Sitzung: 27.09.2021 GR/306/2021
Bayrisches
Landesamt für Denkmalpflege, Hofgraben 4, 80539 München
Archäologischen Außenstelle Oberfranken,
Schloß Seehof, 96117 Memmelsdorf)
Schreiben vom 04.08.2021,
eingegangen am 04.08.2021 per Mail
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Es wird darauf hingewiesen, dass eventuell zu Tage tretende
Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege
oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG
unterliegen.
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich
der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege
anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer
des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem
Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die
übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben,
aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den
Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf
von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere
Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der
Arbeiten gestattet.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail
mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Stellungnahme
Die Hinweise werden in der
Begründung unter Punkt 2.8-Denkmalschutz ergänzt.
Abwägungsbeschluss:
Die Stellungnahme der Bayrisches Landesamt für
Denkmalpflege, Memmelsdorf wird zur Kenntnis genommen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Weitramsdorf
beschließt in seiner Sitzung am 27.09.2021:
Die
Begründung zur 11. Flächennutzungsplanänderung wird hinsichtlich Hinweise zum
Denkmalschutz ergänzt.
Ja:
19 Nein: 0 Anwesend: 19
Pers. beteiligt: 0