Beschluss: Ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9, Persönlich beteiligt: 0

Landratsamt Coburg, Lauterer Str. 60, 96450 Coburg       

Schreiben vom 16.11.2021, eingegangen am 16.11.2021 per Mail

 

Wasserrecht

In letzter Zeit haben Starkniederschläge wiederholt schwere Überschwemmungen mit enormen Sachschäden verursacht. Aufgrund hoher Niederschlagsintensitäten und erschöpften Aufnahmekapazitäten von Böden und Kanalisation flossen große Anteile des Niederschlags oberirdisch wild und unkontrolliert ab. Durch die fortschreitende Bebauung und den damit einhergehenden Flächen-verbrauch wird diese Problematik verschärft, weil wichtige Funktionen des unbebauten Bodens beeinträchtigt oder gar zerstört werden. Übergeordnetes Ziel bei der Baugebietsausweisung sollte deshalb die Vermeidung oder Verminderung von Niederschlagswasser-Abflüssen sein. Der Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB hält zum Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregen entsprechende Festsetzungsmöglichkeiten bereit, von denen erschöpfend Gebrauch gemacht werden sollte. Diese können beispielsweise umfassen:

o        Maßnahmen zur Verminderung der Neuversiegelung von Flächen, zum Ausgleich von             versiegelter Fläche bzw. zur Entsiegelung von geeigneten Flächen

o        Sicherung von privaten und öffentlichen Grünflächen und Freiräumen zur Retention

o        Erhöhung der Grundwasserneubildung und Verdunstung durch eine dezentrale   Niederschlagsbewirtschaftung und Niederschlagsrückhaltung

o        Verbau wasserdurchlässiger Materialien.

 

Stellungnahme:

 

Die Planung beachtet die Grundsätze der Abwasserbeseitigung nach § 55 Abs. 2 WHG. Niederschlagswasser wird ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in das „namenlose Gewässer“ im Norden des Plangebietes eingeleitet. Bezüglich des Umganges mit Niederschlagswasser wurden entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan unter den Punkten B)5 Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung; E)1 Regenwasser und E)2 Dachflächen sowie in der Begründung unter Punkt 10.2.3 Niederschlagswasserbeseitigung getroffen.

 

Naturschutz

Mit der Planung besteht von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde weitgehend Einverständnis, siehe unsere Stellungnahme vom 29.06.2021. Die Anregungen aus dieser wurden übernommen.

Zur Änderung des Bebauungsplans gibt es daher nur noch wenige weitere Anmerkungen:

o        Die Ausgleichsfläche Fl.-Nr. 2126 der Gemarkung Weitramsdorf ist bereits jetzt eine relativ             artenreiche Wiese, die vom Pächter im Rahmen des Bayer. Vertragsnaturschutzprogramms             extensiv bewirtschaftet wird. Eine Neuansaat mit speziellem Saatgut ist daher nicht erforderlich.     Die weitere Pflege der Fläche obliegt der Gemeinde Weitramsdorf. Eine Förderung über VNP ist        bei Ausgleichsflächen nicht möglich.

o        Bei der Anlage der Ausgleichsfläche um das Rückhaltebecken sollte der vorhandene Gehölz-            bewuchs berücksichtigt und möglichst erhalten werden.

o        Zur Maßnahme auf Fl.-Nr. 755 der Gemarkung Weitramsdorf:

            Für die Bepflanzung können Weidensteckhölzer verwendet werden, die später als Kopfweiden             ausgebildet werden. Eine Pflanzung von Hochstauden ist nicht notwendig, diese stellen sich nach   kurzer Zeit von selbst ein, wenn der Uferstreifen der natürlichen Sukzession überlassen und nicht    oder nur sporadisch gemäht wird.

 

Stellungnahme:

 

Ausgleichsflächen Fl.-Nrn. 2126 und 755 der Gemarkung Weitramsdorf:

Die Festlegungen hinsichtlich der bereits extensiv bewirtschafteten Wiesenfläche auf dem Grundstück Fl.-Nr. 2126 sowie der Anpflanzungen entlang des ‚Geiersbaches‘ werden entsprechend der Anmerkungen korrigiert.

Vorhandener Gehölzbewuchs im Bereich des geplanten Retentionsbeckens im Norden des Plangebietes wird bei der der Bauleitplanung nachfolgenden Ausführungsplanung berücksichtigt und wenn möglich erhalten. Ein ergänzender Planeintrag erfolgt.

 

 

Immissionsschutz

Seitens der Immissionsschutzbehörde weisen wir darauf hin, dass bei einem MI-Gebiet auch eine Durchmischung erfolgen muss, eine Zonierung in einen gewerblichen und einen Wohnteil darf nicht erfolgen. Dies muss sich auch aus den Flächenaufteilungen ergeben.

Bei rein gewerblich genutzten Flächen ist eine Ausweisung als GE empfehlenswert.

 

Stellungnahme:

Bei den ausgewiesenen MI-Gebietsflächen ist eine Durchmischung gegeben. Es erfolgt keine Zonierung in einen gewerblichen und einen Wohnteil. Die ausgewiesenen Mi-Flächen können (bis auf das südwestliche Grundstück, welches bereits für eine gewerbliche Nutzung im Handwerk vorgesehen ist) jederzeit sowohl für Wohn,- als auch gewerbliche Bebauung genutzt werden.

Der Empfehlung einer Ausweisung als GE (Gewerbegebiet) wird hinsichtlich Immissionsschutzes (Lärm), nicht entsprochen.

 

Behindertenbeauftragte

Der vorgesehene Bebauungsplan ist zweigeteilt aufgestellt. Aufgeteilt in den Teilbereich Misch- und als Wohngebiet. Die Zufahrtsstraße hat eine Breite von 6,00 m, die Stichstraßen eine Breite von 5,00 m und 4,00 m. Es ist einseitig ein Gehsteig mit einer Breite von 1,50 m im Bereich der Hauptstraße angeordnet. Die Nebenstraße hat keinen Gehweg. Für die Ausführung und Anordnung der jeweiligen Wege ist die DIN 18040, Teil 3, anzuwenden “Wege und Flächen im öffentlichen Raum”. Steigungen und Neigungen sind, soweit wie möglich, entsprechend der DIN auszuführen. Bordsteine sind im Bereich des Mischgebietes als Hochborde auszuführen. Sollten Muldenrinnen ausgeführt werden, ist deren Tiefe zu begrenzen. Für Pflaster- und Plattenbeläge gilt die Mindestanforderung nach DIN 18318. Dies gilt für alle Verkehrs-, Bewegungs- und Funktionsflächen, Treppen und Rampen.

Die Versiegelungsflächen sollten so gering wie möglich gehalten werden.

Der vorgesehenen Planung kann zugestimmt werden.

 

Stellungnahme:

In der der Bauleitplanung nachfolgenden Erschließungsplanung (Ausführungsplanung) werden die DIN 18040 und DIN 18318 umfänglich berücksichtig.

 

Untere Straßenverkehrsbehörde

Mit der Bebauungsplanänderung soll u. a. ein Wohn- und ein Mischgebiet ausgewiesen und über eine Nord-Süd-Verbindung zwischen „Ummerstadter Straße“ (Kreisstraße CO 2) haupterschlossen werden. Dies erfolgt über den Ausbau des bestehenden Feldweges Fl.-Nr. 1242.

Die Erschließungsstraßen sollen, je nach Erschließungsfunktion, zwischen 4,00 und 7,50 m ausgebaut werden, wobei die Fahrbahnbreiten zwischen 4,00 (Umfahrungsstraße mit Wendehammer ohne Gehweg) und 6,00 m (Haupterschließungsstraße Süd / Nord mit zusätzlichem einseitigem Gehweg von 1,50 m) variieren. Einseitige Gehwege sind bis auf die „Umfahrungs- oder Ringstraße“ überall eingeplant. Zur Sicherstellung des ruhenden Verkehrs sind Stellplätze, Carports und Garagen geplant.

Die notwendigen Sichtdreiecke in die übergeordnete Kreisstraße CO 2 sind in den Planungen nachgewiesen.

Es bestehen gegen die Änderungsplanungen zum Bebauungsplan keine verkehrsrechtlichen Einwände.

Es wird aber darauf hingewiesen, dass bei einer Unterschreitung einer Fahrbahnbreite von 5,50 m regelmäßig davon auszugehen ist, dass dort ein rechtskonformes Parken mit Pkw oder Lkw auf der Fahrbahn nicht mehr möglich ist. Dies sollte bei der Planung des ruhenden Verkehrs berücksichtig werden. Bei der Planung und dem Bau aller öffentlichen Verkehrsflächen sollen neben der StVO auch die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) sowie Empfehlungen für Fußgänger-verkehrsanlagen (EFA) berücksichtigt werden.

Wegen der Auswirkungen auf die Kreisstraße und der Beschränkungen und Zustimmungsvorbehalte aus der Bauverbots- und Baubeschränkungszone außerhalb der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrt ist die Maßnahme, wie bereits erfolgt, mit dem Straßenbaulastträger der Kreisstraße abzustimmen, ggf. erforderliche Erlaubnisse und Zustimmungen sind dort einzuholen.

 

Stellungnahme:

In der der Bauleitplanung nachfolgenden Erschließungsplanung (Ausführungsplanung) werden die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) sowie Empfehlungen für Fußgänger-verkehrsanlagen (EFA) umfänglich berücksichtigt.

 


Beschluss:

 

Die Stellungnahmen des Landratsamtes Coburg werden zur Kenntnis genommen.

Der Bauausschuss der Gemeinde Weitramsdorf beschließt in seiner Sitzung am 08.12.2021:

 

Die Anmerkungen seitens des Naturschutzes werden aufgegriffen und die 1. Änderungdes Bebauungsplanes „Truckenbach“ inkl. Begründung hinsichtlich der extensiv bewirtschafteten Wiesenfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2126 sowie der Anpflanzungen entlang des ‚Geiersbaches‘, Flst.-Nr. 755 korrigiert. Vorhandener Gehölzbewuchs im Bereich des geplanten Retentionsbeckens im Norden des Plangebietes wird eingetragen und Aussagen zum Umgang mit dem Bestand getroffen.