Beschluss: Ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8, Persönlich beteiligt: 0

Die Bauherren beabsichtigen auf dem Grundstück mit der Fl. Nr. 351 der Gemarkung Altenhof (Schafwiesenweg 16) Dachgauben zu errichten. Der Bebauungsplan „Schafwiesen“ schließt die Errichtung von Dachgauben bei zweigeschossigen Wohnhäusern aus.

 

 

 

 

 

 

Das beantragte Vorhaben weicht wie folgt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:

- Errichtung von Dachgauben bei II Vollgeschossen nicht zulässig

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB ist
möglich, wenn Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

- Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern, oder

- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, oder

- die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer nicht beabsichtigten Härte

führen würde

 

und wenn die Abweichung (Befreiung) auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den

öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Im vorliegenden Fall ist zu den einzelnen Abweichungen folgendes festzustellen:

Die Bauherrschaft plant die Errichtung von Dachgauben auf dem Wohnhaus um zusätzlichen Wohnraum im Dachgeschoss zu schaffen.

 

Grundzüge der Planung werden durch die Befreiung nicht berührt. Die Abweichung (hier:

Befreiung) ist nicht aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich. Eine Durchführung des

Bebauungsplanes führt auch nicht zu einer unbeabsichtigten Härte. Die Abweichung erscheint

im Hinblick auf die umgebende Bebauung als städtebaulich vertretbar. Insbesondere da
direkter Nachbarschaft beriets Dachgauben zugelassen wurden.
Nachbarliche Interessen werden durch das Vorhaben gewahrt da es sich um ein einzelnstehendes Wohnhaus handelt.

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Befreiung kann daher erteilt werden.

 

 


Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Bauantrag zur Errichtung von Dachgauben zu.