Beschluss: Ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8, Persönlich beteiligt: 0

Der Bauherr beabsichtigt einen Carport auf dem Grundstück mit der Fl. Nr. 569/2 der Gemarkung Weidach (Schäfersgasse 33) zu errichten.

 

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan schreibt den Garagenstandort verbindlich vor.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Carport soll um das Grundstück bestmöglich auszunutzen mit der Garage des Nachbarn abschließen.

 

 

Das beantragte Vorhaben weicht wie folgt von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab:

 

-       Der zu errichtende Carport liegt außerhalb der festgesetzten Grundstücksfläche.

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB ist möglich, wenn Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

 

- Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern, oder

- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, oder

- die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung (Befreiung) auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Im vorliegenden Fall ist zu der einzelnen Abweichungen folgendes festzustellen:

Die Bauherrschaft plant die Errichtung des Carports außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche.

 

Grundzüge der Planung werden durch die Befreiung nicht berührt. Die Abweichung (hier: Befreiung) ist nicht aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich.

 

Eine Durchführung des Bebauungsplanes führt auch nicht zu einer unbeabsichtigten Härte. Die Abweichung erscheint im Hinblick auf die umgebende Bebauung als städtebaulich vertretbar.

 

Nachbarliche Interessen werden durch das Vorhaben gewahrt. Die Nachbarunterschriften liegen vor.

 

Die Befreiung ist mit den öffentlichen Belangen vereinbar.


Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Kath. Kirche“ in Bezug auf Abweichung des festgesetzten Garagenstandortes zu.