Beschluss: Ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Anwesend: 19, Persönlich beteiligt: 0

Mit der Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB) 2007 wurde mit § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB erstmals die Verpflichtung eingeführt, bei Beschluss einer Sanierungssatzung eine Befristung, die 15 Jahre nicht überschreiten soll, einzuführen. Für Satzungen, die vor dem Inkrafttreten der BauGB-Novelle 2007 bekannt gemacht wurden, wurde eine Übergangsregelung geschaffen, nach der diese Satzungen bis 31.12.2021 aufzuheben sind, es sei denn, man legt eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung fest. Dies gilt auch für die Sanierungssatzung der Gemeinde Weitramsdorf, die im Jahr 2006 beschlossen wurde.

 

In Weitramsdorf wurden in der Vergangenheit bereits einige Missstände im Sanierungsgebiet beseitigt, u.a. Umbau des ehemaligen Hallenbades in ein Feuerwehrgerätehaus, Abbruch einer Industriebrache mit anschließender Nutzung als Freiland-PV-Anlage sowie Ankauf von Grundstücken im Sanierungsgebiet (Leerstände) für andere städtebauliche Nutzungen. Allerdings sind noch längst nicht alle städtebaulichen Missstände beseitigt. So wurde erst in 2021 eine Machbarkeitsstudie für die Ortsmitte von Weitramsdorf erstellt, eine Umsetzung möglicher Ideen soll zeitnah erfolgen. Auch ist das Schicksal von Industriebrachen in der Ortsmitte und am Ortsausgang noch nicht abschließend geklärt. 

 

Um diese Ziele weiterverfolgen zu können, soll die Durchführungsfrist um weitere fünf Jahre bis 31.12.2026 verlängert werden. Es ist dann rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist eine Entscheidung zu treffen, ob die Satzung dann vielleicht aufgehoben oder der Geltungsbereich angepasst werden kann.

 

Weiter sollen die 2005 im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen erarbeiteten Sanierungsziele in Abstimmung mit der Regierung von Oberfranken überprüft und aktualisiert werden.

 

 


Beschluss:

 

Der Durchführungszeitraum gem. § 142 Abs 3 Satz 3 BauGB für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Ortskern Weitramsdorf“ (Satzung vom 10.07.2006, in Kraft getreten am 13.07.2006) wird bis zum 31.12.2026 verlängert, weil im festgelegten Sanierungsgebiet noch städtebauliche Missstände vorliegen und die städtebauliche Sanierung noch nicht abgeschlossen ist.