Beschluss: Ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8, Persönlich beteiligt: 0

Stellungnahme:

Unter baurechtlichen Gesichtspunkten ist anzumerken:

 

Wenn erst eine in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift (hier DIN 14090 unter Ziffer II. 4. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans) abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, ist den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das kann sie dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21/10). Wir weisen auf das Erfordernis der Auslegung hin und regen an, einen entsprechenden Hinweis in die Bebauungsplanurkunde aufzunehmen.


Beschluss:

 

Der Hinweis wird zu Kenntnis genommen.

Die relevanten DIN-Vorschriften werden verlässlich und in zumutbarer Weise bei der Gemeinde Weitramsdorf, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereitgehalten und im Bebauungsplan wird der Hinweis diesbezüglich aufgenommen. (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21/10).