Sitzung: 29.09.2021 BUA/098/2021
Beschluss: Ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9, Persönlich beteiligt: 0
Landratsamt Coburg, Lauterer Str. 60, 96450 Coburg
Schreiben vom 29.06.2021, eingegangen am 29.06.2021
per Mail
1. Bauwesen technisch
1.1
Flächennutzungsplan
Der Bebauungsplan entwickelt sich nicht aus dem
derzeit gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Weitramsdorf. Hier ist eine
Änderung der Darstellung hinsichtlich der Ausweisung von weiteren
Wohnbauflächen auf Mischgebietsflächen sowie Mischgebietsflächen auf
Wohnbauflächen erforderlich.
Eine Berichtigung des Flächennutzungsplans gemäß §
13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist nicht möglich, da dies nur bei Aufstellung eines
Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren möglich wäre. Folglich sollte gemäß
§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Änderung des Flächennutzungsplans gleichzeitig mit
der Änderung des Bebauungsplans durchgeführt werden (Parallelverfahren).
1.2 Bebauungsplan
1.2.1 Die
Durchmischungsmöglichkeiten sind durch die Hinzunahme von separaten
Wohnbauflächen (WA) im relativ dicht
genutzten Mischgebiet sehr begrenzt. Wie soll die Durchmischung gesichert werden?
1.2.2 Wasserrecht
Die Planung beachtet die
Grundsätze der Abwasserbeseitigung nach § 55 Abs. 2 WHG. Demnach wird Niederschlagswasser ortsnah
versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer
eingeleitet. Die Einbindung des bestehenden Grabens in das Abwasserkonzept
sollte in enger Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Kronach erfolgen. Soweit
dabei der Umfang des Gemeingebrauchs (Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayWG)
überschritten wird, ist rechtzeitig eine wasserrechtliche Erlaubnis (§ 8 Abs.
1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) zu beantragen. Bei dem in das Abwasserkonzept
eingebundenen Graben dürfte es sich nicht um den „Truckenbach“ handeln; dieser verläuft – nach topografischer
Karte – ca. 150 m weiter nördlich.
1.2.3 Tiefbau
Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes grenzt in Abschnitt 100 von Station 2,060 bis Station 2,110
unmittelbar an den Fahrbahnrand der Kreisstraße CO 12. Von Station 2,110 bis
2,224 befindet sich zwischen dem Geltungsbereich und der Kreisstraße der
gemeindeeigene Gehweg mit Flurnummer 117/48. Bis zur Station 2,153 erstreckt
sich die freie Stecke der Kreisstraße mit dem entsprechenden Anbauverbot gemäß
BayStrWG, ab Station 2,153 beginnt die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße. Bei
Station 2,004 steht die Ortstafel von Weitramsdorf (VZ 310), ab dieser gilt
eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die Bauverbotszone ist im Plan
richtig eingetragen und in den textlichen Festsetzungen unter 10.4
berücksichtigt. Einer Nutzung durch Begrünung (z. B. Baumpflanzungen) und
untergeordneten Einbauten (z. B. Einfriedungen) wird zugestimmt. Die
Erschließung des Baugebietes ist bei Station 2,097 im Zuge des Ausbaus einer
bestehenden Feldwegeinmündung vorgesehen. Im Bebauungsplan sind die
Sichtdreiecke der geplanten Erschließungsstraße an der Einmündung in die
Kreisstraße darzustellen. Diese sind von störender Begrünung oder Einbauten (z.
B. Nebengebäude, Einfriedung) ab einer Höhe von 80 cm über Fahrbahnniveau der
Erschließungsstraße freizuhalten. Zuständig für die dauerhafte Freihaltung ist die Gemeinde als Baulastträger
der untergeordneten Straße.
Da in Richtung Ortsende der
Gehweg entlang der Kreisstraße fortgeführt wird, sollte dieser in den
Einmündungsbereich hinein verlängert werden, um für Fußgänger eine kurze
Querung der Erschließungsstraße zu ermöglichen. Durch das fast parallele
Gegenüberliegen der Gehwegränder beim Abrücken von der Kreisstraße ergäbe sich
hier auch ein Vorteil beim Einbau der erforderlichen behindertengerechten
Ausführung der Querungsstelle.
Durch bauliche Gestaltung
der Einmündung ist sicherzustellen, dass möglichst wenig Oberflächenwasser von
der Erschließungsstraße der Kreisstraße zugeführt wird.
1.2.3 Abfallrecht
Für
die satzungskonforme Abfallentsorgung müssen die Vorgaben der beigefügten
Anlage “Information zur
Bauleitplanung” beachtet und umgesetzt werden.
Gemäß den
Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaft für
Fahrzeughaltungen, denen auch die
Entsorgungsbetriebe unterliegen, sind in Neubaugebieten die Zufahrten zu den
Abfallbehälter- Standplätzen
grundsätzlich so anzulegen, dass ein Rückwärtsfahren mit Abfallfahrzeugen nicht
erforderlich
ist. Werden Straßen in Ihrem
Verlauf geändert oder neu angelegt, gelten hier grundsätzlich die Forderungen der Unfallverhütungsvorschriften,
da es sich dabei um die Errichtung von Neuanlagen handelt. Stichstraßen müssen von den Abfallfahrzeugen befahren
werden können, weshalb am Ende dieser Straßen Wende-
anlagen einzurichten sind. Die
Wendeanlagen sind nach den „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06- so zu planen, dass ein Wenden
ohne Zurückstoßen möglich ist.
Nachdem die vom Landkreis
beauftragten Entsorgungsunternehmen die Erfassung von Restmüll, Altpapier und Sperrmüll ausschließlich mit 3-achsigen
Sammelfahrzeugen (ohne Nachlaufachse) durchführen, die dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen und eine Fahrzeuglänge
von 12 – 13 Meter sowie ein zulässiges
Gesamtgewicht von 27 – 35 t aufweisen, ist eine Wendeanlage mit einer
Mindestanforderung von 10 m
äußeren Wendekreisradius zu errichten. Zusätzlich ist an den Außenseiten der
Wendeanlage eine unbebaute
Freihaltezone von 1 Meter Breite für Fahrzeugüberhanglängen vorzusehen.
Die
Fahrbahn-/Fahrgassenbreite muss bei Anliegerstraßen bzw. –Wegen mindestens 3,50
Meter betragen, wenn die Straße nur selten von Lastkraftwagen befahren wird
(z.B. Abfallsammelfahrzeuge). Für Begegnungsfälle sind Ausweichmöglichkeiten zu
schaffen.
1.2.4 Denkmalschutz
Aufgrund
der Nähe zum Bodendenkmal Nr. D-4-5731-1054 sollte das Bayerische Landesamt für
Denkmalpflege – Referat B IV
Bodendenkmalpflege – beteiligt werden.
1.2.5 Naturschutz
Für
das Planungsgebiet liegt bereits ein älterer Bebauungsplan vor, der lediglich
abgeändert wird. Grundsätzliche
Bedenken bestehen daher aus unserer Sicht nicht. Der Umweltbericht und die Ausgleichsflächenberechnung erscheinen
plausibel und entsprechen voll den Vorgaben; die vorgeschlagenen Maßnahmen sind sinnvoll und geeignet. Der
zusätzliche Eingriff gegenüber der ursprünglichen
Planung durch die Beseitigung des älteren Obstbaumbestandes, insbesondere auf Fl.-Nr. 1235, wurde hierbei berücksichtigt.
Von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde gibt es
noch folgende Ergänzungen und Anregungen:
- Die Obstbäume bieten möglicherweise
Lebensraum für höhlenbrütende Vogelarten und Fledermäuse. Um die artenschutzrechtlichen
Vorschriften zu berücksichtigen, ist die Fällung in der Zeit vom 01.10. bis 28./29.02. vorzunehmen. Zuvor sind
vorhandene Spalten und Hohlräume auf
das Vorhandensein von Fledermäusen zu kontrollieren. Als Ersatzquartiere sind
an den verbleibenden Bäumen geeignete Nist- und Fledermauskästen anzubringen.
- Der Pflanzstreifen an der Westseite
des Planungsgebiets kann bei entsprechender naturnaher Gestaltung und wenn es sich – wie dargestellt – um eine
öffentliche Fläche handelt, ebenfalls als
Ausgleichsfläche angerechnet werden.
1.2.6 Untere Straßenverkehrsbehörde
Die
CO 2 als überörtliche Straße ist durch die neue Einmündungssituation direkt
betroffen.
Wie
auch die Erschließungsstraße mit Gehweg selbst soll auch der Einmündungsbereich
zur Kreisstraße nach den Vorgaben
der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraße (RASt 06) angelegt werden. Die Einmündung ist dabei
auszubauen, sodass diese alle zu erwartenden Verkehrsarten sicher aufnehmen kann (Stichwort
‚Schleppkurven‘) und die erforderlichen Sichtdreiecke in die übergeordnete Kreisstraße (insbesondere
Anfahrsicht und Haltesicht bei 50 km/h inkl. Freihaltung von Grünanlagen und Bebauung) eingehalten
werden. Auf § 8 Abs. 2 StVO wird in diesem Zusammenhang
hingewiesen.
Beim Bau des Gehweges und
der entsprechenden Anbindung im Einmündungsbereich zur Kreisstraße sollen auch
die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA) berücksichtigt werden. Es
wird daher empfohlen, auch den Richtung Ortsausgang verlaufenden Teil des
Gehweges entlang der Kreisstraße über eine kurze Weiterführung in die neu
anzulegende Haupterschließungsstraße anzubinden, um eine kurze
Querungsmöglichkeit vorzuhalten. Auf die diesbezüglichen Aus-führungen des
Straßenbaulastträgers der Kreisstraße wird verwiesen. Wegen der Auswirkungen
auf die Kreisstraße und der Beschränkungen und Zustimmungsvorbehalte aus der
Bauverbots- und Baubeschränkungszone, außerhalb der straßenrechtlichen
Ortsdurchfahrt, ist die Maßnahme mit dem Straßenbaulastträger der Kreisstraße
abzustimmen, ggf. erforderliche Erlaubnisse und Zustimmungen sind dort
einzuholen.
Hinweis:
Wegen
der im weiteren Verlauf der Haupterschließungsstraße geplanten Verringerung der
Fahr- bahnbreite von 6,00 auf 5,00 m
wird darauf hingewiesen, dass sich hieraus ggf. nicht gewünschte Einschränkungen für den ruhenden Verkehr
ergeben können (Halt- und Parkverbote gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 3 StVO). Insoweit sollten die
Planungen auch den ruhenden Verkehr einbeziehen.
Darüber
hinaus bestehen gegen die Planungen aus verkehrsrechtlicher Sicht keine
Einwände.
1.2.7
Behindertenbeauftragte
Für die Ausführung und
Anordnung der jeweiligen Wege ist die DIN 18040, Teil 3, “Wege und Flächen im
öffentlichen Raum” anzuwenden. Steigungen und Neigungen sind soweit wie möglich
entsprechend der DIN auszuführen. Bordsteine sind als Hochborde auszuführen;
sollten Muldenrinnen ausgeführt werden, ist deren Tiefe zu begrenzen. Für
Pflaster- und Plattenbeläge gilt die Mindestanforderung nach DIN 18318. Dies
gilt für alle Verkehrs-, Bewegungs- und Funktionsflächen, Treppen und Rampen.
Gegen die Maßnahme bestehen
keine Einwände.
Stellungnahme:
1.1 Flächennutzungsplan
Eine notwendige 11. Änderung des
Flächennutzungsplanes ist erfolgt und die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(1.Auslegung gemäß
§3 Abs.1 BauGB) hat zwischenzeitlich stattgefunden.
1.2
Bebauungsplan
Nach Rücksprache mit dem LRA Coburg (14.09.2021) bzgl. der
„Durchmischungsmöglichkeiten“ im Mischgebiet wurde mitgeteilt, dass die
ausgewiesenen Mischgebietsflächen nicht ausreichend sind, da ja die beiden
südöstlichen Baugrundstücke für „nichtstörende“ Gewerbebetriebe vorgesehen
wurden.
Ein Lösungsvorschlag ist die beiden nördlich der Erschließungsstraße
befindlichen Bauplätze ebenfalls als Mischgebietsflächen auszuweisen. Eine
Wohnbebauung ist dann ebenfalls jederzeit möglich.
Somit ergibt sich ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wohngebiets- und
Mischgebietsflächen im Planbereich. Der Vorschlag wird aufgegriffen und die
Darstellung der Flächen geändert.
1.2.2 Wasserrecht
Bei dem in das Abwasserkonzept im Norden
eingebundenen Graben handelt es sich nicht um den „Truckenbach“. Der dortige
Wasserlauf wird als „namenloser Graben“ ausgewiesen.
Die Einbindung des bestehenden Grabens in das
Abwasserkonzept erfolgt in enger Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt
Kronach, eine notwendige wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten unbehandelter
Oberflächenwasser wird beantragt.
1.2.3 Tiefbau
Die Sichtdreiecke im Bereich der Einmündung der
geplanten Erschließungsstraße in die Kreisstraße CO2/ Ummerstadter Straße
werden in der Bebauungsplanänderung dargestellt und die notwendigen textlichen
Festlegungen dazu ergänzt. Der Verlauf der Gehwege entlang der Kreisstraße CO2/ Ummerstadter Straße /
Erschließungsstraße werden hinsichtlich behindertengerechter Ausführung und
Fußgängerquerung überprüft und die Planung ggf. korrigiert.
1.2.3 Abfallrecht
Um eine satzungskonforme Abfallentsorgung zu
gewährleisten, wird die vorliegend Planung entsprechend den Vorgaben
überarbeitet. Die Größe und Ausbildung der erforderlichen Wendeanlage wird
angepasst.
1.2.4 Denkmalschutz
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wurde
beteiligt. Es erfolgte keine schriftliche Stellungnahme, da alle Belange
bezüglich Bodendenkmal bereits berücksichtigt worden sind. (Aussage nach telef.
Rücksprache am 06.09.2021)
1.2.5 Naturschutz
Aussagen zu möglichen höhlenbrütenden Vogelarten
und Fledermäusen und die damit artenschutzrechtlichen Belange werden ergänzt.
Zusätzlich zu den bereits aufgeführten Maßnahmen wird festgesetzt, dass an den
verbleibenden Bäumen geeignete Nist- und Fledermauskästen anzubringen sind.
Der Pflanzstreifen (Ortrandeingrünung) an der West-
und Ostseite des Planungsgebiets wird naturnah als vierreihiges Vogelnähr- und
Wildobstgehölz ausgebildet und in der Bilanz der Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen berücksichtigt.
1.2.6 Untere Straßenverkehrsbehörde
Die Sichtdreiecke im Bereich der Einmündung der
geplanten Erschließungsstraße in die Kreisstraße CO2/ Ummerstadter Straße
werden in der Bebauungsplanänderung dargestellt und die notwendigen textlichen
Festlegungen dazu ergänzt.
Der Verlauf der Gehwege entlang der Kreisstraße
CO2/ Ummerstadter Straße / Erschließungsstraße werden hinsichtlich
behindertengerechter Ausführung und Fußgängerquerung überprüft und die Planung
angepasst. Die vorgesehene Verringerung der Fahrbahnbreite der
Haupterschließungsstraßen von 6,00 auf 5,00 m erfolgt aus Gründen der
Verkehrsberuhigung. Um den Lieferverkehr zum
Plangebiet uneingeschränkt zu ermöglichen ist ein Parken im öffentlichen
Straßenraum zu unterbinden bzw. einzuschränken. Dies kann nur durch die
Gemeinde Weitramsdorf veranlasst werden.
1.2.7
Behindertenbeauftragte
In der der Bauleitplanung nachfolgenden
Erschließungsplanung (Ausführungsplanung) werden die DIN 18040 und DIN 18318 umfänglich
berücksichtig.
Beschluss:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Coburg
wird zur Kenntnis genommen.
Der Bauausschuss der Gemeinde Weitramsdorf
beschließt in seiner Sitzung am 29.09.2021:
1.
Der
Vorschlag wird aufgegriffen und die Darstellung der Wohngebiets- und Mischgebietsflächen
im Planbereich geändert. Die beiden nördlich der Erschließungsstraße
befindlichen Bauplätze werden ebenfalls als Mischgebietsflächen ausgewiesen.
2.
Die
Sichtdreiecke im Bereich der Einmündung der geplanten Erschließungsstraße in
die Kreisstraße CO2/ Ummerstadter Straße
werden in der Bebauungsplanänderung dargestellt und die notwendigen textlichen
Festlegungen dazu ergänzt.
3. Die
wasserrechtliche Genehmigung zur Beseitigung des anfallenden Niederschlags- wassers im Trennsystem über den
„namenlosen Graben“ wird beim Landratsamt Coburg beantragt.
3.
Die
Größe und Ausbildung der erforderlichen Wendeanlage wird angepasst.
4.
Aussagen
zu möglichen höhlenbrütenden Vogelarten und Fledermäusen und die damit artenschutzrechtlichen Belange werden ergänzt.
Der Pflanzstreifen Westseite des Planungsgebiets
wird in der Bilanz der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen berücksichtigt.