflächen über die Aufstellung von Außenbereichssatzungen zu Bauland machen könnten, dies widerspricht dem Grundsatz „Innen statt Außen“.

 

Aus dem Gremium wird Vorgeschlagen, dass die Verwaltung nähere Informationen über die Aufstellung einer Außenbereichssatzung wie Kosten und Dauer des Verfahrens einholen und dies dem Grundstückseigentümer mitteilen soll. Evtl. wird dann der Grundstückseigentümer von einer Bebauung des Grundstücks absehen.

 

Weiterhin erklärt der Vorsitzende, dass H. Keller anfragt, ob das Grundstück mit der Fl. Nr. 765 der Gemarkung Weitramsdorf (Nähe Himmelleite) mit 2 Wohnhäusern bebaubar ist.

 

 

Das Grundstück grenzt an den Bebauungsplan „Himmelleite“ an. Die Erschließung des Grundstücks ist durch die anliegende Straße und den Versorgungsleitungen gesichert. Bei der Abrechnung des Straßenbaus „Himmelleite“ wurde für das Grundstück ein Erschließungsbeitragsbescheid erstellt, in dem aufgeführt ist, dass die Beiträge bei einer Bebauung des Grundstücks fällig werden. Warum das Grundstück bei der Aufstellung des Bebauungsplans Himmelleite“ nicht berücksichtigt wurde, ist nicht mehr nachvollziehbar. Eine Bebauung des Grundstücks wäre mit der Erweiterung des Bebauungsplans „Himmelleite“ möglich.

 

Um ein Bauleitverfahren zur Erweiterung des Bebauungsplans „Himmelleite“ zu umgehen schlägt ein Gremiumsmitglied vor, eine Bebauung nach § 34 BauGB prüfen zu lassen.


Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Bebauung des Grundstücks Fl. Nr. 765 Gemarkung Weitramsdorf (Nähe Himmelleite) mit zwei Wohnhäusern zu.

 

Die Grundlage der Zulässigkeit muss noch geprüft werden.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anmerkung: