Beschluss: Ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8, Persönlich beteiligt: 0

Der Bauherr beabsichtigt in Gersbach ein „Austragshaus“ (Altenteiler) zu errichten.

 

 

Die Grundstücksfläche liegt im Außenbereich. Für die Fläche ist ein „Mischgebiet“ im Flächennutzungsplan vorgesehen.

 

Die Prüfung ob die Voraussetzungen zur Errichtung eines „Altenteilers“ vorliegen obliegt dem Landratsamt bzw. dem Land- und Forstwirtschaftsamt.

 

Altenteiler

1Zum herkömmlichen Bild eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes gehört, dass mehrere Generationen auf dem Hof leben, in gewissem Umfang im Betrieb mitarbeiten (oder mitgearbeitet haben) und damit zur reibungslosen Fortführung des auf Dauer angelegten Betriebes beitragen. 2Insofern „dient“ es auch dem Betrieb, wenn für den früheren Hofinhaber – oder im Fall mehrerer Generationen für die früheren Hofinhaber – ein entsprechender Austragswohnraum an der Hofstelle eingerichtet wird. 3Es kommt darauf an, ob sich generationenübergreifend der Bedarf abzeichnet, einen für die Dauer der Existenz des Betriebes voraussehbaren, bei jeder zukünftigen Hofübernahme wieder auftretenden Wohnraumbedarf zu decken; dies ist bei langjährig bestehenden Betrieben mit bestehender Betriebsleiterwohnung regelmäßig der Fall. 4Die Ausführungen in den Sätzen 1 bis 3 gelten entsprechend bei langjährig bestehenden und auf Dauer angelegten Nebenerwerbslandwirtschaften. 5Bei der Neuerrichtung von Nebenerwerbslandwirtschaften muss allerdings die Konkretisierung dieses Bedarfs im Austragsfall durch einen entsprechenden notariell beglaubigten Hofübergabevertrag eindeutig nachgewiesen werden. 6Ist die Dauerhaftigkeit des neu errichteten Betriebs im Hinblick auf die langfristige Wirtschaftlichkeit und die Wahrscheinlichkeit einer Fortführung durch weitere Generationen zu bejahen, kann ein Bedarf im vorgenannten Sinne – ausgerichtet auf die Wohnbedürfnisse des potentiellen Hofnachfolgers – gegebenenfalls auch schon vor der eigentumsrechtlichen Hofübergabe zu bejahen sein. 7Dies gilt insbesondere, wenn der künftige – fachlich bereits entsprechend qualifizierte – Hofnachfolger die Betriebsführung Schritt für Schritt übernimmt oder in erheblichem Umfang im Betrieb mitarbeitet. 8Es ist jedenfalls nicht sachgerecht, die Genehmigung für ein Austragshaus für einen Nebenerwerbsbetrieb ausschließlich mit der pauschalen Begründung abzulehnen, die Nebenerwerbslandwirtschaft erfordere außer dem Nebenerwerbslandwirt keine weitere Arbeitskraft. 9Vielmehr lässt die Anerkennung der Zulässigkeit eines Betriebsleiterhauses im Regelfall bereits die Schlussfolgerung zu, dass auch ein Austragshaus – ausgerichtet auf die Wohnbedürfnisse der früheren Hofinhaber – zulässig ist. 10Ist ein Austragshaus zulässigerweise errichtet worden, ist eine vorübergehende anderweitige Nutzung nicht ausgeschlossen, zum Beispiel als Ferienwohnung oder als Wohnung für andere Familienmitglieder. 11Dies gilt auch für den Fall, dass das Austragshaus – siehe oben – den Wohnbedarf von mehreren Generationen früherer Hofinhaber berücksichtigt. 12Es muss aber rechtlich sichergestellt sein, dass das Austragshaus – auch wenn vorübergehend kein „Austragswohnbedarf“ besteht – langfristig dem Betrieb zugeordnet bleibt. 13Daher ist zugunsten des Trägers der Bauaufsichtsbehörde eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu bestellen, die der Behörde ein Mitspracherecht bei der Nutzung des Gebäudes einräumt. 14Werden Austragshäuser oder Austragswohnungen von dem fortbestehenden landwirtschaftlichen Betrieb losgelöst (zum Beispiel durch eine nunmehr nicht mehr genehmigungspflichtige Grundstücksteilung oder durch Verselbstständigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz), besteht kein Anspruch mehr auf eine neue (zweite) Austragswohneinheit.

 

 

 

Das Gremium legt fest, dass bei Vorlage der Voraussetzungen eines „Altenteilers“ (Prüfung durch das Landratsamt, Landwirtschaftsamt etc.) dem Vorhaben zugestimmt werden kann.


Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Voranfrage zur Errichtung eines „Altenteilers“ in Gersbach zu.