Beschluss: Ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17, Persönlich beteiligt: 0

Herr Reuß erläutert, dass die Gemeinde Weitramsdorf sich nach Abschluss der Vermögensaufnahme und-bewertung dazu entschlossen hat, eine neue Gebührenkalkulation auf Basis der ermittelten Werte vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband erstellen zu lassen. Weiterhin wurde der Bayerische Kommunale Prüfungsverband damit beauftragt, die Beiträge im Rahmen einer Globalkalkulation neu zu ermitteln. Die beauftragten Arbeiten wurde im Jahr 2022 von Frau Bär auf Grundlage der von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Daten erstellt. Die Gebührenkalkulation wurde für einen Zeitraum von vier Jahren erstellt. Das bedeutet, die neu festzusetzende Gebühr wird für die Jahre 2023, 2024, 2025 und 2026 gelten. Für den nächsten Kalkulationszeitraum ist dann eine neue Gebührenkalkulation durchzuführen. Das von Frau Bär erstellte Kalkulationsgutachten liegt dieser Vorlage als Anlage bei.

 

Die von Frau Bär neu kalkulierte Gebühr beträgt pro Kubikmeter Abwasser 3,37 €. Bisher hat die Gebühr pro Kubikmeter 3,20 € betragen. Es ergibt sich somit bei der Einleitungsgebühr eine Steigerung in Höhe von 0,17 € pro Kubikmeter Abwasser. Bei einem geschätzten Wasserverbrauch von 36 Kubikmetern Wasser pro Person und Jahr ergibt sich somit eine jährliche Mehrbelastung für einen Erwachsenen in Höhe von 6,12 €.

 

Die neu ermittelten Obergrenzen für die Herstellungsbeiträge betragen 1,58 € pro Quadratmeter Grundstücksfläche und 11,22 € pro Quadratmeter Geschossfläche. Da der Prüfungsverband empfiehlt, die Obergrenzen nicht komplett auszuschöpfen, damit man im Falle eines Klageverfahrens einen gewissen Puffer hat, um Gegebenheiten, die nicht wie in der Kalkulation angenommen eingetreten sind, ausgleichen zu können, wird von der Verwaltung nach Rücksprache mit Frau Bär vorgeschlagen, den Beitragssatz pro Quadratmeter Grundstücksfläche auf 1,50 € (bisher 1,93 €) festzusetzen. Der Beitragssatz pro Quadratmeter Geschossfläche sollte auf 11,00 € (bisher 8,66 €) festgesetzt werden. Der Beitragssatz für die Grundstücksfläche würde sich damit um 0,43 € verringern. Der Beitragssatz für die Geschossfläche würde sich um 2,34 € erhöhen.

 

Aufgrund verschiedener Rechtsanpassungen wird von der Verwaltung empfohlen, die geltende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung aufzuheben und eine komplett neue, an die derzeit geltende Mustersatzung angepasste, Beitrags- und Gebührensatzung zu erlassen. Der entsprechende Satzungsentwurf ist im Beschlussvorschlag eingearbeitet.

 

Mit Erlass der neuen Satzung hat es die Gemeinde in den vergangenen Jahren geschafft, das komplette Kanalnetz plus alle weiteren, vorhandenen Vermögensgegenstände, die der Abwasserbeseitigung zuzurechnen sind, genau aufzunehmen und zu bewerten. Weiterhin wurde auf Grundlage dieser umfangreichen Daten im Zusammenhang mit dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband eine neue Gebühr für vier Jahre kalkuliert, die der Gemeinde nun eine hohe Rechtssicherheit für eventuell anstehende Rechtsbehelfsverfahren bezüglich der Gebührenhöhe gibt.

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Weitramsdorf beschließt die nachfolgend abgedruckte Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) der Gemeinde Weitramsdorf:

 

 

 

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Weitramsdorf (BGS/EWS) vom ______________

 

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Weitramsdorf folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

 

§ 1

Beitragserhebung

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.

 

§ 2

Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfallt, wenn

1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder

2. sie - auch aufgrund einer Sondervereinbarung - an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

 

§ 3

Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die - zusätzliche- Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

 

§ 4

Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

 

§ 5

Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m2 Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m2, bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m2 begrenzt.

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.

Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.

Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere

 

           im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,

 

           im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

 

           im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

 

(5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten.

Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

(6) Bei einem Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden ist, wird für die bereits veranlagten Grundstücks- und Geschossflächen ein zusätzlicher Beitrag entsprechend der in § 6 bestimmten Abstufung erhoben.

 

§ 6

Beitragssatz

(1) Der Beitrag beträgt

a)         pro m2 Grundstücksfläche                               1,50 EUR

b)         pro m2 Geschossfläche                                   11,00 EUR.

 

§ 7

Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

 

§ 7a

Beitragsablösung

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 8

Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfallt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.

(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 9

Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren und Einleitungsgebühren.

 

§ 9a

Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss

 

bis        5 m3/h              35,00 EUR/Jahr

bis        10 m3/h            52,80 EUR/Jahr

bis        20 m3/h            70,00 EUR/Jahr

bis        30 m3/h            140,60 EUR/Jahr

über     30 m3/h            281,20 EUR/Jahr.

 

§ 10

Einleitungsgebühr

(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 3,37 EUR pro Kubikmeter Abwasser.

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.

Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. des Abrechnungsjahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m3 pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 12 m3 pro Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.

(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen:

a) Wassermengen bis zu 12 m3 jährlich,

b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und

c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m3 pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. des Abrechnungsjahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.

 

§ 11

Gebührenzuschläge

Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr erhoben.

 

§ 12

Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.

(2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

 

§ 13

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 14

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Einleitungsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

 

§ 15

Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

 

§ 16

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.09.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.12.2017, außer Kraft.

 

 

Weitramsdorf, den

 

                                                                                                    (SIEGEL)

Christian Brettschneider

Erster Bürgermeister