Sitzung: 19.12.2022 GR/322/2022
Beschluss: Ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16, Persönlich beteiligt: 0
Der Vorsitzende erläutert, dass die derzeit geltende Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Weitramsdorf ursprünglich aus dem Jahr 1975 stammt und zwischenzeitlich schon mehrfach durch Änderungssatzungen angepasst wurde. Zwecks der Übersichtlichkeit und zur Anpassung an die derzeit geltenden Rechtsgrundlagen und die Rechtsprechung wurde nun eine neue Satzung, die auch der Mustersatzung entspricht, erarbeitet.
Die Gebührensatzung wird zur Zeit noch überarbeitet und soll dann im Januar beschlossen werden.
Beschluss:
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Weitramsdorf folgende
Satzung:
Satzung über die
öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Weitramsdorf (Friedhofs- und Bestattungssatzung)
vom _______________________________
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der
Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Weitramsdorf folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschrift
§ 1
Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der
Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
1. die gemeindlichen Friedhöfe in den Ortsteilem
- Tambach
- Weidach
2. die
Leichenhäuser in den Ortsteilen
- Altenhof
- Neundorf
- Tambach
- Weidach
3. die Urnenwand im Ortsteil
- Weitramsdorf
4. den Naturfriedhof (Ruhewald Schloss Tambach)
ZWEITER TEIL
Die gemeindlichen Friedhöfe
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 2
Widmungszweck
Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen
Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens
gewidmet, der Naturfriedhof dient darüber hinaus auch auswärtigen Personen als
letzte Ruhestätte.
§ 3
Friedhofsverwaltung
Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt
(Friedhofsverwaltung) soweit nicht mit Dritten Verträge über die
Betriebsführung geschlossen wurden.
§ 4
Bestattungsanspruch
(1) Auf
den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung
1. der verstorbenen
Gemeindeeinwohner,
2. der im Gemeindegebiet
Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht
anderweitig sichergestellt ist,
3. der durch
Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.
(2) Die
Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen
Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Für eine
Bestattung im Ruhewald Schloss Tambach ist keine besondere Erlaubnis notwendig.
(3) Für
Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
ABSCHNITT 2
Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind in der Regel tagsüber geöffnet; bei
dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus
besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 28) –
untersagen.
§ 6
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher der gemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der
Würde des Orts entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in
Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
1. Tiere mitzuführen
(ausgenommen Blindenhunde sowie der Naturfriedhof);
2. die Wege mit Fahrzeugen
aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind
Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde
zugelassenen Fahrzeuge;
3. ohne Genehmigung der
Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten
oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
4. während einer Bestattung
oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
5. zu
rauchen;
6. Wege,
Plätze und Gräber zu verunreinigen;
7. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u.ä. Gegenstände) auf den
Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu
hinterstellen;
8. fremde Grabstätten ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des
Grabnutzungsberechtigen zu fotografieren.
§ 7
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende
wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre nicht nur vorübergehende
Tätigkeit auf dem gemeindlichen
Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und
Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die
Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
(2) Die
Genehmigung ist bei der Gemeinde – Friedhofsverwaltung – zu beantragen.
Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt
werden; die Art. 71a–71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(BayVwVfG) gelten entsprechend.
(3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist
von 3 Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.
(4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist
von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
(5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher,
betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller
erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur
Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen
vorzuzeigen ist.
(6) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt
werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die
Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3
Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die
Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich
tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen,
Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom
Friedhof zu entfernen.
(8) Die
Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der
Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung
weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die
Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals
verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
DRITTER TEIL
Die einzelnen Grabstätten und Grabmäler
ABSCHNITT 1
Grabstätten
§ 8
Allgemeines
(1) Die
Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach
dieser Satzung erworben werden.
(2) Die
Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der
bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen
werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 9
Arten der Grabstätten
(1) Die
Grabstätten werden unterschieden in:
1. Einzelgrabstätten
(Reihengräber, § 10),
2. Familiengrabstätten
(Wahlgräber, § 11),
3. Urnenreihengräber (§ 12),
4. Urnenfächer (§ 13),
5. Urnenwiese (§ 14),
6. Ruhebäume (§ 15)
(2) Wird
weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet,
weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Reihengrab zu.
§ 10
Reihengräber
(1) Reihengräber
sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im
Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) des zu Bestattenden vergeben
werden.
(2) In
jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. In einem Reihengrab
dürfen bis zu zwei Urnen bestattet werden, sofern die verbleibende Ruhezeit
noch mind. 15 Jahre beträgt.
(3) Es
bestehen Reihengräber unterschiedlicher Größe für:
1. Kinder bis zum vollendeten
10. Lebensjahr,
2. Personen ab dem vollendeten
10. Lebensjahr.
§ 11
Wahlgräber
(1) Wahlgräber
sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für
mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 26), längstens für die Dauer von 40
Jahren (Nutzungszeit) begründet. Der
Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
(2) In
einem Wahlgrab dürfen bis zu zwei Leichen und bis zu vier Urnen bestattet
werden, sofern die verbleibende Ruhezeit (§ 26) eingehalten werden kann.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im
Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder,
Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise
kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
(4) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über
das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben
oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
§ 12
Urnenreihengräber (Aschenbeisetzungen)
(1) Urnenreihengrabstätten
sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die
Dauer der Ruhezeit (§ 26) bereitgestellt werden.
(2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden.
Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über
die Einäscherung vorzulegen.
(3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der
Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.
(4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts
anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber für
Urnenreihengrabstätten entsprechend.
§ 13
Urnenfächer
(1) Urnenfächer
sind Urnenstätten, die sich als geschlossene Fächer in der Urnenwand befinden.
(2) In einem
Urnenfach können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht
an einem Urnenfach wird für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.
Die Beisetzung einer zweiten Urne kann nur innerhalb der Nutzungszeit vom
Beginn der ersten Urnenbeisetzung an erfolgen. Die Nutzungszeit wird dann um
den erforderlichen Zeitraum verlängert, damit die Ruhezeit eingehalten wird.
(4) Nach Ablauf
der Nutzungszeit des Urnenfaches werden die Urnen in einem Urnengrabfeld ohne
besondere Kennzeichnung beigesetzt.
(5) Urnenfächer
und Abdeckplatten verbleiben im Eigentum der Gemeinde. Die Abdeckungen werden
dem Nutzungsberechtigten zur Beschriftung durch einen Steinmetzfachbetrieb
überlassen.
§ 14
Urnenwiese
(1) In der Urnenwiese werden die Grabstätten der
Reihe nach zur Beisetzung von Urnen abgegeben. Die Beisetzung darf nur in einer
biologisch abbaubaren Urne erfolgen. In einer Grabstätte können bis zu 2 Urnen
beigesetzt werden.
(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte in der
Urnenwiese wird für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungsdauer) vergeben. Die
Beisetzung einer zweiten Urne kann nur innerhalb der Nutzungszeit vom Beginn
der ersten Urnenbeisetzung an erfolgen. Die Nutzungszeit
wird dann um den erforderlichen Zeitraum verlängert, damit die Ruhezeit
eingehalten wird.
(3) Die Beisetzungsstelle wird durch eine
Schmuckplatte, die erdgleich in die Wiesenfläche eingesetzt wird, kenntlich
gemacht. Die Platte wird von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Sie wird den
Nutzungsberechtigten zur Beschriftung durch einen Steinmetzfach-betrieb
überlassen.
(4) Eine Abgrenzung der Grabstelle erfolgt nicht.
Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Die Pflege der Urnenwiese
wird ausschließlich von der Gemeinde durchgeführt.
§ 15
Ruhebäume
(1) Ruhebäume sind
Urnengrabstätten, die sich auf dem Naturfriedhof in Weitramsdorf befinden.
(2) Im Bereich eines
Ruhebaums gibt es bis zu 12 Bestattungsplätze, auf denen jeweils eine Urne, die
biologisch abbaubar sein muss, beigesetzt wird.
(3) Das Nutzungsrecht an
einem Ruhebaum kann für einen einzelnen Bestattungsplatz oder für bis zu 12 Bestattungsplätzen
erworben werden. Das Nutzungsrecht an einem Ruhebaum oder an einzelnen
Bestattungsplätzen kann ab dem Erwerbszeitpunkt maximal auf die Dauer bis zum
31.03.2107 erworben werden.
(4) Der Wald, in dem die
Ruhebäume liegen, wird als natürliche Umgebung beibehalten. Die Grabpflege
übernimmt die Natur. Es dürfen keine Bilder, Trauerinsignien, Gedenksteine oder
Kerzen aufgestellt werden. An einem Baum kann eine Plakette mit dem Namen des
Verstorbenen, dem Geburts- und Sterbedatum sowie einem Symbol angebracht
werden.
§ 16
Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
1. |
Kinderreihengräber (§
10 Abs. 3 Nr. 1): |
Länge: 1,50 m, |
Breite: 0,80 m |
2. |
Reihengräber (§ 10 Abs.
3 Nr. 3): |
Länge: 2,20 m, |
Breite: 1,00 m |
3. |
Wahlgräber (§ 11): |
Länge: 2,20 m, |
Breite: 2,00 m |
4. |
Urnenreihengrabstätten
(§ 12 Abs. 1): |
Länge: 1,00 m, |
Breite: 1,00 m |
|
|
|
|
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,5 m (gemessen von Außenkante
zu Außenkante) nicht unterschreiten.
(3) Von den Maßen
nach Abs. 1 und Abs. 2 können im Einzelfall oder aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten Ausnahmen zugelassen werden.
(4) Die Tiefe der Grabstätte richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.
§ 17
Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des
Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen
und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet
werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der
Grabstätte nicht beeinträchtigen.
(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.
(4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1–3
genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und
Bestattungspflichten (§
15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren
Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung
und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze
oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen,
einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der
Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
(5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen
Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht
den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 31 Anwendung.
Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die
Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt –
ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.
ABSCHNITT 2
Die Grabmäler
§ 18
Errichtung von Grabmälern
Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern sind der
Gemeinde anzuzeigen. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige
bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit
nicht anderes bestimmt ist.
§ 19
Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§
2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.
Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder
aufdringlicher Farben ist verboten.
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des
Friedhofs in Einklang stehen.
§ 20
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer
Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt
werden, wenn sie im Sinn von Art 9a Abs. 2 Bestattungsgesetz nachweislich ohne
schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr.
182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot
und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der
Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne
von Satz 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des
Natursteins bis zum Endprodukt.
§ 21
Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet
werden.
(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen,
verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die
durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach
vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers
entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen
hinzuweisen.
§ 22
Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 26) oder des
Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(2) Nach
Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer
entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Falls sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach einer
schriftlichen Aufforderung entfernt werden, werden sie von der Gemeinde auf
Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt.
VIERTER TEIL
Die gemeindlichen Leichenhäuser
§ 23
Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Die
Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der
Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder
geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der
Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung
(übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts-
oder Leichenschauarztes.
(2) Lichtbildaufnahmen
von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung
desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
FÜNFTER TEIL
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 24
Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem
Friedhof, insbesondere
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabens
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des
Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
- Reinigung und Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der
Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
obliegt dem den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.
SECHSTER TEIL Bestattungsvorschriften
§ 25
Anzeigepflicht
(1) Bestattungen
auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei
der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Soll
die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht
besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3) Den
Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und
dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 26
Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum
vollendeten 10. Lebensjahr 20
Jahre. Die Ruhezeit für Aschenreste beträgt 15 Jahre.
§ 27
Umbettungen
(1) Die Umbettung
von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher
Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt
werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die
Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die
Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV
genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die
Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3) Die
Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung
durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch
anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr
Personal vorzunehmen.
SIEBTER TEIL
Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 28
Alte Nutzungsrechte
(1) Die
vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Nutzungsrechte enden mit dem
Ablauf der zum Zeitpunkt der Bestattung geltenden Ruhefrist.
(2) Auf
Antrag können alte Nutzungsrecht an die Ruhezeiten dieser Satzung angepasst
werden.
§ 29
Haftung
(1) Die
Gemeinde haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch
nichtsatzungsgemäße Benetzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder
durch Tiere entstehen.
(2) Die
Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen
ergeben, nur dann, wenn Eine Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung
ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt.
§ 30
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
vorsätzlich
1. die bekannt gegebenen
Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der
Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
2. den Bestimmungen über das
Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
3. die Bestimmungen über die
gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
4. Bestattungen nicht
unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 25 Abs. 1),
5. den Bestimmungen über
Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24),
§ 31
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die
Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen
Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für
die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens
oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen
Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 32
Inkrafttreten
(1) Diese
Satzung tritt am 01.01.2023 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Satzung vom 18.12.1975, zuletzt geändert durch Satzung vom
09.10.2017, außer Kraft.
Weitramsdorf,
Gemeinde Weitramsdorf
(Siegel)
Christian Brettschneider
Erster Bürgermeister
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