Sitzung: 08.12.2021 BUA/099/2021
Beschluss: Ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9, Persönlich beteiligt: 0
Landratsamt Coburg, Lauterer Str. 60, 96450 Coburg
Schreiben vom 16.11.2021, eingegangen am 16.11.2021
per Mail
Wasserrecht
In letzter Zeit haben
Starkniederschläge wiederholt schwere Überschwemmungen mit enormen Sachschäden
verursacht. Aufgrund hoher Niederschlagsintensitäten und erschöpften
Aufnahmekapazitäten von Böden und Kanalisation flossen große Anteile des
Niederschlags oberirdisch wild und unkontrolliert ab. Durch die fortschreitende
Bebauung und den damit einhergehenden Flächen-verbrauch wird diese Problematik
verschärft, weil wichtige Funktionen des unbebauten Bodens beeinträchtigt oder
gar zerstört werden. Übergeordnetes Ziel bei der Baugebietsausweisung sollte
deshalb die Vermeidung oder Verminderung von Niederschlagswasser-Abflüssen
sein. Der Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB hält zum Umgang mit Niederschlagswasser
und Starkregen entsprechende Festsetzungsmöglichkeiten bereit, von denen
erschöpfend Gebrauch gemacht werden sollte. Diese können beispielsweise
umfassen:
o
Maßnahmen
zur Verminderung der Neuversiegelung von Flächen, zum Ausgleich von versiegelter Fläche bzw. zur
Entsiegelung von geeigneten Flächen
o
Sicherung
von privaten und öffentlichen Grünflächen und Freiräumen zur Retention
o
Erhöhung
der Grundwasserneubildung und Verdunstung durch eine dezentrale Niederschlagsbewirtschaftung und
Niederschlagsrückhaltung
o
Verbau
wasserdurchlässiger Materialien.
Stellungnahme:
Die
Planung beachtet die Grundsätze der Abwasserbeseitigung nach § 55 Abs. 2 WHG.
Niederschlagswasser wird ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über
eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in das „namenlose
Gewässer“ im Norden des Plangebietes eingeleitet. Bezüglich des Umganges mit Niederschlagswasser wurden
entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan unter den Punkten B)5 Flächen für Versorgungsanlagen, für die
Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung; E)1 Regenwasser und E)2 Dachflächen sowie in der Begründung unter
Punkt 10.2.3 Niederschlagswasserbeseitigung getroffen.
Naturschutz
Mit der
Planung besteht von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde weitgehend
Einverständnis, siehe unsere Stellungnahme vom 29.06.2021. Die Anregungen aus
dieser wurden übernommen.
Zur
Änderung des Bebauungsplans gibt es daher nur noch wenige weitere Anmerkungen:
o
Die Ausgleichsfläche Fl.-Nr. 2126 der Gemarkung Weitramsdorf ist bereits
jetzt eine relativ artenreiche
Wiese, die vom Pächter im Rahmen des Bayer. Vertragsnaturschutzprogramms extensiv bewirtschaftet wird. Eine
Neuansaat mit speziellem Saatgut ist daher nicht erforderlich. Die weitere Pflege der Fläche obliegt der
Gemeinde Weitramsdorf. Eine Förderung über VNP ist bei Ausgleichsflächen nicht möglich.
o
Bei der Anlage der Ausgleichsfläche um das Rückhaltebecken sollte der
vorhandene Gehölz- bewuchs
berücksichtigt und möglichst erhalten werden.
o
Zur Maßnahme auf Fl.-Nr. 755 der Gemarkung Weitramsdorf:
Für die Bepflanzung können
Weidensteckhölzer verwendet werden, die später als Kopfweiden ausgebildet werden. Eine Pflanzung
von Hochstauden ist nicht notwendig, diese stellen sich nach kurzer Zeit von selbst ein, wenn der
Uferstreifen der natürlichen Sukzession überlassen und nicht oder nur sporadisch gemäht wird.
Stellungnahme:
Ausgleichsflächen
Fl.-Nrn. 2126 und 755 der Gemarkung Weitramsdorf:
Die
Festlegungen hinsichtlich der bereits extensiv bewirtschafteten Wiesenfläche
auf dem Grundstück Fl.-Nr. 2126 sowie der Anpflanzungen entlang des
‚Geiersbaches‘ werden entsprechend der Anmerkungen korrigiert.
Vorhandener
Gehölzbewuchs im Bereich des geplanten Retentionsbeckens im Norden des
Plangebietes wird bei der der Bauleitplanung nachfolgenden Ausführungsplanung
berücksichtigt und wenn möglich erhalten. Ein ergänzender Planeintrag erfolgt.
Immissionsschutz
Seitens
der Immissionsschutzbehörde weisen wir darauf hin, dass bei einem MI-Gebiet
auch eine Durchmischung erfolgen muss, eine Zonierung in einen gewerblichen und
einen Wohnteil darf nicht erfolgen. Dies muss sich auch aus den
Flächenaufteilungen ergeben.
Bei rein
gewerblich genutzten Flächen ist eine Ausweisung als GE empfehlenswert.
Stellungnahme:
Bei den
ausgewiesenen MI-Gebietsflächen ist eine Durchmischung gegeben. Es erfolgt
keine Zonierung in einen gewerblichen und einen Wohnteil. Die ausgewiesenen
Mi-Flächen können (bis auf das südwestliche Grundstück, welches bereits für
eine gewerbliche Nutzung im Handwerk vorgesehen ist) jederzeit sowohl für
Wohn,- als auch gewerbliche Bebauung genutzt werden.
Der
Empfehlung einer Ausweisung als GE (Gewerbegebiet) wird hinsichtlich Immissionsschutzes
(Lärm), nicht entsprochen.
Behindertenbeauftragte
Der
vorgesehene Bebauungsplan ist zweigeteilt aufgestellt. Aufgeteilt in den
Teilbereich Misch- und als Wohngebiet. Die Zufahrtsstraße hat eine Breite von
6,00 m, die Stichstraßen eine Breite von 5,00 m und 4,00 m. Es ist einseitig
ein Gehsteig mit einer Breite von 1,50 m im Bereich der Hauptstraße angeordnet.
Die Nebenstraße hat keinen Gehweg. Für die Ausführung und Anordnung der
jeweiligen Wege ist die DIN 18040, Teil 3, anzuwenden “Wege und Flächen im
öffentlichen Raum”. Steigungen und Neigungen sind, soweit wie möglich,
entsprechend der DIN auszuführen. Bordsteine sind im Bereich des Mischgebietes
als Hochborde auszuführen. Sollten Muldenrinnen ausgeführt werden, ist deren
Tiefe zu begrenzen. Für Pflaster- und Plattenbeläge gilt die Mindestanforderung
nach DIN 18318. Dies gilt für alle Verkehrs-, Bewegungs- und Funktionsflächen,
Treppen und Rampen.
Die
Versiegelungsflächen sollten so gering wie möglich gehalten werden.
Der
vorgesehenen Planung kann zugestimmt werden.
Stellungnahme:
In der der Bauleitplanung nachfolgenden
Erschließungsplanung (Ausführungsplanung) werden die DIN 18040 und DIN 18318
umfänglich berücksichtig.
Untere Straßenverkehrsbehörde
Mit der
Bebauungsplanänderung soll u. a. ein Wohn- und ein Mischgebiet ausgewiesen und
über eine Nord-Süd-Verbindung zwischen „Ummerstadter Straße“ (Kreisstraße CO 2)
haupterschlossen werden. Dies erfolgt über den Ausbau des bestehenden Feldweges
Fl.-Nr. 1242.
Die
Erschließungsstraßen sollen, je nach Erschließungsfunktion, zwischen 4,00 und
7,50 m ausgebaut werden, wobei die Fahrbahnbreiten zwischen 4,00
(Umfahrungsstraße mit Wendehammer ohne Gehweg) und 6,00 m
(Haupterschließungsstraße Süd / Nord mit zusätzlichem einseitigem Gehweg von
1,50 m) variieren. Einseitige Gehwege sind bis auf die „Umfahrungs- oder
Ringstraße“ überall eingeplant. Zur Sicherstellung des ruhenden Verkehrs sind
Stellplätze, Carports und Garagen geplant.
Die
notwendigen Sichtdreiecke in die übergeordnete Kreisstraße CO 2 sind in den
Planungen nachgewiesen.
Es
bestehen gegen die Änderungsplanungen zum Bebauungsplan keine
verkehrsrechtlichen Einwände.
Es wird
aber darauf hingewiesen, dass bei einer Unterschreitung einer Fahrbahnbreite
von 5,50 m regelmäßig davon auszugehen ist, dass dort ein rechtskonformes
Parken mit Pkw oder Lkw auf der Fahrbahn nicht mehr möglich ist. Dies sollte
bei der Planung des ruhenden Verkehrs berücksichtig werden. Bei der Planung und
dem Bau aller öffentlichen Verkehrsflächen sollen neben der StVO auch die
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) sowie Empfehlungen für
Fußgänger-verkehrsanlagen (EFA) berücksichtigt werden.
Wegen der
Auswirkungen auf die Kreisstraße und der Beschränkungen und
Zustimmungsvorbehalte aus der Bauverbots- und Baubeschränkungszone außerhalb
der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrt ist die Maßnahme, wie bereits erfolgt,
mit dem Straßenbaulastträger der Kreisstraße abzustimmen, ggf. erforderliche
Erlaubnisse und Zustimmungen sind dort einzuholen.
Stellungnahme:
In der der Bauleitplanung nachfolgenden
Erschließungsplanung (Ausführungsplanung) werden die Richtlinien für die Anlage
von Stadtstraßen (RASt 06) sowie Empfehlungen für Fußgänger-verkehrsanlagen
(EFA) umfänglich berücksichtigt.
Beschluss:
Die
Stellungnahmen
des Landratsamtes Coburg
werden zur Kenntnis
genommen.
Der Bauausschuss der Gemeinde Weitramsdorf
beschließt in seiner Sitzung am 08.12.2021:
Die Anmerkungen seitens
des Naturschutzes werden aufgegriffen und die 1. Änderungdes Bebauungsplanes
„Truckenbach“ inkl. Begründung hinsichtlich der extensiv bewirtschafteten Wiesenfläche auf dem
Grundstück Flst.-Nr. 2126 sowie der Anpflanzungen entlang des ‚Geiersbaches‘,
Flst.-Nr. 755 korrigiert. Vorhandener Gehölzbewuchs im Bereich des geplanten
Retentionsbeckens im Norden des Plangebietes wird eingetragen und Aussagen zum
Umgang mit dem Bestand getroffen.