Sitzung: 20.12.2021 GR/311/2021
Der Vorsitzende führt aus, dass die Hochwasserereignisse und Sturzfluten im Juni und Juli dieses Jahres gezeigt haben, dass auch in der Gemeinde Weitramsdorf Maßnahmen notwendig sind, um künftige Hochwasser- und Sturzflutereignisse zu verhindern oder wenigstens abzuschwächen. Der Freistaat Bayern unterstützt diesbezüglich Kommunen, in dem er mit der „Richtline für Zuwendungen für wasserwirtschaftlichen Vorhaben“ vom 09.12.2020 (RZWas 2021) verschiedene Konzepte mit 75 % der förderfähigen Kosten bezuschusst, u.a. Integrale HW-Schutz- und Rückhaltekonzepte oder Konzepte zum Sturzflut-Risikomanagement. Seitens der Gemeinde sind bereits entsprechende Gespräche mit dem Wasserwirtschaftsamt geführt und notwendige Daten ermittelt worden. Eine Besprechung letzten Donnerstag hat ergeben, dass Integrale HW-Schutz- und Rückhaltekonzepte lediglich die Situation von Gewässern untersuchen, beispielsweise im Bereich des Augrabens. Will man dagegen auch gegen Sturzflutereignisse wie dieses Jahr beispielsweise in Neundorf vom Aussiedlerweg zur Ortsmitte, im Schöpfengrund in Altenhof oder Golfplatz Tambach gewappnet sein, muss man sich am Förderprogramm „Konzepte zum Sturzflut-Risikomanagement“ beteiligen. Inwieweit eine Kombination beider Programme möglich ist, werden weitere Gespräche mit dem Wasserwirtschaftsamt ergeben. Empfohlen wurde der Gemeinde, sich vorsorglich für beide Förderprogramm anzumelden.
Beschlüsse:
a) Der Gemeinderat Weitramsdorf beschließt, für die Erstellung des
Integralen Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzeptes nach RZWas 2021 für die
Gemeinde Weitramsdorf einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn sowie eine
Aufnahme in ein Förderprogramm nach RZWas und nach Aufforderung durch das WWA
Kronach einen Zuwendungsantrag zu stellen. Dem Gemeinderat ist dabei bekannt,
dass
Ø aufgrund der Zustimmung zum
vorzeitigen Maßnahmenbeginn kein Rechtsanspruch auf eine staatliche Förderung
abgeleitet werden kann,
Ø die Zustimmung zum vorzeitigen
Maßnahmenbeginn keine Zusicherung im Sinne des Art. 38 BayVwVfG auf Erlass
eines Zuwendungsbescheides darstellt,
Ø eine etwaige spätere Förderung
nach den dann geltenden Zuwendungsrichtlinien, insbesondere mit dem dann
geltenden Zuwendungssatz erfolgen wird,
Ø die Dringlichkeit des Vorhabens
durch den vorgezogenen Maßnahmenbeginn nicht geändert wird,
Ø der Antragsteller das
Finanzierungsrisiko für das Vorhaben selbst zu tragen hat und
Ø die Kosten einer Vorfinanzierung
nicht zuwendungsfähig sind.
Ja 20 Nein 0
Anwesend 20 Pers. beteiligt
0
b) Der Gemeinderat Weitramsdorf beschließt, für die Erstellung des
Konzeptes zum Sturzflut-Risikomanagement nach RZWas 2021 für die Gemeinde
Weitramsdorf einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn sowie eine Aufnahme
in ein Förderprogramm nach RZWas und nach Aufforderung durch das WWA Kronach einen
Zuwendungsantrag zu stellen. Dem Gemeinderat ist dabei bekannt, dass
Ø aufgrund der Zustimmung zum
vorzeitigen Maßnahmenbeginn kein Rechtsanspruch auf eine staatliche Förderung
abgeleitet werden kann,
Ø die Zustimmung zum vorzeitigen
Maßnahmenbeginn keine Zusicherung im Sinne des Art. 38 BayVwVfG auf Erlass
eines Zuwendungsbescheides darstellt,
Ø eine etwaige spätere Förderung
nach den dann geltenden Zuwendungsrichtlinien, insbesondere mit dem dann
geltenden Zuwendungssatz erfolgen wird,
Ø die Dringlichkeit des Vorhabens
durch den vorgezogenen Maßnahmenbeginn nicht geändert wird,
Ø der Antragsteller das
Finanzierungsrisiko für das Vorhaben selbst zu tragen hat und
Ø die Kosten einer Vorfinanzierung
nicht zuwendungsfähig sind.
Ja 20 Nein
0 Anwesend 20 Pers. beteiligt 0