Sitzung: 08.12.2021 BUA/099/2021
Beschluss: Ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9, Persönlich beteiligt: 0
Sehr geehrter Herr
Förster,
ich darf Sie
bitten, den Antrag auf Vorbescheid für das Bauvorhaben Weichsel auf die
Tagesordnung der nächsten Sitzung am 8.12. zu nehmen.
Dazu erhalten Sie
im Anhang, wie heute besprochen, die Unterlagen (ohne Unterschriften) zur
einfachen Bauvoranfrage wie folgt:
• Antrag auf
Vorbescheid
• amtliche
Flurkarte
• Antrag auf
Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes „Hühnerberg“
• Lageplan und
Schnitt zur Bauvoranfrage
• Auszug aus dem
Liegenschaftskataster (Grundstückseigentümer)
Der Bauherr bekommt
von mir die o.g. Unterlagen 1-fach in Papierform, und wird die Nachbarn
kontaktieren, und ggf. unterschreiben lassen.
Sie erhalten die
Papierausfertigung direkt von Herrn Weichsel. Im Antragsformular wird dann angekreuzt
sein, ob die Nachbarn zugestimmt haben.
Für Rückfragen
stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Freundliche Grüße
Andrea Schlöffel
Planungsbüro für Hochbau
Dipl.Ing. (FH) Andrea Schlöffel
95478 Kemnath-Waldeck, Im Höritz 12
95362 Kupferberg, Dörnhofer Str. 8
Tel. 09227/9408454
mobil 0171/8158381
Schloeffel.Waldeck@t-online.de
Das beantragte Vorhaben weicht wie folgt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
- Anzahl der Vollgeschosse: II im EG und OG anstelle EG + DG + ½ UG
- Satteldach mit 25° DN anstelle 38-50° DN
- Kniestock 204 cm anstelle 70 cm
- Farbe Dacheindeckung: anthrazit anstelle hellrot bis dunkelbraun
- Garage mit Flachdach anstelle Dachform und Dachneigung wie Haupthaus
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
nach § 31 Abs. 2 BauGB ist
möglich, wenn Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
- Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern, oder
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, oder
- die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer nicht
beabsichtigten Härte führen würde und
wenn die Abweichung (Befreiung) auch unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Im vorliegenden Fall ist zu den einzelnen Abweichungen folgendes festzustellen:
Die Grundzüge der Planung werden durch die Befreiungen nicht
berührt. Die Befreiungen sind nicht aus Gründen des Allgemeinwohls
erforderlich. Eine Durchführung des Bebauungsplanes führt auch nicht zu einer
unbeabsichtigten Härte. Die Abweichungen erscheinen im Hinblick auf die
umgebende Bebauung als städtebaulich vertretbar. Insbesondere da in direkter
Nachbarschaft beriets ähnliche Befreiungen erteilt wurden.
Nachbarliche Interessen werden durch das Vorhaben gewahrt, die Nachbarn haben
durch ihre Unterschrift dem Bauvorhaben zugestimmt.
Beispiel „Zur Sandleite 20“:
Das gemeindliche Einvernehmen zur Befreiung kann daher erteilt werden.
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Bauvoranfrage zu.