Sitzung: 28.04.2021 BUA/097/2021
Beschluss: Geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8, Persönlich beteiligt: 0
Das Grundstück mit der Fl. Nr. 168/10 der Gemarkung Weidach (Mährenhäuser Str. 26 a) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Lärchenhöhe“ und ist zusammen mit dem vorderliegendem Grundstück 168/8 als Mischgebiet ausgewiesen.
Die Ausweisung der beiden Grundstücke als Mischgebiet wurde vom ehemaligen Grundstückseigentümer bei Aufstellung des Bebauungsplans „Lärchenhöhe“ gewünscht, weil dort Garagen für Lastkraftwagen errichtet werden sollten.
Der neue Eigentümer möchte auf dem Grundstück 168/10 ein Wohnhaus errichten. Um auf diesem Grundstück eine Wohnbebauung zu ermöglichen, muss die Nutzung der Fläche von Mischgebiet in Wohngebiet geändert werden.
Nach Rücksprache mit dem Landratsamt wurde empfohlen, den ganzen Bebauungsplan näher zu betrachten um evtl. noch andere Baurechte zu schaffen.
Dieser Sachverhalt wurde bereits in der vergangenen
Bauausschusssitzung besprochen. Leider konnte nicht geklärt werden, wie die
Bebauungspläne miteinander zusammenhängen und führte zu längerer Diskussion,
sodass man diesen Punkt auch aufgrund zeitlicher Aspekte auf die nächste
Sitzung verschoben hat.
Zudem wurde angemerkt, dass man doch den gesamten
Bebauungsplan „Lärchenhöhe“ anschauen sollte und gerade die größeren
Freiflächen ebenfalls betrachten sollte. In Weidach gibt es den Bebauungsplan „Lärchenhöhe
I“ und „Lärchenhöhe II“. In einem Teilbereich des Bebauungsplans „Lärchenhöhe
I“ wurde aufgrund der Änderung des Straßenverlaufs 1983 in einem Teilgebiet von
„Lärchenhöhe I“ der Plan geändert.
In der letzten Sitzung wurde über das Grundstück
mit der Fl.-Nr. 168/10 und Fl.-Nr. 169/8 gesprochen, weil das Grundstück
Fl.-Nr. 168 10 nicht mit einer Wohnbebauung möglich wäre, wenn der
Bebauungsplan weiterhin ein Mischgebiet vorsieht. Ein Gremiumsmitglied dachte,
dass wenn man das eine Grundstück bei dem angezeigten Plan rausnimmt und es an
den anderen Plan angrenzt, müsse man den anderen Plan auch ändern, da man das
Grundstück ja dort hinzufügt. Dies führte zu längerer Diskussion und es konnte
nicht aufgeklärt werden, dass es sich bei dem zu ändernden Gebiet um einen
Bereich handelt, der sich im Bebauungsplan „Lärchenhöhe I“ befindet, sodass
hier keine Grundstücke in einen anderen Plan zu verschieben sind, sondern sich
immer noch im Bebauungsplan „Lärchenhöhe I“ befinden.
Nachdem wir nun den kompletten Plan „Lärchenhöhe I“
und „Lärchenhöhe II“ angeschaut haben, ist es so, dass die angesprochene
Freifläche bereits geplant ist. Insofern
fällt dieses Argument weg. Nach unserem Dafürhalten befinden sich in diesem
Bereich auch keine Grundstücke mit so großen Freiflächen, dass sie zusätzlich
bebaut werden könnten und demzufolge auch keine zusätzlichen Baurechte nötig
sind. Man könnte lediglich darüber nachdenken, dass die geänderten
Grenzverläufe entlang der zukünftig zu errichtenden Straße entsprechend in die
neue Planung einbezogen werden.
Aus wirtschaftlichen Gründen rät die Verwaltung
hiervon ab, denn bei einer Verwirklichung der Bebauung der noch größeren
Freifläche, müsste sowieso eine Änderung für diesen Teilbereich erfolgen,
sodass ist nun wirtschaftliche wäre, lediglich den von uns aufgezeigten
Teilbereich aus dem Gesamtplan „Lärchenhöhe I“ zu ändern. Es wäre lediglich ein
Aufstellungsbeschluss mit zunächst den vom Landratsamt und der Verwaltung
vorgeschlagenen zusätzlichen Baurechte zu fassen. Es bleibt abzuwarten, ob
im Verfahren noch weitere Grundstücksbesitzer nach zusätzlichen Baurechten auf
ihrem großen Grundstück nachfragen.
Lageplan zur Umgrenzung des Änderungsbereiches vom
28.04.2021:
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt
die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans „Lärchenhöhe I“ im Ortsteil
Weitramsdorf.
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der 2. Änderung des Bebauungsplans „Lärchenhöhe I“ ergibt sich aus dem Lageplan zur Umgrenzung des Änderungsgebietes vom 28.04.2021. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB kann erfolgen.