Satzung

nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

für den Gemeindeteil Weitramsdorf, Gemeinde Weitramsdorf

 

Aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI I S.3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.08.2020 (BGBI I S. 1728), erlässt die Gemeinde Weitramsdorf nach Durchführung des nach § 34 Abs. 5 u. 6 BauGB vorgeschriebenen Verfahrens folgende Satzung:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Die Außenbereichsflächen Fl.-Nrn. 655 und 656, Gemarkung Weitramsdorf, Gemeinde Weitramsdorf, werden mit einer Teilfläche von insgesamt 920 m² in den im Zusammenhang bebauten Gemeindeteil Weitramsdorf einbezogen. Sie sind durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Innenbereichs entsprechend geprägt. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als Wohngebiet ausgewiesen. Die Ergänzung des Innenbereiches ist im beiliegenden Lageplan rot und grün dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Bebaubar ist der im Lageplan rot dargestellte Bereich. Für eine Wohnbebauung ist ein Baufenster mit einer Fläche von ca. 226 m² vorgesehen (blau umrandet). Für die im Lageplan grün dargestellte Fläche mit ca. 97 m² ist § 3 anzuwenden.

 

 

§ 2 Zulässigkeit von Vorhaben

 

Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB. Soweit für ein Gebiet des gemäß § 1 festgelegten Innenbereichs ein rechtsverbindlicher qualifizierter Bebauungsplan vorliegt oder nach Inkrafttreten dieser Satzung bekanntgemacht wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 BauGB.

 

§ 3 Festsetzungen zur Grünordnung

 

Die in § 1 Satz 7 genannte Teilfläche ist mit einer drei Meter breiten Hecke in östliche und westliche Richtung als Ausgleichsfläche wegen des Eingriffs in Natur und Landschaft einzugrünen. Zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ist ein Pflanzabstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Es dürfen nur heimische, standortgerechte Sträucher gepflanzt werden. Zu diesen gehören: Hartriegel, Haselnuss, Feldahorn, Schneeball, Gemeine Kirschenhecke, Purpurweide, Weißdorn, Schlehe, Hunds-Rose, Acker-Rose, Holunder, Hainbuche, Liguster, Pfaffenhütchen, Kreuzdorn oder Faulbaum. Der nach Naturschutzrecht erforderliche Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft ist im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

Für die restliche Fläche muss zur Erhaltung der Versickerungsfähigkeit des Bodens die Versiegelung auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden. Befestigungen von Hofflächen und PKW-Stellplätzen in Asphalt- oder Betonbelägen sind nicht zulässig.

 

§ 4 Hinweise

 

Bei der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen können trotz ordnungsgemäßer Nutzung gelegentlich Staub-, Lärm und Geruchsemissionen auftreten.

Diese sind zu dulden. Mögliche Bepflanzungen entlang von landwirtschaftlichen Grundstücken sind so durchzuführen, dass bei deren Nutzung keine Beeinträchtigung durch Schattenwurf und Wurzelwerk entstehen. Die Grenzabstände bei landwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 48 AGBGB sind einzuhalten.

 

§ 5 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Hinweis: Die anhängende Begründung ist Bestandteil des Entwurfs dieser Satzung

 


Begründung

 

Zur Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB

Gebietsbezeichnung: Gemeindeteil Weitramsdorf der Gemeinde Weitramsdorf

1.             Anlass und Zweck für die Aufstellung der Satzung

Die Gemeinde Weitramsdorf möchte für Teilflächen des Grundstücke Fl.-Nrn. 655 und 656 der Gemarkung Weitramsdorf eine Einbeziehungssatzung erlassen, um eine Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Gemeindeteil einzubeziehen und damit eine Bebauung auf der unbebauten Teilfläche zu ermöglichen.

Die Fläche des Geltungsbereiches der Satzung hat bereits eine Siedlungsstruktur mit gewissem städtebaulichem Gewicht und zeigt den Charakter eines Dorfgebietes im Sinne des § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Die Teilflächen aus den Grundstücken Fl.-Nrn. 655 und 656 schließen sich am südöstlichen Rand des Gemeindeteils Weitramsdorf unmittelbar an die im Zusammenhang bebaute Ortschaft im Sinne des § 34 BauGB an und fügt sich auf Grund ihrer Lage städtebaulich in das Ortsbild ein. Der Ortsrand wird somit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zugeführt. Grundsätzliche Bedenken werden keine erhoben, da öffentliche Belange nicht beeinträchtigt erscheinen. Die Gemeinde möchte durch den Erlass dieser Satzung eine geordnete und maßvolle bauliche Entwicklungsmöglichkeit für die Bewohner des Gemeindeteils Weitramsdorf ermöglichen.

2.        Flächennutzungsplan

Die Fläche des Geltungsbereiches der Satzung ist im Flächennutzungsplan als Wohngebiet dargestellt.

3.        Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich ist im beigefügten Lageplan kenntlich gemacht.

4.        Erschließung

Die Erschließung ist gesichert, da Strom, Wasser und Kanal in der Nähe des der Grundstücke liegen und die Grundstücke an der öffentlichen Straße angrenzen.

5.        Immissionen

Auf Grund der ermittelten und vorhandenen benachbarten Nutzungen und des festgelegten Gebietscharakters (Dorfgebiet) sind keine Immissionskonflikte zu erwarten.

Wo genau auf der ausgewiesenen Fläche Wohnbebauung zulässig wäre, ohne dass mit schädlichen Umwelteinwirkungen zu rechnen ist, wäre im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu klären. Generell sind landwirtschaftliche Einwirkungen auf das Gebiet ortstypisch und im Rahmen der gesetzlichen Regelungen hinzunehmen.

6.       Maßnahmen für Ausgleich und Ersatz

Die Bauflächen sind zum Außenbereich hin einzugrünen. Auf den Grundstücken Fl.Nrn. 655 Tfl. und 656 Tfl. Gem. Weitramsdorf erfolgt der Ausgleich durch Anlage einer ca. 3 Meter breiten Bepflanzung zum Außenbereich hin nach näherer Angabe der unteren Naturschutzbehörde.

Die Bepflanzung auf den Grundstücken Fl.Nrn. 655 Tfl. und 656 Tfl. Gem. Weitramsdorf zum Außenbereich hin wird wie folgt festgesetzt: wird nach der Behördenbeteiligung entsprechend den Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde ergänzt