Beschluss: Ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16, Persönlich beteiligt: 0

Der Vorsitzende erläutert, dass die derzeit geltende Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Weitramsdorf ursprünglich aus dem Jahr 1975 stammt und zwischenzeitlich schon mehrfach durch Änderungssatzungen angepasst wurde. Zwecks der Übersichtlichkeit und zur Anpassung an die derzeit geltenden Rechtsgrundlagen und die Rechtsprechung wurde nun eine neue Satzung, die auch der Mustersatzung entspricht, erarbeitet.

 

Die Gebührensatzung wird zur Zeit noch überarbeitet und soll dann im Januar beschlossen werden.


Beschluss:

 

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Weitramsdorf folgende Satzung:

 

 Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Weitramsdorf (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

vom _______________________________

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Weitramsdorf folgende Satzung:

 

 

ERSTER TEIL   Allgemeine Vorschrift

 

§ 1

Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

1. die gemeindlichen Friedhöfe in den Ortsteilem

 

- Tambach

- Weidach

2. die Leichenhäuser in den Ortsteilen

- Altenhof

- Neundorf

- Tambach

- Weidach

 

3. die Urnenwand im Ortsteil

 

- Weitramsdorf

 

4. den Naturfriedhof (Ruhewald Schloss Tambach)

 

 

ZWEITER TEIL   Die gemeindlichen Friedhöfe

 

Abschnitt 1   Allgemeines

 

§ 2

Widmungszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet, der Naturfriedhof dient darüber hinaus auch auswärtigen Personen als letzte Ruhestätte.

 

§ 3

Friedhofsverwaltung

Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung) soweit nicht mit Dritten Verträge über die Betriebsführung geschlossen wurden.

 

§ 4

Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung

1.  der verstorbenen Gemeindeeinwohner,

2.  der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,

3.  der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Für eine Bestattung im Ruhewald Schloss Tambach ist keine besondere Erlaubnis notwendig.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

 

ABSCHNITT 2   Ordnungsvorschriften

 

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind in der Regel tagsüber geöffnet; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 28) – untersagen.

 

§ 6

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher der gemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

1.  Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde sowie der Naturfriedhof);

2.  die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;

3.  ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;

4.  während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;

5.  zu rauchen;

6.  Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;

7. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u.ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen;

8. fremde Grabstätten ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigen zu fotografieren.

 

§ 7

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre nicht nur vorübergehende Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde – Friedhofsverwaltung – zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71a–71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend.

(3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.

(4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

(5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(6) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.

(8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

 

DRITTER TEIL   Die einzelnen Grabstätten und Grabmäler

 

ABSCHNITT 1     Grabstätten

 

§ 8

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

 

§ 9

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

1.  Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10),

2.  Familiengrabstätten (Wahlgräber, § 11),

3.  Urnenreihengräber (§ 12),

4. Urnenfächer (§ 13),

5.  Urnenwiese (§ 14),

6. Ruhebäume (§ 15)

(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Reihengrab zu.

 

§ 10

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) des zu Bestattenden vergeben werden.

(2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. In einem Reihengrab dürfen bis zu zwei Urnen bestattet werden, sofern die verbleibende Ruhezeit noch mind. 15 Jahre beträgt.

(3) Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Größe für:

1.  Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

2.  Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.

 

§ 11

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 26), längstens für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) begründet. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.

(2) In einem Wahlgrab dürfen bis zu zwei Leichen und bis zu vier Urnen bestattet werden, sofern die verbleibende Ruhezeit (§ 26) eingehalten werden kann.

 (3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

 (4) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

 

§ 12

Urnenreihengräber (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnenreihengrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) bereitgestellt werden.

(2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

(4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber für Urnenreihengrabstätten entsprechend.

 

§ 13

Urnenfächer

(1) Urnenfächer sind Urnenstätten, die sich als geschlossene Fächer in der Urnenwand befinden.

(2) In einem Urnenfach können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(3) Das Nutzungsrecht an einem Urnenfach wird für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Beisetzung einer zweiten Urne kann nur innerhalb der Nutzungszeit vom Beginn der ersten Urnenbeisetzung an erfolgen. Die Nutzungszeit wird dann um den erforderlichen Zeitraum verlängert, damit die Ruhezeit eingehalten wird.

(4) Nach Ablauf der Nutzungszeit des Urnenfaches werden die Urnen in einem Urnengrabfeld ohne besondere Kennzeichnung beigesetzt.

(5) Urnenfächer und Abdeckplatten verbleiben im Eigentum der Gemeinde. Die Abdeckungen werden dem Nutzungsberechtigten zur Beschriftung durch einen Steinmetzfachbetrieb überlassen.

 

§ 14

 

Urnenwiese

(1) In der Urnenwiese werden die Grabstätten der Reihe nach zur Beisetzung von Urnen abgegeben. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. In einer Grabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte in der Urnenwiese wird für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungsdauer) vergeben. Die Beisetzung einer zweiten Urne kann nur innerhalb der Nutzungszeit vom Beginn der ersten Urnenbeisetzung an erfolgen. Die Nutzungszeit wird dann um den erforderlichen Zeitraum verlängert, damit die Ruhezeit eingehalten wird.

(3) Die Beisetzungsstelle wird durch eine Schmuckplatte, die erdgleich in die Wiesenfläche eingesetzt wird, kenntlich gemacht. Die Platte wird von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Sie wird den Nutzungsberechtigten zur Beschriftung durch einen Steinmetzfach-betrieb überlassen.

(4) Eine Abgrenzung der Grabstelle erfolgt nicht. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Die Pflege der Urnenwiese wird ausschließlich von der Gemeinde durchgeführt.

 

§ 15

 

Ruhebäume

 

(1) Ruhebäume sind Urnengrabstätten, die sich auf dem Naturfriedhof in Weitramsdorf befinden.

(2) Im Bereich eines Ruhebaums gibt es bis zu 12 Bestattungsplätze, auf denen jeweils eine Urne, die biologisch abbaubar sein muss, beigesetzt wird.

(3) Das Nutzungsrecht an einem Ruhebaum kann für einen einzelnen Bestattungsplatz oder für bis zu 12 Bestattungsplätzen erworben werden. Das Nutzungsrecht an einem Ruhebaum oder an einzelnen Bestattungsplätzen kann ab dem Erwerbszeitpunkt maximal auf die Dauer bis zum 31.03.2107 erworben werden.

(4) Der Wald, in dem die Ruhebäume liegen, wird als natürliche Umgebung beibehalten. Die Grabpflege übernimmt die Natur. Es dürfen keine Bilder, Trauerinsignien, Gedenksteine oder Kerzen aufgestellt werden. An einem Baum kann eine Plakette mit dem Namen des Verstorbenen, dem Geburts- und Sterbedatum sowie einem Symbol angebracht werden.

 

§ 16

Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

1.

Kinderreihengräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 1):

Länge: 1,50 m,

Breite: 0,80 m

2.

Reihengräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 3):

Länge: 2,20 m,

Breite: 1,00 m

3.

Wahlgräber (§ 11):

Länge: 2,20 m,

Breite: 2,00 m

4.

Urnenreihengrabstätten (§ 12 Abs. 1):

Länge: 1,00 m,

Breite: 1,00 m

 

 

 

 

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,5 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.

(3) Von den Maßen nach Abs. 1 und Abs. 2 können im Einzelfall oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten Ausnahmen zugelassen werden.

(4) Die Tiefe der Grabstätte richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.

 

§ 17

Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

(4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1–3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichten (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 31 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.

ABSCHNITT 2   Die Grabmäler

 

§ 18

Errichtung von Grabmälern

Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern sind der Gemeinde anzuzeigen. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist.

 

§ 19

Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

 

§ 20

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie im Sinn von Art 9a Abs. 2 Bestattungsgesetz nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne von Satz 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

 

§ 21

Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

 

§ 22

Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 26) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Falls sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, werden sie von der Gemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt.

 

VIERTER TEIL   Die gemeindlichen Leichenhäuser

 

§ 23

Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(2) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

 

FÜNFTER TEIL   Friedhofs- und Bestattungspersonal

 

§ 24

Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere

-    das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabens

-    das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen

-    die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger

-    Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen

-    Reinigung und Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

obliegt dem den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.

 

SECHSTER TEIL      Bestattungsvorschriften

 

§ 25

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

 

§ 26

Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschenreste beträgt 15 Jahre.

 

§ 27

Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

 

SIEBTER TEIL   Übergangs-/Schlussbestimmungen

 

§ 28

Alte Nutzungsrechte

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Nutzungsrechte enden mit dem Ablauf der zum Zeitpunkt der Bestattung geltenden Ruhefrist.

(2) Auf Antrag können alte Nutzungsrecht an die Ruhezeiten dieser Satzung angepasst werden.

§ 29

Haftung

(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benetzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn Eine Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

1.  die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),

2.  den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),

3.  die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),

4.  Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 25 Abs. 1),

5.  den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24),

 

§ 31

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

 

§ 32

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.12.1975, zuletzt geändert durch Satzung vom 09.10.2017, außer Kraft.

 

 

Weitramsdorf,

Gemeinde Weitramsdorf

 

 

                                                                                    (Siegel)

Christian Brettschneider

Erster Bürgermeister