Beschluss: Ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9, Persönlich beteiligt: 0

Landratsamt Coburg, Lauterer Str. 60, 96450 Coburg

Schreiben vom 29.06.2021, eingegangen am 29.06.2021 per Mail

 

1. Bauwesen technisch

1.1 Flächennutzungsplan

Der Bebauungsplan entwickelt sich nicht aus dem derzeit gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Weitramsdorf. Hier ist eine Änderung der Darstellung hinsichtlich der Ausweisung von weiteren Wohnbauflächen auf Mischgebietsflächen sowie Mischgebietsflächen auf Wohnbauflächen erforderlich.

Eine Berichtigung des Flächennutzungsplans gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist nicht möglich, da dies nur bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren möglich wäre. Folglich sollte gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Änderung des Flächennutzungsplans gleichzeitig mit der Änderung des Bebauungsplans durchgeführt werden (Parallelverfahren).

 

1.2        Bebauungsplan

1.2.1     Die Durchmischungsmöglichkeiten sind durch die Hinzunahme von separaten Wohnbauflächen    (WA) im relativ dicht genutzten Mischgebiet sehr begrenzt. Wie soll die Durchmischung gesichert        werden?

 

1.2.2     Wasserrecht

Die Planung beachtet die Grundsätze der Abwasserbeseitigung nach § 55 Abs. 2 WHG.   Demnach wird Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine     Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet. Die Einbindung des bestehenden Grabens in das Abwasserkonzept sollte in enger Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Kronach erfolgen. Soweit dabei der Umfang des Gemeingebrauchs (Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayWG) überschritten wird, ist rechtzeitig eine wasserrechtliche Erlaubnis (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) zu beantragen. Bei dem in das Abwasserkonzept eingebundenen Graben dürfte es sich nicht um den        „Truckenbach“ handeln; dieser verläuft – nach topografischer Karte – ca. 150 m weiter nördlich.

 

1.2.3     Tiefbau

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes grenzt in Abschnitt 100 von Station 2,060 bis Station 2,110 unmittelbar an den Fahrbahnrand der Kreisstraße CO 12. Von Station 2,110 bis 2,224 befindet sich zwischen dem Geltungsbereich und der Kreisstraße der gemeindeeigene Gehweg mit Flurnummer 117/48. Bis zur Station 2,153 erstreckt sich die freie Stecke der Kreisstraße mit dem entsprechenden Anbauverbot gemäß BayStrWG, ab Station 2,153 beginnt die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße. Bei Station 2,004 steht die Ortstafel von Weitramsdorf (VZ 310), ab dieser gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die Bauverbotszone ist im Plan richtig eingetragen und in den textlichen Festsetzungen unter 10.4 berücksichtigt. Einer Nutzung durch Begrünung (z. B. Baumpflanzungen) und untergeordneten Einbauten (z. B. Einfriedungen) wird zugestimmt. Die Erschließung des Baugebietes ist bei Station 2,097 im Zuge des Ausbaus einer bestehenden Feldwegeinmündung vorgesehen. Im Bebauungsplan sind die Sichtdreiecke der geplanten Erschließungsstraße an der Einmündung in die Kreisstraße darzustellen. Diese sind von störender Begrünung oder Einbauten (z. B. Nebengebäude, Einfriedung) ab einer Höhe von 80 cm über Fahrbahnniveau der Erschließungsstraße freizuhalten. Zuständig für die             dauerhafte Freihaltung ist die Gemeinde als Baulastträger der untergeordneten Straße.

 

Da in Richtung Ortsende der Gehweg entlang der Kreisstraße fortgeführt wird, sollte dieser in den Einmündungsbereich hinein verlängert werden, um für Fußgänger eine kurze Querung der Erschließungsstraße zu ermöglichen. Durch das fast parallele Gegenüberliegen der Gehwegränder beim Abrücken von der Kreisstraße ergäbe sich hier auch ein Vorteil beim Einbau der erforderlichen behindertengerechten Ausführung der Querungsstelle.

Durch bauliche Gestaltung der Einmündung ist sicherzustellen, dass möglichst wenig Oberflächenwasser von der Erschließungsstraße der Kreisstraße zugeführt wird.

 

1.2.3     Abfallrecht

            Für die satzungskonforme Abfallentsorgung müssen die Vorgaben der beigefügten Anlage           “Information zur Bauleitplanung” beachtet und umgesetzt werden.

                Gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, denen    auch die Entsorgungsbetriebe unterliegen, sind in Neubaugebieten die Zufahrten zu den Abfallbehälter-              Standplätzen grundsätzlich so anzulegen, dass ein Rückwärtsfahren mit Abfallfahrzeugen nicht erforderlich

                ist. Werden Straßen in Ihrem Verlauf geändert oder neu angelegt, gelten hier grundsätzlich die Forderungen                der Unfallverhütungsvorschriften, da es sich dabei um die Errichtung von Neuanlagen handelt. Stichstraßen        müssen von den Abfallfahrzeugen befahren werden können, weshalb am Ende dieser Straßen Wende-

                anlagen einzurichten sind. Die Wendeanlagen sind nach den „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen      – RASt 06- so zu planen, dass ein Wenden ohne Zurückstoßen möglich ist.

                Nachdem die vom Landkreis beauftragten Entsorgungsunternehmen die Erfassung von Restmüll, Altpapier und Sperrmüll ausschließlich mit 3-achsigen Sammelfahrzeugen (ohne Nachlaufachse) durchführen, die dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen und eine Fahrzeuglänge von 12 – 13 Meter sowie ein                zulässiges Gesamtgewicht von 27 – 35 t aufweisen, ist eine Wendeanlage mit einer Mindestanforderung von 10 m äußeren Wendekreisradius zu errichten. Zusätzlich ist an den Außenseiten der Wendeanlage eine              unbebaute Freihaltezone von 1 Meter Breite für Fahrzeugüberhanglängen vorzusehen.

Die Fahrbahn-/Fahrgassenbreite muss bei Anliegerstraßen bzw. –Wegen mindestens 3,50 Meter betragen, wenn die Straße nur selten von Lastkraftwagen befahren wird (z.B. Abfallsammelfahrzeuge). Für Begegnungsfälle sind Ausweichmöglichkeiten zu schaffen.

 

1.2.4     Denkmalschutz

            Aufgrund der Nähe zum Bodendenkmal Nr. D-4-5731-1054 sollte das Bayerische Landesamt für             Denkmalpflege – Referat B IV Bodendenkmalpflege – beteiligt werden.

 

1.2.5     Naturschutz

            Für das Planungsgebiet liegt bereits ein älterer Bebauungsplan vor, der lediglich abgeändert wird.             Grundsätzliche Bedenken bestehen daher aus unserer Sicht nicht. Der Umweltbericht und die      Ausgleichsflächenberechnung erscheinen plausibel und entsprechen voll den Vorgaben; die    vorgeschlagenen Maßnahmen sind sinnvoll und geeignet. Der zusätzliche Eingriff gegenüber der      ursprünglichen Planung durch die Beseitigung des älteren Obstbaumbestandes, insbesondere auf Fl.-Nr. 1235, wurde hierbei berücksichtigt.

Von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde gibt es noch folgende Ergänzungen und Anregungen:

-           Die Obstbäume bieten möglicherweise Lebensraum für höhlenbrütende Vogelarten und Fledermäuse. Um die artenschutzrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen, ist die Fällung in der Zeit vom 01.10. bis 28./29.02. vorzunehmen. Zuvor sind vorhandene Spalten und Hohlräume         auf das Vorhandensein von Fledermäusen zu kontrollieren. Als Ersatzquartiere sind an den verbleibenden Bäumen geeignete Nist- und Fledermauskästen anzubringen.

-           Der Pflanzstreifen an der Westseite des Planungsgebiets kann bei entsprechender naturnaher     Gestaltung und wenn es sich – wie dargestellt – um eine öffentliche Fläche handelt, ebenfalls            als Ausgleichsfläche angerechnet werden.

 

1.2.6     Untere Straßenverkehrsbehörde

            Die CO 2 als überörtliche Straße ist durch die neue Einmündungssituation direkt betroffen.

            Wie auch die Erschließungsstraße mit Gehweg selbst soll auch der Einmündungsbereich zur        Kreisstraße nach den Vorgaben der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraße (RASt 06) angelegt      werden. Die Einmündung ist dabei auszubauen, sodass diese alle zu erwartenden Verkehrsarten        sicher aufnehmen kann (Stichwort ‚Schleppkurven‘) und die erforderlichen Sichtdreiecke in die übergeordnete Kreisstraße (insbesondere Anfahrsicht und Haltesicht bei 50 km/h inkl. Freihaltung       von Grünanlagen und Bebauung) eingehalten werden. Auf § 8 Abs. 2 StVO wird in diesem      Zusammenhang hingewiesen.

 

Beim Bau des Gehweges und der entsprechenden Anbindung im Einmündungsbereich zur Kreisstraße sollen auch die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA) berücksichtigt werden. Es wird daher empfohlen, auch den Richtung Ortsausgang verlaufenden Teil des Gehweges entlang der Kreisstraße über eine kurze Weiterführung in die neu anzulegende Haupterschließungsstraße anzubinden, um eine kurze Querungsmöglichkeit vorzuhalten. Auf die diesbezüglichen Aus-führungen des Straßenbaulastträgers der Kreisstraße wird verwiesen. Wegen der Auswirkungen auf die Kreisstraße und der Beschränkungen und Zustimmungsvorbehalte aus der Bauverbots- und Baubeschränkungszone, außerhalb der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrt, ist die Maßnahme mit dem Straßenbaulastträger der Kreisstraße abzustimmen, ggf. erforderliche Erlaubnisse und Zustimmungen sind dort einzuholen.

 

            Hinweis:

            Wegen der im weiteren Verlauf der Haupterschließungsstraße geplanten Verringerung der Fahr-   bahnbreite von 6,00 auf 5,00 m wird darauf hingewiesen, dass sich hieraus ggf. nicht gewünschte     Einschränkungen für den ruhenden Verkehr ergeben können (Halt- und Parkverbote gemäß § 12      Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 3 StVO). Insoweit sollten die Planungen auch den ruhenden Verkehr          einbeziehen.

 

            Darüber hinaus bestehen gegen die Planungen aus verkehrsrechtlicher Sicht keine Einwände.

 

1.2.7 Behindertenbeauftragte

Für die Ausführung und Anordnung der jeweiligen Wege ist die DIN 18040, Teil 3, “Wege und Flächen im öffentlichen Raum” anzuwenden. Steigungen und Neigungen sind soweit wie möglich entsprechend der DIN auszuführen. Bordsteine sind als Hochborde auszuführen; sollten Muldenrinnen ausgeführt werden, ist deren Tiefe zu begrenzen. Für Pflaster- und Plattenbeläge gilt die Mindestanforderung nach DIN 18318. Dies gilt für alle Verkehrs-, Bewegungs- und Funktionsflächen, Treppen und Rampen.

Gegen die Maßnahme bestehen keine Einwände.

 

Stellungnahme:

 

1.1 Flächennutzungsplan

Eine notwendige 11. Änderung des Flächennutzungsplanes ist erfolgt und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (1.Auslegung gemäß

§3 Abs.1 BauGB) hat zwischenzeitlich stattgefunden.

 

1.2 Bebauungsplan

Nach Rücksprache mit dem LRA Coburg (14.09.2021) bzgl. der „Durchmischungsmöglichkeiten“ im Mischgebiet wurde mitgeteilt, dass die ausgewiesenen Mischgebietsflächen nicht ausreichend sind, da ja die beiden südöstlichen Baugrundstücke für „nichtstörende“ Gewerbebetriebe vorgesehen wurden.

Ein Lösungsvorschlag ist die beiden nördlich der Erschließungsstraße befindlichen Bauplätze ebenfalls als Mischgebietsflächen auszuweisen. Eine Wohnbebauung ist dann ebenfalls jederzeit möglich.

Somit ergibt sich ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wohngebiets- und Mischgebietsflächen im Planbereich. Der Vorschlag wird aufgegriffen und die Darstellung der Flächen geändert.

 

1.2.2     Wasserrecht

Bei dem in das Abwasserkonzept im Norden eingebundenen Graben handelt es sich nicht um den „Truckenbach“. Der dortige Wasserlauf wird als „namenloser Graben“ ausgewiesen.

Die Einbindung des bestehenden Grabens in das Abwasserkonzept erfolgt in enger Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Kronach, eine notwendige wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten unbehandelter Oberflächenwasser wird beantragt.

 

1.2.3     Tiefbau

Die Sichtdreiecke im Bereich der Einmündung der geplanten Erschließungsstraße in die Kreisstraße CO2/ Ummerstadter Straße werden in der Bebauungsplanänderung dargestellt und die notwendigen textlichen Festlegungen dazu ergänzt. Der Verlauf der Gehwege entlang der Kreisstraße CO2/ Ummerstadter Straße / Erschließungsstraße werden hinsichtlich behindertengerechter Ausführung und Fußgängerquerung überprüft und die Planung ggf. korrigiert.

 

1.2.3     Abfallrecht

Um eine satzungskonforme Abfallentsorgung zu gewährleisten, wird die vorliegend Planung entsprechend den Vorgaben überarbeitet. Die Größe und Ausbildung der erforderlichen Wendeanlage wird angepasst.

 

1.2.4     Denkmalschutz

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wurde beteiligt. Es erfolgte keine schriftliche Stellungnahme, da alle Belange bezüglich Bodendenkmal bereits berücksichtigt worden sind. (Aussage nach telef. Rücksprache am 06.09.2021)

 

 

 

1.2.5     Naturschutz

Aussagen zu möglichen höhlenbrütenden Vogelarten und Fledermäusen und die damit artenschutzrechtlichen Belange werden ergänzt. Zusätzlich zu den bereits aufgeführten Maßnahmen wird festgesetzt, dass an den verbleibenden Bäumen geeignete Nist- und Fledermauskästen anzubringen sind.

Der Pflanzstreifen (Ortrandeingrünung) an der West- und Ostseite des Planungsgebiets wird naturnah als vierreihiges Vogelnähr- und Wildobstgehölz ausgebildet und in der Bilanz der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen berücksichtigt.

 

1.2.6     Untere Straßenverkehrsbehörde

Die Sichtdreiecke im Bereich der Einmündung der geplanten Erschließungsstraße in die Kreisstraße CO2/ Ummerstadter Straße werden in der Bebauungsplanänderung dargestellt und die notwendigen textlichen Festlegungen dazu ergänzt.

Der Verlauf der Gehwege entlang der Kreisstraße CO2/ Ummerstadter Straße / Erschließungsstraße werden hinsichtlich behindertengerechter Ausführung und Fußgängerquerung überprüft und die Planung angepasst. Die vorgesehene Verringerung der Fahrbahnbreite der Haupterschließungsstraßen von 6,00 auf 5,00 m erfolgt aus Gründen der Verkehrsberuhigung. Um den Lieferverkehr zum Plangebiet uneingeschränkt zu ermöglichen ist ein Parken im öffentlichen Straßenraum zu unterbinden bzw. einzuschränken. Dies kann nur durch die Gemeinde Weitramsdorf veranlasst werden.

 

1.2.7 Behindertenbeauftragte

In der der Bauleitplanung nachfolgenden Erschließungsplanung (Ausführungsplanung) werden die DIN 18040 und DIN 18318 umfänglich berücksichtig.

 

 


Beschluss:

 

Die Stellungnahme des Landratsamtes Coburg wird zur Kenntnis genommen.

Der Bauausschuss der Gemeinde Weitramsdorf beschließt in seiner Sitzung am 29.09.2021:

 

1.      Der Vorschlag wird aufgegriffen und die Darstellung der Wohngebiets- und Mischgebietsflächen im Planbereich geändert. Die beiden nördlich der Erschließungsstraße befindlichen Bauplätze werden ebenfalls als Mischgebietsflächen ausgewiesen.

 

2.      Die Sichtdreiecke im Bereich der Einmündung der geplanten Erschließungsstraße in die Kreisstraße CO2/ Ummerstadter Straße werden in der Bebauungsplanänderung dargestellt und die notwendigen textlichen Festlegungen dazu ergänzt.

 

 

3.    Die wasserrechtliche Genehmigung zur Beseitigung des anfallenden Niederschlags-        wassers im Trennsystem über den „namenlosen Graben“ wird beim Landratsamt Coburg   beantragt.

 

3.      Die Größe und Ausbildung der erforderlichen Wendeanlage wird angepasst.

 

4.      Aussagen zu möglichen höhlenbrütenden Vogelarten und Fledermäusen und die damit    artenschutzrechtlichen Belange werden ergänzt. Der Pflanzstreifen Westseite des       Planungsgebiets wird in der Bilanz der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen berücksichtigt.