Sitzung: 29.09.2021 BUA/098/2021
Beschluss: Ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9, Persönlich beteiligt: 0
2Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
Wettiner Anlage 1, 96450 Coburg
Schreiben
vom 14.06.2021, eingegangen am 14.06.2021
Folgende Einwände gegen die dargestellten
Planungen wurden erhoben:
Ein Großteil der Grenzen der im Planungsgebiet liegenden
Flurstücke 66, 1230,1235, 1236, 1237 sowie 1241 der Gemarkung Weitramsdorf sind
bisher nicht rechtskräftig festgestellt und beruhen auf einem rein graphischen
Nachweis im Liegenschaftskataster. Solche Grenzen sind aufgrund der bestehenden
Unsicherheiten des Grenzverlaufs als Planungsgrundlage nicht geeignet. Dies
betrifft insbesondere
die Grenzen zwischen den Flurstücken 1230 und 66,
66 und 1235, 1235 und 1236, 1236 und 1237 sowie 1237 und 1241. Sofern diese
Grenzen im Zuge der vorgesehenen Parzellierung bzw. einer vorherigen oder sich
anschließenden Verschmelzung entbehrlich werden, bestehen gegen die
dargestellten Planungen keine Einwände. Da jedoch ein Teil der Grenze zwischen
den Flurstücken 1236 und 1237 die Grenze des Planungsgebiets darstellt sowie
die Grenzen zwischen den Flurstücken
1230 und 66 bzw. 66 und 1235 (Grünflächen) auch
nach der Aufteilung der Bauplätze als Eigentumsgrenze existent zu bleiben
scheinen, bestehen unsererseits Einwände gegen die dargestellten Planungen. Es
wird daher dringend empfohlen zur Schaffung rechtlich anerkannter Grenzen sowie
eines einwandfreien Katasternachweises für weiterhin bestehenbleibende, jedoch
bisher nicht rechtskräftig festgestellte Grenzen eine Grenzfeststellungsvermessung
beim ADBV Coburg zu beantragen.
Hinweise, die berücksichtigt werden sollten:
1. Es empfiehlt sich vor der Parzellierung
der Bauplätze die Grenze des Baugebietes durch Zerlegung
der betroffenen Flurstücke zu bilden bzw. die im Plangebiet liegenden Flurstücke
bei Vorliegen der dafür nötigen Voraussetzungen verschmelzen zu lassen.
Letzteres spart bei der späteren
Bauplatzbildung Vermessungskosten und erleichtert zudem die Katasterführung.
2. In
der Begründung zur Bebauungsplanänderung ist das Flurstück 1353/1 der Gemarkung
Weitramsdorf
als mit einer Teilfläche von der Planung betroffen aufgeführt. Korrekterweise
muss dies jedoch das Flurstück 1363/1
sein. Bitte um Korrektur.
3. Die
Grenzdarstellung in der Entwurfsplanung ist aktuell, d.h. im
Planungsbereich liegen aktuell keine
beantragten Grundstücksvermessungen vor.
4. Bereits
vorhandene Katasterfestpunkte der Bayerischen Vermessungsverwaltung scheinen
durch die aus der Planung
resultierenden Baumaßnahmen voraussichtlich nicht gefährdet zu sein.
5. Bezüglich
des Gebäudebestandes ist nicht sichergestellt, dass alle derzeit
vorhandenen
Gebäude
in der Plangrundlage lückenlos enthalten sind.
Insbesondere
kleine Nebengebäude sind nicht immer einmessungspflichtig und deshalb nicht unbedingt in der Digitalen Flurkarte (DFK)
vorhanden.
6. Die Erschließung mit Breitbandanschlüssen
ist für neu entstehende Grundstücke nach § 77i Abs. 7
Telekommunikationsgesetz geregelt. Dabei wird grundsätzlich ein
Sicherstellungsauftrag für die Mitverlegung geeigneter passiver Netzinfrastrukturen
für Glasfaserkabel bei der Erschließung von Neubaugebieten festgelegt. Es wird
empfohlen deshalb im Bebauungsplan für den sofortigen oder künftigen Anschluss
mit Glasfaserleitungen verbindliche Festsetzungen aufzunehmen.
7. Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB ist die
Gemeinde dazu verpflichtet laufende Bauleitplanverfahren auf ihrer eignen
Webseite und in einem zentralen Landesportal zu veröffentlichen. Zur
Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben wurde das Zentrale Landesportal
für die Bauleitplanung Bayern entwickelt. Die Gemeinde kann durch Abgabe
Ihrer Datensätze an eine
Eintragung im Zentralen Landesportal anstoßen und somit die nach § 4a Abs. 4
BauGB rechtlich erforderliche Verlinkung erreichen. Auch eine Korrektur von
Angaben ist auf diesem Wege möglich.
8. Für
die Katasterführung und auch für die künftigen Grundstücksverkäufe im
Planungsgebiet wäre es von
Vorteil, wenn frühzeitig Straßennamen und Hausnummern vergeben wären.
Dies insbesondere vor dem Hintergrund,
dass eine Förderung nach der Bayerischen Gigabitrichtlinie (BayGibitR) nur für im
Liegenschaftskataster nachgewiesene Hauskoordinaten möglich ist, deren tatsächliche Erschließung im Förderverfahren
erfolgt.
9. Grundstückseigentümer
haben einen Rechtsanspruch darauf, dass Grenzzeichen, die im Zug von Baumaßnahmen verändert oder zerstört worden
sind, auf Kosten des Verursachers wiederhergestellt
werden. Wir empfehlen deshalb, dass nach Abschluss der Baumaßnahmen beim ADBV
Coburg ein Antrag auf Wiederherstellung solcher Grenzzeichen gestellt wird.
Stellungnahme:
Eine
Grenzfeststellungsvermessung durch das ADBV Coburg wurde zwischenzeitlich
veranlasst und das Bestandskataster entsprechend aktualisiert.
Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird
hinsichtlich der fehlerhaften Flurstückbezeichnung korrigiert.
Für den sofortigen oder künftigen Anschluss mit
Glasfaserleitungen sind verbindliche Festsetzungen in der Bebauungsplanänderung
nicht notwendig. Es wird jedoch bei der nachfolgenden Erschließungsplanung
darauf geachtet, dass ein Breitbandanschluss erfolgen kann und die notwendige
technische Infrastruktur bereitgestellt wird.
Beschluss:
Die Stellungnahme des Amtes für
Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Coburg wird zur Kenntnis genommen.
Der Bauausschuss der Gemeinde Weitramsdorf
beschließt in seiner Sitzung am 29.09.2021:
Für den Vorentwurf der der 1. Änderung des Bebauungsplanes
„Truckenbach“ Weitramsdorf inkl. zugehöriger Begründung werden folgende
Änderungen bzw. Ergänzungen notwendig:
1. Die Begründung zur
Bebauungsplanänderung wird hinsichtlich der fehlerhaften Flurstückbezeichnung
korrigiert.
2. Bei der Erschließung sind Glasfaserkabel zum
Breitbandanschluss des Baugebietes vorzusehen.