Sitzung: 29.09.2021 BUA/098/2021
Satzung
nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
Baugesetzbuch (BauGB)
für den Gemeindeteil Weitramsdorf,
Gemeinde Weitramsdorf
Aufgrund
des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI I S.3634), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 08.08.2020 (BGBI I S. 1728), erlässt die Gemeinde Weitramsdorf nach
Durchführung des nach § 34 Abs. 5 u. 6 BauGB vorgeschriebenen Verfahrens
folgende Satzung:
§ 1 Geltungsbereich
Die
Außenbereichsflächen Fl.-Nrn. 655 und 656, Gemarkung Weitramsdorf, Gemeinde
Weitramsdorf, werden mit einer Teilfläche von insgesamt 920 m² in den im
Zusammenhang bebauten Gemeindeteil Weitramsdorf einbezogen. Sie sind durch die
bauliche Nutzung des angrenzenden Innenbereichs entsprechend geprägt. Im
Flächennutzungsplan ist die Fläche als Wohngebiet ausgewiesen. Die Ergänzung
des Innenbereiches ist im beiliegenden Lageplan rot und grün dargestellt. Der
Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Bebaubar ist der im Lageplan rot
dargestellte Bereich. Für eine Wohnbebauung ist ein Baufenster mit einer Fläche
von ca. 226 m² vorgesehen (blau umrandet). Für die im Lageplan grün
dargestellte Fläche mit ca. 97 m² ist § 3 anzuwenden.
§ 2 Zulässigkeit von Vorhaben
Innerhalb
der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche
Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB. Soweit für ein Gebiet
des gemäß § 1 festgelegten Innenbereichs ein rechtsverbindlicher qualifizierter
Bebauungsplan vorliegt oder nach Inkrafttreten dieser Satzung bekanntgemacht
wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30
BauGB.
§ 3 Festsetzungen zur Grünordnung
Die in
§ 1 Satz 7 genannte Teilfläche ist mit einer drei Meter breiten Hecke in
östliche und westliche Richtung als Ausgleichsfläche wegen des Eingriffs in
Natur und Landschaft einzugrünen. Zu den angrenzenden landwirtschaftlichen
Flächen ist ein Pflanzabstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Es dürfen
nur heimische, standortgerechte Sträucher gepflanzt werden. Zu diesen gehören:
Hartriegel, Haselnuss, Feldahorn, Schneeball, Gemeine Kirschenhecke,
Purpurweide, Weißdorn, Schlehe, Hunds-Rose, Acker-Rose, Holunder, Hainbuche,
Liguster, Pfaffenhütchen, Kreuzdorn oder Faulbaum. Der nach Naturschutzrecht
erforderliche Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft ist im jeweiligen
Baugenehmigungsverfahren mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Für
die restliche Fläche muss zur Erhaltung der Versickerungsfähigkeit des Bodens
die Versiegelung auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden.
Befestigungen von Hofflächen und PKW-Stellplätzen in Asphalt- oder Betonbelägen
sind nicht zulässig.
§ 4 Hinweise
Bei
der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen können trotz
ordnungsgemäßer Nutzung gelegentlich Staub-, Lärm und Geruchsemissionen
auftreten.
Diese
sind zu dulden. Mögliche Bepflanzungen entlang von landwirtschaftlichen
Grundstücken sind so durchzuführen, dass bei deren Nutzung keine
Beeinträchtigung durch Schattenwurf und Wurzelwerk entstehen. Die Grenzabstände
bei landwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 48 AGBGB sind einzuhalten.
§ 5 Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Die anhängende Begründung ist Bestandteil des Entwurfs dieser Satzung
Begründung
Zur
Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB
Gebietsbezeichnung: Gemeindeteil Weitramsdorf der Gemeinde
Weitramsdorf
1.
Anlass und Zweck für die Aufstellung der Satzung
Die Gemeinde Weitramsdorf möchte für
Teilflächen des Grundstücke Fl.-Nrn. 655 und 656 der Gemarkung Weitramsdorf
eine Einbeziehungssatzung erlassen, um eine Außenbereichsfläche in den im
Zusammenhang bebauten Gemeindeteil einzubeziehen und damit eine Bebauung auf
der unbebauten Teilfläche zu ermöglichen.
Die Fläche des Geltungsbereiches der
Satzung hat bereits eine Siedlungsstruktur mit gewissem städtebaulichem Gewicht
und zeigt den Charakter eines Dorfgebietes im Sinne des § 5
Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Die Teilflächen aus den Grundstücken
Fl.-Nrn. 655 und 656 schließen sich am südöstlichen Rand des Gemeindeteils
Weitramsdorf unmittelbar an die im Zusammenhang bebaute Ortschaft im Sinne des
§ 34 BauGB an und fügt sich auf Grund ihrer Lage städtebaulich in das Ortsbild
ein. Der Ortsrand wird somit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
zugeführt. Grundsätzliche Bedenken werden keine erhoben, da öffentliche Belange
nicht beeinträchtigt erscheinen. Die Gemeinde möchte durch den Erlass dieser
Satzung eine geordnete und maßvolle bauliche Entwicklungsmöglichkeit für die
Bewohner des Gemeindeteils Weitramsdorf ermöglichen.
2.
Flächennutzungsplan
Die Fläche des Geltungsbereiches der
Satzung ist im Flächennutzungsplan als Wohngebiet dargestellt.
3.
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich ist im
beigefügten Lageplan kenntlich gemacht.
4.
Erschließung
Die Erschließung ist gesichert, da
Strom, Wasser und Kanal in der Nähe des der Grundstücke liegen und die
Grundstücke an der öffentlichen Straße angrenzen.
5.
Immissionen
Auf Grund der ermittelten und vorhandenen
benachbarten Nutzungen und des festgelegten Gebietscharakters (Dorfgebiet) sind
keine Immissionskonflikte zu erwarten.
Wo genau auf der ausgewiesenen Fläche
Wohnbebauung zulässig wäre, ohne dass mit schädlichen Umwelteinwirkungen zu
rechnen ist, wäre im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu klären. Generell
sind landwirtschaftliche Einwirkungen auf das Gebiet ortstypisch und im Rahmen
der gesetzlichen Regelungen hinzunehmen.
6. Maßnahmen
für Ausgleich und Ersatz
Die Bauflächen sind zum Außenbereich hin einzugrünen. Auf
den Grundstücken Fl.Nrn. 655 Tfl. und 656 Tfl. Gem. Weitramsdorf erfolgt der
Ausgleich durch Anlage einer ca. 3 Meter breiten Bepflanzung zum Außenbereich
hin nach näherer Angabe der unteren Naturschutzbehörde.
Die Bepflanzung auf den Grundstücken Fl.Nrn. 655 Tfl. und 656
Tfl. Gem. Weitramsdorf zum Außenbereich hin wird wie folgt festgesetzt: wird
nach der Behördenbeteiligung entsprechend den Vorgaben der unteren
Naturschutzbehörde ergänzt