Der Bauherr beabsichtigt auf dem Grundstück mit der Fl. Nr. 1464/16 der Gemarkung Weitramsdorf (Gauerstadter Berg 34) einen Carport zu errichten.

 

 

 

Bei der Straße handelt es sich um eine Anliegerstraße ohne Durchgangsverkehr. Aufgrund der geringen Verkehrsbelastung wird durch die Errichtung des Carports ohne Einhaltung des vor Garagen vorgeschriebenen Mindestabstandes zu öffentlichen Verkehrsflächen von mindestens 3m die Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.

 

Ein Gremiumsmitglied merkt an, dass die Seiten des Carports eh schon „offen“ dargestellt sind. Ein Mindestabstand von 0,5m ab Hinterkante des Gehweges sollte eingehalten werden.


Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Errichtung des Carports unter folgenden Auflagen zu:

 

-       Die Seiten sind offen zu halten

-       Mindestabstand ab Hinterkante Gehweg 0,5 m


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anmerkung: