Beschluss: Geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8, Persönlich beteiligt: 0

Das Grundstück mit der Fl. Nr. 168/10 der Gemarkung Weidach (Mährenhäuser Str. 26 a) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Lärchenhöhe“ und ist zusammen mit dem vorderliegendem Grundstück 168/8 als Mischgebiet ausgewiesen.

 

Die Ausweisung der beiden Grundstücke als Mischgebiet wurde vom ehemaligen Grundstückseigentümer bei Aufstellung des Bebauungsplans „Lärchenhöhe“ gewünscht, weil dort Garagen für Lastkraftwagen errichtet werden sollten.

 

Der neue Eigentümer möchte auf dem Grundstück 168/10 ein Wohnhaus errichten. Um auf diesem Grundstück eine Wohnbebauung zu ermöglichen, muss die Nutzung der Fläche von Mischgebiet in Wohngebiet geändert werden.

 

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt wurde empfohlen, den ganzen Bebauungsplan näher zu betrachten um evtl. noch andere Baurechte zu schaffen.

 

Dieser Sachverhalt wurde bereits in der vergangenen Bauausschusssitzung besprochen. Leider konnte nicht geklärt werden, wie die Bebauungspläne miteinander zusammenhängen und führte zu längerer Diskussion, sodass man diesen Punkt auch aufgrund zeitlicher Aspekte auf die nächste Sitzung verschoben hat.

 

Zudem wurde angemerkt, dass man doch den gesamten Bebauungsplan „Lärchenhöhe“ anschauen sollte und gerade die größeren Freiflächen ebenfalls betrachten sollte. In Weidach gibt es den Bebauungsplan „Lärchenhöhe I“ und „Lärchenhöhe II“. In einem Teilbereich des Bebauungsplans „Lärchenhöhe I“ wurde aufgrund der Änderung des Straßenverlaufs 1983 in einem Teilgebiet von „Lärchenhöhe I“ der Plan geändert.

 

In der letzten Sitzung wurde über das Grundstück mit der Fl.-Nr. 168/10 und Fl.-Nr. 169/8 gesprochen, weil das Grundstück Fl.-Nr. 168 10 nicht mit einer Wohnbebauung möglich wäre, wenn der Bebauungsplan weiterhin ein Mischgebiet vorsieht. Ein Gremiumsmitglied dachte, dass wenn man das eine Grundstück bei dem angezeigten Plan rausnimmt und es an den anderen Plan angrenzt, müsse man den anderen Plan auch ändern, da man das Grundstück ja dort hinzufügt. Dies führte zu längerer Diskussion und es konnte nicht aufgeklärt werden, dass es sich bei dem zu ändernden Gebiet um einen Bereich handelt, der sich im Bebauungsplan „Lärchenhöhe I“ befindet, sodass hier keine Grundstücke in einen anderen Plan zu verschieben sind, sondern sich immer noch im Bebauungsplan „Lärchenhöhe I“ befinden.

 

Nachdem wir nun den kompletten Plan „Lärchenhöhe I“ und „Lärchenhöhe II“ angeschaut haben, ist es so, dass die angesprochene Freifläche bereits geplant ist.  Insofern fällt dieses Argument weg. Nach unserem Dafürhalten befinden sich in diesem Bereich auch keine Grundstücke mit so großen Freiflächen, dass sie zusätzlich bebaut werden könnten und demzufolge auch keine zusätzlichen Baurechte nötig sind. Man könnte lediglich darüber nachdenken, dass die geänderten Grenzverläufe entlang der zukünftig zu errichtenden Straße entsprechend in die neue Planung einbezogen werden.

 

Aus wirtschaftlichen Gründen rät die Verwaltung hiervon ab, denn bei einer Verwirklichung der Bebauung der noch größeren Freifläche, müsste sowieso eine Änderung für diesen Teilbereich erfolgen, sodass ist nun wirtschaftliche wäre, lediglich den von uns aufgezeigten Teilbereich aus dem Gesamtplan „Lärchenhöhe I“ zu ändern. Es wäre lediglich ein Aufstellungsbeschluss mit zunächst den vom Landratsamt und der Verwaltung vorgeschlagenen zusätzlichen Baurechte zu fassen. Es bleibt abzuwarten, ob im Verfahren noch weitere Grundstücksbesitzer nach zusätzlichen Baurechten auf ihrem großen Grundstück nachfragen.

 

Lageplan zur Umgrenzung des Änderungsbereiches vom 28.04.2021:

 

 


Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans „Lärchenhöhe I“ im Ortsteil Weitramsdorf.

 

Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der 2. Änderung des Bebauungsplans „Lärchenhöhe I“ ergibt sich aus dem Lageplan zur Umgrenzung des Änderungsgebietes vom 28.04.2021. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB kann erfolgen.