Sitzung: 22.11.2021 GR/309/2021
Beschluss: Ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Anwesend: 19, Persönlich beteiligt: 0
Mit der
Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB) 2007 wurde mit § 142 Abs. 3 Satz 3
BauGB erstmals die Verpflichtung eingeführt, bei Beschluss einer
Sanierungssatzung eine Befristung, die 15 Jahre nicht überschreiten soll,
einzuführen. Für Satzungen, die vor dem Inkrafttreten der BauGB-Novelle 2007
bekannt gemacht wurden, wurde eine Übergangsregelung geschaffen, nach der diese
Satzungen bis 31.12.2021 aufzuheben sind, es sei denn, man legt eine andere
Frist für die Durchführung der Sanierung fest. Dies gilt auch für die
Sanierungssatzung der Gemeinde Weitramsdorf, die im Jahr 2006 beschlossen
wurde.
In
Weitramsdorf wurden in der Vergangenheit bereits einige Missstände im
Sanierungsgebiet beseitigt, u.a. Umbau des ehemaligen Hallenbades in ein
Feuerwehrgerätehaus, Abbruch einer Industriebrache mit anschließender Nutzung
als Freiland-PV-Anlage sowie Ankauf von Grundstücken im Sanierungsgebiet
(Leerstände) für andere städtebauliche Nutzungen. Allerdings sind noch längst
nicht alle städtebaulichen Missstände beseitigt. So wurde erst in 2021 eine
Machbarkeitsstudie für die Ortsmitte von Weitramsdorf erstellt, eine Umsetzung
möglicher Ideen soll zeitnah erfolgen. Auch ist das Schicksal von
Industriebrachen in der Ortsmitte und am Ortsausgang noch nicht abschließend
geklärt.
Um diese
Ziele weiterverfolgen zu können, soll die Durchführungsfrist um weitere fünf
Jahre bis 31.12.2026 verlängert werden. Es ist dann rechtzeitig vor Ablauf
dieser Frist eine Entscheidung zu treffen, ob die Satzung dann vielleicht
aufgehoben oder der Geltungsbereich angepasst werden kann.
Weiter
sollen die 2005 im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen erarbeiteten
Sanierungsziele in Abstimmung mit der Regierung von Oberfranken überprüft und
aktualisiert werden.
Beschluss:
Der Durchführungszeitraum gem. § 142 Abs 3 Satz 3 BauGB für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Ortskern Weitramsdorf“ (Satzung vom 10.07.2006, in Kraft getreten am 13.07.2006) wird bis zum 31.12.2026 verlängert, weil im festgelegten Sanierungsgebiet noch städtebauliche Missstände vorliegen und die städtebauliche Sanierung noch nicht abgeschlossen ist.