Beschluss: Ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9, Persönlich beteiligt: 0

Sehr geehrter Herr Förster,

 

ich darf Sie bitten, den Antrag auf Vorbescheid für das Bauvorhaben Weichsel auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung am 8.12. zu nehmen.

 

Dazu erhalten Sie im Anhang, wie heute besprochen, die Unterlagen (ohne Unterschriften) zur einfachen Bauvoranfrage wie folgt:

 

• Antrag auf Vorbescheid

• amtliche Flurkarte

• Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes „Hühnerberg“

• Lageplan und Schnitt zur Bauvoranfrage

• Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Grundstückseigentümer)

 

Der Bauherr bekommt von mir die o.g. Unterlagen 1-fach in Papierform, und wird die Nachbarn kontaktieren, und ggf. unterschreiben lassen.

 

Sie erhalten die Papierausfertigung direkt von Herrn Weichsel. Im Antragsformular wird dann angekreuzt sein, ob die Nachbarn zugestimmt haben.

 

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

 

Freundliche Grüße

Andrea Schlöffel

 

Planungsbüro für Hochbau

Dipl.Ing. (FH) Andrea Schlöffel

95478 Kemnath-Waldeck, Im Höritz 12

95362 Kupferberg, Dörnhofer Str. 8

Tel. 09227/9408454

mobil 0171/8158381

Schloeffel.Waldeck@t-online.de

 

Das beantragte Vorhaben weicht wie folgt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:

 

- Anzahl der Vollgeschosse: II im EG und OG anstelle EG + DG + ½ UG

- Satteldach mit 25° DN anstelle 38-50° DN

- Kniestock 204 cm anstelle 70 cm

- Farbe Dacheindeckung: anthrazit anstelle hellrot bis dunkelbraun

- Garage mit Flachdach anstelle Dachform und Dachneigung wie Haupthaus

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB ist
möglich, wenn Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

- Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern, oder

- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, oder

- die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und    wenn die Abweichung (Befreiung) auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Im vorliegenden Fall ist zu den einzelnen Abweichungen folgendes festzustellen:

Die Grundzüge der Planung werden durch die Befreiungen nicht berührt. Die Befreiungen sind nicht aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich. Eine Durchführung des Bebauungsplanes führt auch nicht zu einer unbeabsichtigten Härte. Die Abweichungen erscheinen im Hinblick auf die umgebende Bebauung als städtebaulich vertretbar. Insbesondere da in direkter Nachbarschaft beriets ähnliche Befreiungen erteilt wurden.
Nachbarliche Interessen werden durch das Vorhaben gewahrt, die Nachbarn haben durch ihre Unterschrift dem Bauvorhaben zugestimmt.

 

Beispiel „Zur Sandleite 20“:

 

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Befreiung kann daher erteilt werden.

 


Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Bauvoranfrage zu.