Sitzung: 29.09.2021 BUA/098/2021
Beschluss: Ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9, Persönlich beteiligt: 0
Regierung
Oberfranken, Ludwigstraße
20, 95420 Bayreuth
Schreiben
vom 24.06.2021, eingegangen am 24.06.2021 per Mail
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes wird im
"Normalverfahren" aufgestellt. Gem. Nr. 5.1 (S. 5) der Begründung ist
die Planung nicht aus dem Flächennutzungsplan (FNP) entwickelt, die
Darstellungen des FNP sind entsprechend zu ändern (Entwicklungsgebot gem. § 8
Abs. 2 BauGB).
Der Bebauungsplan "Am Truckenbach" am
westlichen Ortsrand von Weitramsdorf wurde im Jahr 2000 rechtskräftig und
umfasst einen Geltungsbereich von rd. 12 ha mit ca. 5,4 ha Mischgebiet und ca.
6 ha Allgemeinen Wohngebiet. Der Geltungsbereich ist bislang nicht bebaut und
wird fast vollständig
landwirtschaftlich genutzt. Mit der vorgelegten 1.
Änderung beabsichtigt die Gemeinde Weitramsdorf den südwestlichen Teilbereich
mit rd. 2,5 ha, welcher bislang als Mischgebiet festgesetzte Bauflächen
umfasst, hinsichtlich seiner städtebaulichen
Struktur (Nutzung/Erschließung) anzupassen. Geplant sind rd. 6.000 m²
Wohnbauflächen (ca. 10 Bauplätze) und rd. 7.100 m² gemischte Bauflächen.
Zur einfacheren Beurteilung der Änderung der
Planung und deren Auswirkungen wäre eine Gegenüberstellung des rechtskräftigen
Planstandes (Ausschnitt Bebauungsplan) mit den angedachten Änderungen im Rahmen
der Begründung hilfreich.
Die vorliegende Begründung ist zudem in ihrer
inhaltlichen Darstellungstiefe zu ergänzen:
Eine Begründung muss die Planung rechtfertigen,
deren Erforderlichkeit nachweisen, die einzelnen Festsetzungen und wesentlichen
planerischen Entscheidungen begründen (nicht nur benennen!) sowie die
wesentlichen Auswirkungen der Planung darlegen (z.B. auch (Folge-)Kosten für
die Kommune: Planung, Erschließung, Ausgleich, soziale Folgekosten).
Die Gemeinde Weitramsdorf beabsichtigt,
Fördermittel der Städtebauförderung im Rahmen der Förderinitiative "Innen
statt Außen" in Anspruch zu nehmen. Die Förderinitiative belohnt
besonderes Engagement in der vorrangigen Innenentwicklung und Beseitigung von
innerörtlichen Leerständen sowie die Vermeidung von gegenläufigen neuen
Flächenausweisungen. Da ein bestehender Bebauungsplan geändert wird, handelt es
sich um keine Flächenneuausweisung im Sinne der Bauleitplanung und die Planung
ist grundsätzlich mit den Zielen der Förderinitiative "Innen statt
Außen" vereinbar. Es wird jedoch dringend auf folgende Punkte hingewiesen
und gebeten, diese in die weiteren Überlegungen mit einzubeziehen:
Im Rahmen des Projektes "Flächenmanagement
3.0" wurden 2019/2020 die Innenent-wicklungspotentiale der Gemeinde
Weitramsdorf für die Gesamtgemeinde erfasst. Im Ergebnis wurden für
Weitramsdorf insgesamt 256 Potentialflächen (Baulücken, geringfügig bebaute
Grundstücke, Gewerbebrachen, Leerstände bzw. Anwesen mit Leerstandsrisiko) mit
einem Flächenumfang von 26,7 ha erfasst. Allein die erfassten 68 klassischen
Baulücken im Gemeindegebiet bieten ein Flächenpotential von 7,1 ha. Hierbei ist
zu beachten, dass bislang nicht umgesetzte Siedlungsentwicklungen, wie z.B. der
hier vorliegende Bebauungsplan "Am Truckenbach", aber auch die
Bebauungspläne "Eigenäcker" und Teilbereiche des Bebauungsplans
"Am Weinberg" in die o.g. Erfassung nicht mit einbezogen und
zusätzlich Potential erheblichen Umfangs bieten!
Im Rahmen der Untersuchung wurde den erfassten
Potentialflächen die voraussichtlichen Flächenbedarfe der Gemeinde Weitramsdorf
bis 2031 gegenübergestellt. Für Weitramsdorf wurde hier je nach Variante kein
Bedarf bzw. ein Bedarf von bis zu 7,8 ha je nach Bevölkerungsentwicklung und
Berechnung ermittelt. Dieser Bedarf könnte allein durch den Bestand an den
vorhandenen klassischen Baulücken fast vollständig gedeckt werden. Zieht man
weitere innerörtliche Potentialflächen mit ein, wird deutlich, dass
Flächenneuausweisungen bzw. die Erschließung bislang nicht erschlossener
Be-bauungsflächen rechnerisch nicht erforderlich ist. Durch eine Aktivierung
der vorhandenen Flächenpotentiale kann die Gemeinde ihren Flächenbedarf
umfänglich decken – dies sichert landwirtschaftliche Flächen, spart
Erschließungskosten und führt zu einer besseren Auslastung vorhandener
Erschließungsanlagen. Vor diesem Hintergrund möchten wir dringend anregen, die
Flächenausweisungen kritisch zu prüfen und nichtentwickelte Bauflächen
zurückzunehmen, d.h. bestehende, nicht realisierte Bebauungspläne aufzuheben
und die Flächen auch im Flächennut-zungsplan wieder als landwirtschaftliche
Fläche darzustellen. Bestehende Siedlungszusammenhänge können so sinnvoll
abgerundet werden. Die vorliegende erforderliche Änderung des Bebauungsplans
sollte hierfür zum Anlass genommen werden.
Es wird angeregt, die allgemeine bzw. ausnahmsweise
Zulässigkeit der Nutzung gem. § 6 Abs. 2 Nrn. 3 (Einzelhandelsbetriebe, Schank-
und Speisewirtschaften), 6 (Gartenbaubetriebe), 7 (Tankstellen), 8 (Vergnügungsstätten)
bzw. Abs. 3 BauNVO im Mischgebiet vor dem Hintergrund der Lage des Plangebietes
und der angrenzenden (geplanten) Wohnbebauung zu überprüfen.
Vor dem Hintergrund des sparsamen Umgangs mit Grund
und Boden bitten wir die Festsetzung von Einzelhaus Bebauung zu überprüfen. Wir
empfehlen, die Möglichkeit verdichteter Bauformen (Doppelhäuser, Reihenhäuser)
zu eröffnen, um hier auf sich ggf. verändernde Bauwünsche reagieren zu können.
Auch die Festsetzung von einzelnen Baufenstern je geplanten Grundstück scheint
nicht erforderlich.
Die Begründung enthält keine Aussagen zur
Eigentumssituation. Da es sich um eine Angebotsplanung handelt, ist eine zügige
Bebauung der Grundstücke nicht gesichert, so dass die gemeindliche Zielsetzung,
weiteres Bauland für Bauwillige zur Verfügung zu stellen, ggf. nicht erreicht
werden kann.
Vor dem Hintergrund bereits bestehender zahlreicher
Baulücken vor Ort (siehe oben) sind Instrumente wie vertragliche Vereinbarungen
(Baupflicht, Städtebaulicher Vertrag) oder ein Baugebot gem. § 176 zu prüfen.
Die angedachte Ausgleichsfläche (Flst.-Nr. 2126)
befindet sich außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans.
Aussagen, wie die Ausgleichsfläche gesichert wird, macht die Begründung/der
Umweltbericht nicht. Wir empfehlen, die Ausgleichsfläche in den Geltungsbereich
des Bebauungsplans mit aufzunehmen.
Stellungnahme:
Eine notwendige 11. Änderung des
Flächennutzungsplanes ist erfolgt und die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(1.Auslegung gemäß
§3 Abs.1 BauGB) hat zwischenzeitlich stattgefunden.
Ein Planausschnitt des bestehenden Bebauungsplanes
wird zur besseren Verständlichkeit der vorgesehenen Änderungen ergänzt.
Die Begründung wird überarbeitet und eine
Kostenschätzung ergänzt.
Erste Überlegungen zur
Aufhebung von Bebauungsplänen wurden bereits getroffen und dem Gremium alle
Bebauungspläne der Gemeinde Weitramsdorf zur Überprüfung vorgestellt.
Die
Innenbereichsverdichtung und Schließung von Baulücken werden derzeit stark
vorangetrieben.
So wurde
Innenbereichsfläche mit 4.355 m² zur Errichtung von Mehrfamilienwohnhäusern mit
18 Wohneinheiten im Ortsteil Weidach erschlossen (Röthenweg). Ein weiteres
Bauleitverfahren zur Innenraumverdichtung mit einer Größe von ca. 9.300 m² soll
im Frühjahr 2022 erfolgen.
Für ein weiteres
Innenraumprojekt (Errichtung von 5 Mehrfamilienwohnhäusern mit 42
Wohneinheiten) mit einer Fläche von ca. 6.200 m², wird derzeit ein Investor
gesucht.
Des Weiteren läuft derzeit
ein Bauleitverfahren zur Verdichtung eines Bebauungsplans im Innenbereich
(Lärchenhöhe I).
Nutzungen gem. § 6 Abs. 2 Nrn. 3
(Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften), 6 (Gartenbaubetriebe),
7 (Tankstellen), 8 (Vergnügungsstätten) bzw. Abs. 3 BauNVO werden ausgeschlossen.
Die Festsetzungen in der Bebauungsplanänderung unter Punkt B)1 werden dahingehend
abgeändert.
Die Festsetzung einer reinen Einzelhaus-Bebauung
wurde geprüft. Dem Vorschlag neben Einzelhäusern auch verdichtete Bauformen
(Doppelhäuser, Reihenhäuser) zuzulassen wird gefolgt. Um größtmögliche
Bebauungsflexibilität zu erzielen, werden einzelne Baufenster nicht mehr explizit
festgelegt.
Die Schließung von Baulücken innerhalb der Ortslage
hat oberste Priorität und wird derzeit stark vorangetrieben.
Bzgl. der Eigentumssituation der betroffenen
Grundstücke werden Aussagen in der Begründung ergänzt.
Die Auferlegung von vertraglichen Vereinbarungen
oder ein Baugebot gem. § 176 BauGB zur Bebauung der Grundstücke innerhalb von 4
Jahren wird in Betracht gezogen.
Die Ausgleichsfläche auf dem Flst.-Nr. 2126 wird
als zusätzliche Fläche notwendig, da innerhalb des Plangebietes die
erforderlichen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht vollumfänglich
zur Verfügung stehen. Unter Punkt D)4 - Grunddienstbarkeit wurden bereits
Aussagen zur Sicherung der Fläche getroffen.
Beschluss:
Die Stellungnahme der
Regierung von Oberfranken, Bayreuth wird zur Kenntnis genommen.
Der
Bauausschuss der Gemeinde Weitramsdorf beschließt in seiner Sitzung am
29.09.2021:
Für den Vorentwurf der der 1. Änderung des
Bebauungsplanes „Truckenbach“ Weitramsdorf inkl. zugehöriger Begründung werden
folgende Änderungen bzw. Ergänzungen notwendig:
- Zur besseren Verständlichkeit wird ein
Planausschnitt des Änderungsbereiches des bestehenden Bebauungsplanes
ergänzt.
- Die Begründung wird hinsichtlich
Innenraumverdichtung und Eigentumssituation überarbeitet und eine Kostenschätzung beigefügt
- Die Festsetzungen in der
Bebauungsplanänderung unter Punkt B)1 werden geändert. Es erfolgt ein
Ausschluss der zulässigen Nutzungen gemäß § 6 Abs. 2 Nrn. 3, 6, 7 und 8
sowie §6 Abs.3 BauNVO.
4. Unter
3. Bauweise wird die Zulässigkeit von Doppel- und Reihenhäusern bzw.
Hausgruppen ergänzt. Die Ausweisung von Baugrenzen erfolgt dahingehend, dass
diese sich 5,00 m parallel zur Haupterschließungsstraße sowie 3,00 m zur
Strichstraße befinden. Der Punkt 3.3 wird entsprechend korrigiert.
- Die Auferlegung von vertraglichen Vereinbarungen oder ein Baugebot
gem. § 176 BauGB zur Bebauung der Grundstücke innerhalb von 4 Jahren wird
geprüft.
- Weitere notwendige Ausgleichsflächen werden auf dem Grundstück
Flst.-Nr. 755, Gemarkung Weitramsdorf ausgewiesen und Maßnahmen benannt.
Eine Ergänzung diesbezüglich
erfolgt sowohl auf dem Plan als auch in der Begründung.