Beschluss: Ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9, Persönlich beteiligt: 0

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Wettiner Anlage 1, 96450 Coburg

Schreiben vom 31.08.2022, eingegangen am 01.09.2022

 

 

keine Einwände

 

jedoch Hinweise, die berücksichtigt werden sollten:

1.                   Bei Maßnahmen mit Grenzbezug ist eine Überprüfung und ggf. Wiederherstellung der

Entsprechenden Grenzpunkte anzuraten.

2.             Die Grenzdarstellung in der Entwurfsplanung ist aktuell.

3.             Bezüglich des Gebäudebestandes ist nicht sichergestellt, dass alle derzeit vorhandenen

                Gebäude in der Plangrundlage lückenlos enthalten sind.

                Insbesondere kleine Nebengebäude sind nicht immer einmessungspflichtig und deshalb nicht        unbedingt in der Digitalen Flurkarte (DFK) vorhanden.

4.             Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB ist die Gemeinde dazu verpflichtet laufende      Bauleitplanverfahren auf ihrer eignen Webseite und in einem zentralen Landesportal zu      veröffentlichen. Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben wurde das Zentrale Landesportal                für die Bauleitplanung Bayern entwickelt. Die Gemeinde kann durch Abgabe Ihrer Datensätze                 an eine Eintragung im Zentralen Landesportal anstoßen und somit die nach § 4a Abs. 4 BauGB                 rechtlich erforderliche Verlinkung erreichen. Auch eine Korrektur von Angaben ist auf diesem       Wege möglich.

5.             Für die Katasterführung und auch für die künftigen Grundstücksverkäufe im Planungsgebiet wäre                 es von Vorteil, wenn frühzeitig Straßennamen und Hausnummern vergeben wären. Dies           insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Förderung nach der Bayerischen Gigabitrichtlinie              (BayGibitR) nur für im Liegenschaftskataster nachgewiesene Hauskoordinaten möglich ist, deren                tatsächliche Erschließung im Förderverfahren erfolgt.

6.             Grundstückseigentümer haben einen Rechtsanspruch darauf, dass Grenzzeichen, die im Zug          von Baumaßnahmen verändert oder zerstört worden sind, auf Kosten des Verursachers        wiederhergestellt werden. Wir empfehlen deshalb, dass nach Abschluss der Baumaßnahmen beim ADBV Coburg ein Antrag auf Wiederherstellung solcher Grenzzeichen gestellt wird.

 


Beschluss:

 

Die Stellungnahme des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung wird zur Kenntnis genommen und die Hinweise berücksichtigt. Der Bauausschuss der Gemeinde Weitramsdorf beschließt in seiner Sitzung am 30.11.2022:

 

Für den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes "Lärchenhöhe I - Weidach“ inkl. zugehöriger Begründung sind keine Änderungen bzw. Ergänzungen erforderlich.