Beschluss: Ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9, Persönlich beteiligt: 0

2Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Wettiner Anlage 1, 96450 Coburg

Schreiben vom 14.06.2021, eingegangen am 14.06.2021

 

Folgende Einwände gegen die dargestellten Planungen wurden erhoben:

 

Ein Großteil der Grenzen der im Planungsgebiet liegenden Flurstücke 66, 1230,1235, 1236, 1237 sowie 1241 der Gemarkung Weitramsdorf sind bisher nicht rechtskräftig festgestellt und beruhen auf einem rein graphischen Nachweis im Liegenschaftskataster. Solche Grenzen sind aufgrund der bestehenden Unsicherheiten des Grenzverlaufs als Planungsgrundlage nicht geeignet. Dies betrifft insbesondere

die Grenzen zwischen den Flurstücken 1230 und 66, 66 und 1235, 1235 und 1236, 1236 und 1237 sowie 1237 und 1241. Sofern diese Grenzen im Zuge der vorgesehenen Parzellierung bzw. einer vorherigen oder sich anschließenden Verschmelzung entbehrlich werden, bestehen gegen die dargestellten Planungen keine Einwände. Da jedoch ein Teil der Grenze zwischen den Flurstücken 1236 und 1237 die Grenze des Planungsgebiets darstellt sowie die Grenzen zwischen den Flurstücken

 

1230 und 66 bzw. 66 und 1235 (Grünflächen) auch nach der Aufteilung der Bauplätze als Eigentumsgrenze existent zu bleiben scheinen, bestehen unsererseits Einwände gegen die dargestellten Planungen. Es wird daher dringend empfohlen zur Schaffung rechtlich anerkannter Grenzen sowie eines einwandfreien Katasternachweises für weiterhin bestehenbleibende, jedoch bisher nicht rechtskräftig festgestellte Grenzen eine Grenzfeststellungsvermessung beim ADBV Coburg zu beantragen.

 

Hinweise, die berücksichtigt werden sollten:

1.         Es empfiehlt sich vor der Parzellierung der Bauplätze die Grenze des Baugebietes durch Zerlegung der betroffenen Flurstücke zu bilden bzw. die im Plangebiet liegenden Flurstücke bei Vorliegen der dafür nötigen Voraussetzungen verschmelzen zu lassen. Letzteres spart bei der   späteren Bauplatzbildung Vermessungskosten und erleichtert zudem die Katasterführung.

2.         In der Begründung zur Bebauungsplanänderung ist das Flurstück 1353/1 der Gemarkung

            Weitramsdorf als mit einer Teilfläche von der Planung betroffen aufgeführt. Korrekterweise muss dies jedoch das Flurstück 1363/1 sein. Bitte um Korrektur.

3.         Die Grenzdarstellung in der Entwurfsplanung ist aktuell, d.h. im Planungsbereich liegen aktuell   keine beantragten Grundstücksvermessungen vor.

4.         Bereits vorhandene Katasterfestpunkte der Bayerischen Vermessungsverwaltung scheinen        durch die aus der Planung resultierenden Baumaßnahmen voraussichtlich nicht gefährdet zu    sein.

5.         Bezüglich des Gebäudebestandes ist nicht sichergestellt, dass alle derzeit vorhandenen

            Gebäude in der Plangrundlage lückenlos enthalten sind.

            Insbesondere kleine Nebengebäude sind nicht immer einmessungspflichtig und deshalb nicht       unbedingt in der Digitalen Flurkarte (DFK) vorhanden.

6.         Die Erschließung mit Breitbandanschlüssen ist für neu entstehende Grundstücke nach § 77i Abs. 7 Telekommunikationsgesetz geregelt. Dabei wird grundsätzlich ein Sicherstellungsauftrag für die Mitverlegung geeigneter passiver Netzinfrastrukturen für Glasfaserkabel bei der Erschließung von Neubaugebieten festgelegt. Es wird empfohlen deshalb im Bebauungsplan für den sofortigen oder künftigen Anschluss mit Glasfaserleitungen verbindliche Festsetzungen aufzunehmen.

7.         Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB ist die Gemeinde dazu verpflichtet laufende Bauleitplanverfahren auf ihrer eignen Webseite und in einem zentralen Landesportal zu veröffentlichen. Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben wurde das Zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern entwickelt. Die Gemeinde kann durch Abgabe Ihrer Datensätze           an eine Eintragung im Zentralen Landesportal anstoßen und somit die nach § 4a Abs. 4 BauGB rechtlich erforderliche Verlinkung erreichen. Auch eine Korrektur von Angaben ist auf diesem Wege möglich.

8.         Für die Katasterführung und auch für die künftigen Grundstücksverkäufe im Planungsgebiet wäre             es von Vorteil, wenn frühzeitig Straßennamen und Hausnummern vergeben wären. Dies    insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Förderung nach der Bayerischen Gigabitrichtlinie          (BayGibitR) nur für im Liegenschaftskataster nachgewiesene Hauskoordinaten möglich ist, deren        tatsächliche Erschließung im Förderverfahren erfolgt.

9.         Grundstückseigentümer haben einen Rechtsanspruch darauf, dass Grenzzeichen, die im Zug     von Baumaßnahmen verändert oder zerstört worden sind, auf Kosten des Verursachers         wiederhergestellt werden. Wir empfehlen deshalb, dass nach Abschluss der Baumaßnahmen beim ADBV Coburg ein Antrag auf Wiederherstellung solcher Grenzzeichen gestellt wird.

 

Stellungnahme:

Eine Grenzfeststellungsvermessung durch das ADBV Coburg wurde zwischenzeitlich veranlasst und das Bestandskataster entsprechend aktualisiert.

Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird hinsichtlich der fehlerhaften Flurstückbezeichnung korrigiert.

Für den sofortigen oder künftigen Anschluss mit Glasfaserleitungen sind verbindliche Festsetzungen in der Bebauungsplanänderung nicht notwendig. Es wird jedoch bei der nachfolgenden Erschließungsplanung darauf geachtet, dass ein Breitbandanschluss erfolgen kann und die notwendige technische Infrastruktur bereitgestellt wird.

 

 


Beschluss:

 

Die Stellungnahme des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Coburg wird zur Kenntnis genommen.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Weitramsdorf beschließt in seiner Sitzung am 29.09.2021:

Für den Vorentwurf der der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Truckenbach“ Weitramsdorf inkl. zugehöriger Begründung werden folgende Änderungen bzw. Ergänzungen notwendig:

 

            1.         Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird hinsichtlich der fehlerhaften                            Flurstückbezeichnung korrigiert.

2.         Bei der Erschließung sind Glasfaserkabel zum Breitbandanschluss des Baugebietes vorzusehen.