Sitzung: 21.03.2022 GR/314/2022
Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0, Anwesend: 21, Persönlich beteiligt: 0
Die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren wurde im Jahr 2015 neu erlassen. Aufgrund der Tatsache, dass die Gemeinde Weitramsdorf für die Feuerwehr Neundorf ein Tragkraftspritzenfahrzeug-Logistik (TSF-L) beschafft hat und die Feuerwehr Weidach in absehbarer Zeit einen Mannschaftstransportwagen (MTW) erhalten wird, muss die Anlage zur Satzung erneut angepasst werden, da beide Fahrzeug derzeit nicht enthalten sind und deshalb auch nicht abgerechnet werden können. Da es kleinere Änderungen der Mustersatzung gegeben hat, wird die gesamte Satzung neu Erlassen. Die Kostensätze für die bereits enthaltenen Kostenpositionen (Fahrzeuge, Personal, Geräte) wurden ebenfalls angepasst.
Beschluss:
a) Der Gemeinderat der Gemeinde Weitramsdorf beschließt auf Grund Art. 28 Abs. 4 des Bayer. Feuerwehrgesetzes die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren (Feuerwehrkostensatzung) samt Anlage wie folgt:
Satzung über Aufwendungs- und
Kostenersatz
für Einsätze und andere Leistungen
gemeindlicher Feuerwehren
Die Gemeinde Weitramsdorf erlässt aufgrund Art. 28
Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
S A T Z U N G
§ 1
Aufwendungs-
und Kostenersatz
(1) Die Gemeinde Weitramsdorf erhebt im Rahmen
von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG
aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1
BayFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher
Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze werden in dem für die
Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die
unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein
Kostenersatz erhoben.
(2) Die Gemeinde Weitramsdorf kann Kostenersatz
für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen
(Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG) verlangen:
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den
gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum
Gebrauch oder Verbrauch,
3. Leistungen der Schlauchwerkstatt.
Die
Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes
richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für
den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden
Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten
Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von
Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen
überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende
Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2
Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der
Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner,
wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als
Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt
der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.05.2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze
und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 02.10.2015 außer Kraft.
Weitramsdorf, den
Andreas Carl
Erster
Bürgermeister
2
Anlage
zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere
Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Verzeichnis der Pauschalsätze
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus
den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1, 2 und 3) und den Personalkosten (Nummer
4) zusammen.
1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen
für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für
a) |
ein
Mehrzweckfahrzeug MZF |
4,75 Euro |
b) |
ein
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000) |
2,72 Euro |
c) |
ein
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (mit TS PFPN 10-1000) |
4,14 Euro |
d) |
ein
Löschgruppenfahrzeug LF 10 (LF 8 bzw. LF 8/6 bzw. StLF 10/6 bzw. MLF) |
7,16 Euro |
e) |
ein
Tanklöschfahrzeug TLF 3000 (TLF 16/25 bzw. TLF 16/24-Tr) |
6,09 Euro |
f) |
einen
Tragkraftspritzenanhänger (TSA) |
1,00 Euro |
g) |
ein
Tragkraftspritzenfahrzeug Logistik (TSF-L) |
4,40 Euro |
h) |
einen
Mannschaftstransportwagen (MTW) |
3,94 Euro |
2. Ausrückstundenkosten
Mit den Ausrückstundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückstundenkosten erhoben.
Die Ausrückstundenkosten
betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/
der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens- je eine Stunde für
a) |
ein
Mehrzweckfahrzeug MZF |
49,01 Euro |
b) |
ein
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000) |
69,10 Euro |
c) |
ein
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (mit TS PFPN 10-1000) |
84,45 Euro |
d) |
ein
Löschgruppenfahrzeug LF 10 (LF 8 bzw. LF 8/6 bzw. StLF 10/6 bzw. MLF) |
164,58 Euro |
e) |
ein
Tanklöschfahrzeug TLF 3000 (TLF 16/25 bzw. TLF 16/24-Tr) |
137,39 Euro |
f) |
einen
Tragkraftspritzenanhänger (TSA) |
15,40 Euro |
g) |
ein
Tragkraftspritzenfahrzeug Logistik (TSF-L) |
102,57 Euro |
h) |
Einen
Mannschaftstransportwagen (MTW) |
40,82 Euro |
3. Arbeitsstundenkosten
Wird ein Gerät eingesetzt,
das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört
(und können demnach dafür keine Ausrückstundenkosten geltend gemacht werden),
werden Arbeitsstundenkosten berechnet.
In die Arbeitsstunden nicht
eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort
vorübergehend nicht in Betrieb ist.
Für angefangene Stunden
werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten
erhoben.
Als Arbeitsstundenkosten
werden berechnet für
eine
Tragkraftspritze TS 8/8 oder Lenzpumpe |
50,00
Euro |
ein umluftunabhäniges Atemschutzgerät, Preßluftatmer inkl. Atemmaske |
26,00 Euro |
einen Generator 5 kVA |
26,00 Euro |
einen Generator 8 kVA |
36,00 Euro |
einen Generator 14 kVA |
50,00 Euro |
eine Tauchpumpe TP 4/1 |
15,00 Euro |
ein Lüftungsgerät |
22,00 Euro |
einen Trennschleifer |
6,00 Euro |
einen Mehrzwecksauger |
18,00 Euro |
einen Beleuchtungssatz |
12,00 Euro |
eine Motorsäge |
11,00 Euro |
einen Satz Luftheber |
70,00 Euro |
ein Multiwarn |
27,00 Euro |
ein CMS-Analyzer |
21,00 Euro |
ein Gasmesssystem (Prüfröhrchen) |
23,00 Euro |
einen Rettungssatz (Spreizer, Schneidgerät oder Rettungszylinder |
90,00 Euro |
4
4. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz
ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz
berechnet:
28,00 €
4.2 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum
Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je
Stunde Wachdienst für
ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (siehe § 11 Abs. 5
AVBayFwG) 16,40 €
Abweichend von Nummer 3 Satz
2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
|
Nein-Stimmen: |
|
Persönlich beteiligt: |
|
Anmerkung:
b) Der Gemeinderat der Gemeinde Weitramsdorf beschließt, dass das Ermessen in § 1 Abs. 2 der unter a) beschlossenen Satzung so auszuüben ist, dass für ehrenamtlich tätige Feuerwehrdienstleistende, ortsansässige gemeinnützige Vereine und die Kirchen samt ihren Einrichtungen kein Kostenersatz für freiwillig erbrachte Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren erhoben wird. Der 1. Bürgermeister wird beauftragt, eine entsprechende Anweisung zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
|
Nein-Stimmen: |
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Persönlich beteiligt: |
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Anmerkung: