Beschluss: Ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9, Persönlich beteiligt: 0

Landratsamt Coburg, Lauterer Str. 60, 96450 Coburg

Schreiben vom 15.09.2022, eingegangen am 19.09.2022 per Mail

 

Bauwesen

Zu Ziffer 2.5 der textlichen Festsetzungen „Höhe der baulichen Anlagen“:

In den textlichen Festsetzungen wird die maximale Firsthöhe auf 8,00 m festgelegt; in der schematischen Darstellung ist die Höhe der baulichen Anlagen mit 9,00 m beschrieben. Für Garagen / Carports / Nebengebäude sowie Nebenanlagen wird gemäß § 14 BauNO eine Wandhöhe von 4,00 m

 

 

bestimmt. Die Formulierung sollte dahingehend konkretisiert werden, ob die Wandhöhe maximal 4,00 m oder genau 4,00 m betragen soll.

 

Abfallrecht

Für die satzungskonforme Abfallentsorgung müssen die Vorgaben der beigefügten Anlage “Information zur Bauleitplanung” beachtet und umgesetzt werden.

                Gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, denen    auch die Entsorgungsbetriebe unterliegen, sind in Neubaugebieten die Zufahrten zu den Abfallbehälter-              Standplätzen grundsätzlich so anzulegen, dass ein Rückwärtsfahren mit Abfallfahrzeugen nicht erforderlich

                ist. Werden Straßen in Ihrem Verlauf geändert oder neu angelegt, gelten hier grundsätzlich die Forderungen                der Unfallverhütungsvorschriften, da es sich dabei um die Errichtung von Neuanlagen handelt. Stichstraßen        müssen von den Abfallfahrzeugen befahren werden können, weshalb am Ende dieser Straßen Wende-

                anlagen einzurichten sind. Die Wendeanlagen sind nach den „Richtlinien für die Anlage von              Stadtstraßen         – RASt 06- so zu planen, dass ein Wenden ohne Zurückstoßen möglich ist.

                Nachdem die vom Landkreis beauftragten Entsorgungsunternehmen die Erfassung von Restmüll, Altpapier und Sperrmüll ausschließlich mit 3-achsigen Sammelfahrzeugen (ohne Nachlaufachse) durchführen, die dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen und eine Fahrzeuglänge von 12 – 13 Meter sowie ein                zulässiges Gesamtgewicht von 27 – 35 t aufweisen, ist eine Wendeanlage mit einer Mindestanforderung von 10 m äußeren Wendekreisradius zu errichten. Zusätzlich ist an den Außenseiten der Wendeanlage eine              unbebaute Freihaltezone von 1 Meter Breite für Fahrzeugüberhanglängen vorzusehen.

                Die Fahrbahn-/Fahrgassenbreite muss bei Anliegerstraßen bzw. –Wegen mindestens 3,50 Meter betragen,   wenn die Straße nur selten von Lastkraftwagen befahren wird (z.B. Abfallsammelfahrzeuge). Für      Begegnungsfälle sind Ausweichmöglichkeiten zu schaffen.

 

Wasserrecht

Gegen die Änderung des Bebauungsplans bestehen – wasserrechtliche Belange betreffend – keine grundsätzlichen Bedenken. Die textlichen Festsetzungen zu "Versiegelungen" (s. Buchst. B, Ziffer 6.3) dienen der Verminderung von Niederschlagswasserabflüssen und werden deshalb ausdrücklich begrüßt. Wir weisen ergänzend darauf hin, dass Dachbegrünungen (s. Buchst. E, Ziffer 2) nicht nur empfohlen, sondern nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB auch rechtsverbindlich festgesetzt werden könnten.

 

Tiefbau

Kreisstraßenbelange werden durch die Änderung nur im Bereich der Fl.-Nrn. 168/8, 168/10 und 168/14 in der Ortsdurchfahrt Weidach der Kreisstraße CO 4 im Abschnitt 240 von Station 1,0656 bis 1,680 berührt. Im Zuge des Verkehrsmonitoring 2018 wurde für die Kreisstraße eine Verkehrsbelastung von 1.335 Fz/24h mit einem Schwerverkehrsanteil von 87 Fahrzeugen (= 6,50 %) ermittelt. Die Ortstafel steht bei Station 1,412; es gilt somit eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

Der Änderungsbereich grenzt unmittelbar an den gemeindlichen Gehweg, der Bordstein zur Kreis-straße ist im Bereich der geplanten Zufahrt bereits abgesenkt. Die Zufahrt ist so anzulegen, dass kein Oberflächenwasser auf den Gehweg und die Fahrbahn geleitet wird, anfallendes Regenwasser ist über die Grundstücksentwässerung abzuleiten.

 

Naturschutz

Gegen die Planung bestehen von Seiten des Naturschutzes keine wesentlichen Bedenken, da es sich um eine Nachverdichtung eines bestehenden Wohngebietes handelt. Ein Umweltbericht und Kompensationsmaßnahmen sind bei Verfahren nach § 13a BauGB nicht erforderlich. Die Unterlagen entsprechen somit den Vorgaben. Da es sich bei den Bauflächen teilweise um eingewachsene Gartengrundstücke handelt, ist ein Vorkommen von verbreiteten, aber dennoch geschützten Vogelarten und evtl. auch von Sommerquartieren von Fledermäusen u.a. wahrscheinlich.

Um nicht gegen artenschutzrechtliche Vorschriften zu verstoßen, sind notwendige Rodungsarbeiten nur in der Zeit von 1. Oktober bis 28./29. Februar zulässig. Grundsätzlich sollte der vorhandene Baum- und Gehölzbestand so weit wie möglich erhalten werden.

 

Altlasten

Für die Grundstücke Fl.-Nrn. 166/2, 168/6, 168/8, 168/10, 168/14 der Gemarkung Weidach bestehen keine Eintragungen im Altlastenkataster des Landkreises Coburg.

Der in der Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Lärchenhöhe I - Weidach“ auf Seite 8, Ziffer 6.6, genannten Vorgehensweise bei Auffinden einer eventuellen Altlastenverdachtsfläche (Fremdbestandteile, Verfärbung, Geruch o.ä.) während der Erdarbeiten wird zugestimmt. Entsprechende Maßnahmen wären dahingehend einzuleiten.

 

Hinsichtlich des vorsorgenden Bodenschutzes sind die in der Begründung zum Bebauungsplan auf Seite 12, Ziffer 10.6, aufgeführten Vorgaben der entsprechenden DIN-Vorschriften 18915, 19731 und 19639 einzuhalten.

 

Kreisbrandrat

Die Zufahrten zu den Schutzobjekten müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von 10 t sichergestellt sein. Grundsätzlich ist die DIN 14090 "Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken" zu beachten. Werden Stichstraßen oder Wege mit mehr als 50 m Länge angelegt, ist an deren Ende eine Fläche für die Feuerwehr vorzusehen. Die Wendefläche für die Fahrzeuge muss so ausgelegt sein,

dass ein Wenden in zwei Zügen möglich ist. Es wird nachdrücklich auf die Einhaltung des Art. 5 BayBO hingewiesen

 

Stellungnahme:

 

Bauwesen

Die Widersprüchlichkeit hinsichtlich der Höhenangabe der Hauptgebäude wird korrigiert.

Für Garagen / Carports / Nebengebäude sowie Nebenanlagen wird gemäß § 14 BauNO eine Wandhöhe von maximal 4,00 m bestimmt.

 

Abfallrecht

Die Stellungnahme zur Abfallentsorgung wird zur Kenntnis genommen. Die Stichstraße sind Anwohnerstraßen zur Erschließung der hinteren Grundstücke. Müllbehälter werden an der Haupterschließungsstraße aufgestellt. Aussagen hinsichtlich Wendeanlagen und notwendiger Fahrbahnbreiten sind für die vorliegende Planung irrelevant.

 

Wasserrecht

Die Empfehlungen zur Dachbegrünungen werden beibehalten. Von einer rechtsverbindlichen Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB wird hinsichtlich der Bebauung im bestehenden Wohngebiet abgesehen

 

Tiefbau

Die Zufahrt wird baulich derart ausgebildet, dass kein Oberflächenwasser auf den Gehweg und die Fahrbahn der Kreisstraße CO 4 gelangen kann, anfallendes Niederschlagswasser wird über die jeweilige Grundstücksentwässerung abgeleitet.

 

Naturschutz

Die Anmerkungen des Naturschutzes werden unter „Hinweise“ im Bebauungsplan aufgenommen

Wortlaut:

 

6.        Artenschutzrechtliche Belange

    Da es sich bei den Bauflächen teilweise um eingewachsene Gartengrundstücke handelt, ist ein Vorkommen

    von verbreiteten, aber dennoch geschützten Vogelarten und evtl. auch von Fledermäusen wahrscheinlich. Um nicht gegen artenschutzrechtliche Vorschriften zu verstoßen, sind notwendige Rodungsarbeiten nur in der Zeit von 1. Oktober bis 28./29. Februar zulässig. Grundsätzlich sollte der vorhandene Baum- und Gehölzbestand so weit wie möglich erhalten werden.

 

Altlasten

Hinsichtlich des vorsorgenden Bodenschutzes wird in der Begründung zum Bebauungsplan auf Seite 12, Ziffer 10.6, die Vorgaben der entsprechenden DIN-Vorschriften 18915, 19731 und 19639 entsprechend umformuliert.

Wortlaut:

 

10.6  Vorsorgender Bodenschutz

Zum Schutz des Bodens vor physikalischen (v.a. Verdichtung und Befahrbarkeit) und stofflichen Beeinträchtigungen sind die Vorgaben der DIN 18915 (Bodenarbeiten im Landschaftsbau), DIN 19731 (Verwertung von Bodenmaterial) und DIN 19639 (Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben) entsprechend einzuhalten. Die Beachtung der genannten DIN-Vorschriften sichert gleichzeitig die Infiltrationsleistung (Grundwasserneubildung) als auch die Schutzwirkung (Filter- und Pufferfunktion) des Bodens.

 

Kreisbrandrat

Die Stichstraßen erschließen die rückwertigen Grundstücke. Deren Länge ist ≤ 50 m. Somit entfallen die notwendigen Wendeflächen.

 


Beschluss:

 

Die Stellungnahme des Landratsamtes Coburg wird zur Kenntnis genommen.

Der Bauausschuss der Gemeinde Weitramsdorf beschließt in seiner Sitzung am 30.11.2022:

 

Die Anmerkungen seitens des Naturschutzes werden aufgegriffen und unter „Hinweise“ – 6. Artenschutzrechtliche Belange im Bebauungsplan aufgenommen. In der Begründung zum Bebauungsplan werden die Vorgaben der entsprechenden DIN-Vorschriften 18915, 19731 und 19639 im Bezug zum „Vorsorgenden Bodenschutz“ umformuliert.