Bayrisches Landesamt für Denkmalpflege, Hofgraben 4, 80539 München

Archäologischen Außenstelle Oberfranken, Schloß Seehof, 96117 Memmelsdorf)

Schreiben vom 04.08.2021, eingegangen am 04.08.2021 per Mail

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Es wird darauf hingewiesen, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:

Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme.

 

Stellungnahme

 

Die Hinweise werden in der Begründung unter Punkt 2.8-Denkmalschutz ergänzt.

 

 

Abwägungsbeschluss:

 

Die Stellungnahme der Bayrisches Landesamt für Denkmalpflege, Memmelsdorf wird zur Kenntnis genommen.

Der Gemeinderat der Gemeinde Weitramsdorf beschließt in seiner Sitzung am 27.09.2021:

Die Begründung zur 11. Flächennutzungsplanänderung wird hinsichtlich Hinweise zum Denkmalschutz ergänzt.

 

Ja: 19  Nein: 0  Anwesend: 19  Pers. beteiligt: 0