Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0, Anwesend: 21, Persönlich beteiligt: 0

Die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren wurde im Jahr 2015 neu erlassen. Aufgrund der Tatsache, dass die Gemeinde Weitramsdorf für die Feuerwehr Neundorf ein Tragkraftspritzenfahrzeug-Logistik (TSF-L) beschafft hat und die Feuerwehr Weidach in absehbarer Zeit einen Mannschaftstransportwagen (MTW) erhalten wird, muss die Anlage zur Satzung erneut angepasst werden, da beide Fahrzeug derzeit nicht enthalten sind und deshalb auch nicht abgerechnet werden können. Da es kleinere Änderungen der Mustersatzung gegeben hat, wird die gesamte Satzung neu Erlassen. Die Kostensätze für die bereits enthaltenen Kostenpositionen (Fahrzeuge, Personal, Geräte) wurden ebenfalls angepasst.

 

 

 


Beschluss:

 

a)    Der Gemeinderat der Gemeinde Weitramsdorf beschließt auf Grund Art. 28 Abs. 4 des Bayer. Feuerwehrgesetzes die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren (Feuerwehrkostensatzung) samt Anlage wie folgt:

 

 

 

 
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz

 für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

 

Die Gemeinde Weitramsdorf erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

 

S A T Z U N G

 

§ 1

Aufwendungs- und Kostenersatz

 

(1)    Die Gemeinde Weitramsdorf erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für

 

1.      Einsätze,

2.      Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),

3.      Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

 

         Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

 

(2)   Die Gemeinde Weitramsdorf kann Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG) verlangen:

 

1.      Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,

2.      Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,

3.      Leistungen der Schlauchwerkstatt.

 

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

 

(3)    Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

 

(4)    Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

 

§ 2

Schuldner

 

(1)    Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

 

(2)    Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

 

(3)    Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Fälligkeit

 

Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.

 

 

 

§ 4

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 01.05.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 02.10.2015 außer Kraft.

 

 

 

 

Weitramsdorf, den                                                                                     Andreas Carl

                                                                                                                                Erster Bürgermeister

 

 

 

2

 
Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

 

Verzeichnis der Pauschalsätze

 

 

 

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1, 2 und 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen.

 

 

1.   Streckenkosten

 

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für

 

 

a)

ein Mehrzweckfahrzeug MZF

 4,75 Euro

b)

ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000)

 2,72 Euro

c)

ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (mit TS PFPN 10-1000)

 4,14 Euro

d)

ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 (LF 8 bzw. LF 8/6 bzw. StLF 10/6 bzw. MLF)

 7,16 Euro

e)

ein Tanklöschfahrzeug TLF 3000 (TLF 16/25 bzw. TLF 16/24-Tr)

 6,09 Euro

f)

einen Tragkraftspritzenanhänger (TSA)

1,00 Euro

g)

ein Tragkraftspritzenfahrzeug Logistik (TSF-L)

4,40 Euro

h)

einen Mannschaftstransportwagen (MTW)

3,94 Euro

 

 

2.   Ausrückstundenkosten

 

 
 


Mit den Ausrückstundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückstundenkosten erhoben.

 

Die Ausrückstundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/ der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens- je eine Stunde für

 

 

 

a)

ein Mehrzweckfahrzeug MZF

49,01 Euro

b)

ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000)

69,10 Euro

c)

ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (mit TS PFPN 10-1000)

84,45 Euro

d)

ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 (LF 8 bzw. LF 8/6 bzw. StLF 10/6 bzw. MLF)

164,58 Euro

e)

ein Tanklöschfahrzeug TLF 3000 (TLF 16/25 bzw. TLF 16/24-Tr)

137,39 Euro

f)

einen Tragkraftspritzenanhänger (TSA)

15,40 Euro

g)

ein Tragkraftspritzenfahrzeug Logistik (TSF-L)

102,57 Euro

h)

Einen Mannschaftstransportwagen (MTW)

40,82 Euro

 

 

 

3. Arbeitsstundenkosten

 

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückstundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.

 

In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

 

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

 

Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für

 

 

eine Tragkraftspritze TS 8/8 oder Lenzpumpe

50,00 Euro

ein umluftunabhäniges Atemschutzgerät,

Preßluftatmer inkl. Atemmaske

26,00 Euro

einen Generator 5 kVA

26,00 Euro

einen Generator 8 kVA

36,00 Euro

einen Generator 14 kVA

50,00 Euro

eine Tauchpumpe TP 4/1

15,00 Euro

ein Lüftungsgerät

22,00 Euro

einen Trennschleifer

6,00 Euro

einen Mehrzwecksauger

18,00 Euro

einen Beleuchtungssatz

12,00 Euro

eine Motorsäge

11,00 Euro

einen Satz Luftheber

70,00 Euro

ein Multiwarn

27,00 Euro

ein CMS-Analyzer

21,00 Euro

ein Gasmesssystem (Prüfröhrchen)

23,00 Euro

einen Rettungssatz (Spreizer, Schneidgerät oder Rettungszylinder

90,00 Euro

 

4

 
 

 


4.   Personalkosten

 

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

 

 

 

 

4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

 

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz

berechnet:                                                                                                                                              28,00

 

 

4.2 Sicherheitswachen

 

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für

 

 

      ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG)                                       16,40

 

     

Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

 

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

 

Persönlich beteiligt:

 

Anmerkung:

 

 

 

b)    Der Gemeinderat der Gemeinde Weitramsdorf beschließt, dass das Ermessen in § 1 Abs. 2 der unter a) beschlossenen Satzung so auszuüben ist, dass für ehrenamtlich tätige Feuerwehrdienstleistende, ortsansässige gemeinnützige Vereine und die Kirchen samt ihren Einrichtungen kein Kostenersatz für freiwillig erbrachte Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren erhoben wird. Der 1. Bürgermeister wird beauftragt, eine entsprechende Anweisung zu erteilen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Persönlich beteiligt:

 

Anmerkung: