Sitzung: 30.11.2022 BUA/104/2022
Beschluss: Ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9, Persönlich beteiligt: 0
Landratsamt
Coburg, Lauterer Str. 60, 96450 Coburg
Schreiben
vom 15.09.2022, eingegangen am 19.09.2022 per Mail
Bauwesen
Zu
Ziffer 2.5 der textlichen Festsetzungen „Höhe der baulichen Anlagen“:
In
den textlichen Festsetzungen wird die maximale Firsthöhe auf 8,00 m festgelegt;
in der schematischen Darstellung ist die Höhe der baulichen Anlagen mit 9,00 m
beschrieben. Für Garagen / Carports / Nebengebäude sowie Nebenanlagen wird
gemäß § 14 BauNO eine Wandhöhe von 4,00 m
bestimmt.
Die Formulierung sollte dahingehend konkretisiert werden, ob die Wandhöhe
maximal 4,00 m oder genau 4,00 m betragen soll.
Abfallrecht
Für die satzungskonforme
Abfallentsorgung müssen die Vorgaben der beigefügten Anlage “Information zur
Bauleitplanung” beachtet und umgesetzt werden.
Gemäß den
Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaft für
Fahrzeughaltungen, denen auch die
Entsorgungsbetriebe unterliegen, sind in Neubaugebieten die Zufahrten zu den Abfallbehälter- Standplätzen grundsätzlich so
anzulegen, dass ein Rückwärtsfahren mit Abfallfahrzeugen nicht erforderlich
ist. Werden Straßen in Ihrem
Verlauf geändert oder neu angelegt, gelten hier grundsätzlich die Forderungen der Unfallverhütungsvorschriften,
da es sich dabei um die Errichtung von Neuanlagen handelt. Stichstraßen müssen von den Abfallfahrzeugen befahren
werden können, weshalb am Ende dieser Straßen Wende-
anlagen einzurichten sind. Die
Wendeanlagen sind nach den „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06- so zu planen, dass ein Wenden
ohne Zurückstoßen möglich ist.
Nachdem die vom Landkreis
beauftragten Entsorgungsunternehmen die Erfassung von Restmüll, Altpapier und Sperrmüll ausschließlich mit 3-achsigen
Sammelfahrzeugen (ohne Nachlaufachse) durchführen, die dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen und eine Fahrzeuglänge
von 12 – 13 Meter sowie ein zulässiges
Gesamtgewicht von 27 – 35 t aufweisen, ist eine Wendeanlage mit einer
Mindestanforderung von 10 m äußeren
Wendekreisradius zu errichten. Zusätzlich ist an den Außenseiten der
Wendeanlage eine unbebaute
Freihaltezone von 1 Meter Breite für Fahrzeugüberhanglängen vorzusehen.
Die Fahrbahn-/Fahrgassenbreite
muss bei Anliegerstraßen bzw. –Wegen mindestens 3,50 Meter betragen, wenn die Straße nur selten von Lastkraftwagen
befahren wird (z.B. Abfallsammelfahrzeuge). Für Begegnungsfälle sind Ausweichmöglichkeiten zu schaffen.
Wasserrecht
Gegen
die Änderung des Bebauungsplans bestehen – wasserrechtliche Belange betreffend
– keine grundsätzlichen Bedenken. Die textlichen Festsetzungen zu
"Versiegelungen" (s. Buchst. B, Ziffer 6.3) dienen der Verminderung
von Niederschlagswasserabflüssen und werden deshalb ausdrücklich begrüßt. Wir weisen ergänzend darauf hin, dass
Dachbegrünungen (s. Buchst. E, Ziffer 2) nicht nur empfohlen, sondern nach § 9
Abs. 1 Nr. 25 BauGB auch rechtsverbindlich festgesetzt werden könnten.
Tiefbau
Kreisstraßenbelange werden durch die Änderung nur im Bereich
der Fl.-Nrn. 168/8, 168/10 und 168/14 in der Ortsdurchfahrt Weidach der
Kreisstraße CO 4 im Abschnitt 240 von Station 1,0656 bis 1,680 berührt. Im Zuge
des Verkehrsmonitoring 2018 wurde für die Kreisstraße eine Verkehrsbelastung
von 1.335 Fz/24h mit einem Schwerverkehrsanteil von 87 Fahrzeugen (= 6,50 %)
ermittelt. Die Ortstafel steht bei Station 1,412; es gilt somit eine
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
Der Änderungsbereich grenzt unmittelbar an den gemeindlichen
Gehweg, der Bordstein zur Kreis-straße ist im Bereich der geplanten Zufahrt
bereits abgesenkt. Die Zufahrt ist so anzulegen, dass kein Oberflächenwasser
auf den Gehweg und die Fahrbahn geleitet wird, anfallendes Regenwasser ist über
die Grundstücksentwässerung abzuleiten.
Naturschutz
Gegen
die Planung bestehen von Seiten des Naturschutzes keine wesentlichen Bedenken,
da es sich um eine Nachverdichtung eines bestehenden Wohngebietes handelt. Ein
Umweltbericht und Kompensationsmaßnahmen sind bei Verfahren nach § 13a BauGB
nicht erforderlich. Die Unterlagen entsprechen somit den Vorgaben. Da es sich bei den Bauflächen
teilweise um eingewachsene Gartengrundstücke handelt, ist ein Vorkommen von
verbreiteten, aber dennoch geschützten Vogelarten und evtl. auch von
Sommerquartieren von Fledermäusen u.a. wahrscheinlich.
Um nicht gegen artenschutzrechtliche Vorschriften zu
verstoßen, sind notwendige Rodungsarbeiten nur in der Zeit von 1. Oktober bis
28./29. Februar zulässig. Grundsätzlich sollte der vorhandene Baum- und
Gehölzbestand so weit wie möglich erhalten werden.
Altlasten
Für
die Grundstücke Fl.-Nrn. 166/2, 168/6, 168/8, 168/10, 168/14 der Gemarkung
Weidach bestehen keine Eintragungen im Altlastenkataster des Landkreises
Coburg.
Der
in der Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Lärchenhöhe I - Weidach“
auf Seite 8, Ziffer 6.6, genannten Vorgehensweise bei Auffinden einer
eventuellen Altlastenverdachtsfläche (Fremdbestandteile, Verfärbung, Geruch
o.ä.) während der Erdarbeiten wird zugestimmt. Entsprechende Maßnahmen wären
dahingehend einzuleiten.
Hinsichtlich des vorsorgenden Bodenschutzes sind die in der
Begründung zum Bebauungsplan auf Seite 12, Ziffer 10.6, aufgeführten Vorgaben
der entsprechenden DIN-Vorschriften 18915, 19731 und 19639 einzuhalten.
Kreisbrandrat
Die
Zufahrten zu den Schutzobjekten müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit einer
Achslast von 10 t sichergestellt sein. Grundsätzlich ist die DIN 14090
"Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken" zu beachten. Werden
Stichstraßen oder Wege mit mehr als 50 m Länge angelegt, ist an deren Ende eine
Fläche für die Feuerwehr vorzusehen. Die Wendefläche für die Fahrzeuge muss so
ausgelegt sein,
dass
ein Wenden in zwei Zügen möglich ist. Es wird nachdrücklich auf die Einhaltung
des Art. 5 BayBO hingewiesen
Stellungnahme:
Bauwesen
Die Widersprüchlichkeit hinsichtlich der Höhenangabe der
Hauptgebäude wird korrigiert.
Für
Garagen / Carports / Nebengebäude sowie Nebenanlagen wird gemäß § 14 BauNO eine
Wandhöhe von maximal 4,00 m bestimmt.
Abfallrecht
Die Stellungnahme zur Abfallentsorgung wird zur Kenntnis
genommen. Die Stichstraße sind Anwohnerstraßen zur Erschließung der hinteren
Grundstücke. Müllbehälter werden an der Haupterschließungsstraße aufgestellt.
Aussagen hinsichtlich Wendeanlagen und notwendiger Fahrbahnbreiten sind für die
vorliegende Planung irrelevant.
Wasserrecht
Die Empfehlungen zur Dachbegrünungen werden beibehalten. Von
einer rechtsverbindlichen Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB wird
hinsichtlich der Bebauung im bestehenden Wohngebiet abgesehen
Tiefbau
Die Zufahrt wird baulich derart ausgebildet, dass kein
Oberflächenwasser auf den Gehweg und die Fahrbahn der Kreisstraße CO 4 gelangen
kann, anfallendes Niederschlagswasser wird über die jeweilige Grundstücksentwässerung
abgeleitet.
Naturschutz
Die
Anmerkungen des Naturschutzes werden unter „Hinweise“ im Bebauungsplan
aufgenommen
Wortlaut:
6. Artenschutzrechtliche Belange
Da es sich bei den Bauflächen teilweise um
eingewachsene Gartengrundstücke handelt, ist ein Vorkommen
von verbreiteten, aber dennoch geschützten
Vogelarten und evtl. auch von Fledermäusen wahrscheinlich. Um nicht gegen
artenschutzrechtliche Vorschriften zu verstoßen, sind notwendige
Rodungsarbeiten nur in der Zeit von 1. Oktober bis 28./29. Februar zulässig.
Grundsätzlich sollte der vorhandene Baum- und Gehölzbestand so weit wie möglich
erhalten werden.
Altlasten
Hinsichtlich des vorsorgenden Bodenschutzes wird in der
Begründung zum Bebauungsplan auf Seite 12, Ziffer 10.6, die Vorgaben der
entsprechenden DIN-Vorschriften 18915, 19731 und 19639 entsprechend
umformuliert.
Wortlaut:
10.6 Vorsorgender Bodenschutz
Zum Schutz des Bodens vor physikalischen (v.a. Verdichtung und
Befahrbarkeit) und stofflichen Beeinträchtigungen sind die Vorgaben der DIN
18915 (Bodenarbeiten im Landschaftsbau), DIN 19731 (Verwertung von
Bodenmaterial) und DIN 19639 (Bodenschutz bei Planung und Durchführung von
Bauvorhaben) entsprechend einzuhalten. Die Beachtung der genannten
DIN-Vorschriften sichert gleichzeitig die Infiltrationsleistung
(Grundwasserneubildung) als auch die Schutzwirkung (Filter- und Pufferfunktion)
des Bodens.
Kreisbrandrat
Die Stichstraßen erschließen die rückwertigen
Grundstücke. Deren Länge ist ≤ 50 m. Somit entfallen die notwendigen Wendeflächen.
Beschluss:
Die Stellungnahme
des Landratsamtes Coburg wird zur Kenntnis
genommen.
Der Bauausschuss der Gemeinde Weitramsdorf beschließt in
seiner Sitzung am 30.11.2022:
Die Anmerkungen seitens des Naturschutzes werden aufgegriffen und unter
„Hinweise“ – 6. Artenschutzrechtliche Belange im Bebauungsplan aufgenommen. In
der Begründung zum Bebauungsplan werden die Vorgaben der entsprechenden
DIN-Vorschriften 18915, 19731 und 19639 im Bezug zum „Vorsorgenden Bodenschutz“
umformuliert.