Der Vorsitzende führt aus, dass die Hochwasserereignisse und Sturzfluten im Juni und Juli dieses Jahres gezeigt haben, dass auch in der Gemeinde Weitramsdorf Maßnahmen notwendig sind, um künftige Hochwasser- und Sturzflutereignisse zu verhindern oder wenigstens abzuschwächen. Der Freistaat Bayern unterstützt diesbezüglich Kommunen, in dem er mit der „Richtline für Zuwendungen für wasserwirtschaftlichen Vorhaben“ vom 09.12.2020 (RZWas 2021) verschiedene Konzepte mit 75 % der förderfähigen Kosten bezuschusst, u.a. Integrale HW-Schutz- und Rückhaltekonzepte oder Konzepte zum Sturzflut-Risikomanagement. Seitens der Gemeinde sind bereits entsprechende Gespräche mit dem Wasserwirtschaftsamt geführt und notwendige Daten ermittelt worden. Eine Besprechung letzten Donnerstag hat ergeben, dass Integrale HW-Schutz- und Rückhaltekonzepte lediglich die Situation von Gewässern untersuchen, beispielsweise im Bereich des Augrabens. Will man dagegen auch gegen Sturzflutereignisse wie dieses Jahr beispielsweise in Neundorf vom Aussiedlerweg zur Ortsmitte, im Schöpfengrund in Altenhof oder Golfplatz Tambach gewappnet sein, muss man sich am Förderprogramm „Konzepte zum Sturzflut-Risikomanagement“ beteiligen. Inwieweit eine Kombination beider Programme möglich ist, werden weitere Gespräche mit dem Wasserwirtschaftsamt ergeben. Empfohlen wurde der Gemeinde, sich vorsorglich für beide Förderprogramm anzumelden.


Beschlüsse:

 

a)    Der Gemeinderat Weitramsdorf beschließt, für die Erstellung des Integralen Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzeptes nach RZWas 2021 für die Gemeinde Weitramsdorf einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn sowie eine Aufnahme in ein Förderprogramm nach RZWas und nach Aufforderung durch das WWA Kronach einen Zuwendungsantrag zu stellen. Dem Gemeinderat ist dabei bekannt, dass

Ø  aufgrund der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kein Rechtsanspruch auf eine staatliche Förderung abgeleitet werden kann,

Ø  die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn keine Zusicherung im Sinne des Art. 38 BayVwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheides darstellt,

Ø  eine etwaige spätere Förderung nach den dann geltenden Zuwendungsrichtlinien, insbesondere mit dem dann geltenden Zuwendungssatz erfolgen wird,

Ø  die Dringlichkeit des Vorhabens durch den vorgezogenen Maßnahmenbeginn nicht geändert wird,

Ø  der Antragsteller das Finanzierungsrisiko für das Vorhaben selbst zu tragen hat und

Ø  die Kosten einer Vorfinanzierung nicht zuwendungsfähig sind.

 

Ja 20  Nein 0  Anwesend 20  Pers. beteiligt 0 

 

b)    Der Gemeinderat Weitramsdorf beschließt, für die Erstellung des Konzeptes zum Sturzflut-Risikomanagement nach RZWas 2021 für die Gemeinde Weitramsdorf einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn sowie eine Aufnahme in ein Förderprogramm nach RZWas und nach Aufforderung durch das WWA Kronach einen Zuwendungsantrag zu stellen. Dem Gemeinderat ist dabei bekannt, dass

Ø  aufgrund der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kein Rechtsanspruch auf eine staatliche Förderung abgeleitet werden kann,

Ø  die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn keine Zusicherung im Sinne des Art. 38 BayVwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheides darstellt,

Ø  eine etwaige spätere Förderung nach den dann geltenden Zuwendungsrichtlinien, insbesondere mit dem dann geltenden Zuwendungssatz erfolgen wird,

Ø  die Dringlichkeit des Vorhabens durch den vorgezogenen Maßnahmenbeginn nicht geändert wird,

Ø  der Antragsteller das Finanzierungsrisiko für das Vorhaben selbst zu tragen hat und

Ø  die Kosten einer Vorfinanzierung nicht zuwendungsfähig sind.

 

Ja 20  Nein 0  Anwesend 20  Pers. beteiligt 0