Sitzung: 13.12.2023 BUA/006/2023
(als beigefügter Anhang zur
Stellungnahme von Dr. Vos, Regierung v. Oberfranken)
Stellungnahme:
·
Die Gemeinde Weitramsdorf
beabsichtigt, eine bislang gewerblich genutzte Brachfläche am
nordöstlichen
Rand des Ortsteils Weitramsdorf planungsrechtlich für die Ansiedlung eines
Lebensmittel-Einzelhandels vorzubereiten.
Geplant
scheinen der Neubau eines Rewe-Marktes mit einer Verkaufsfläche von bis zu
1.199 m², eines Backshops (max. 80 m² Verkaufsfläche), eines eigenständigen
Getränkemarktes (max. 550 m² Verkaufsfläche) sowie insgesamt 83 Stellplätzen.
Hierfür sollen sowohl im Bebauungsplan als auch im Flächennutzungsplan
Sondergebietsflächen Lebensmitteleinzelhandel festgesetzt werden.
Für den
Geltungsbereich von 7.779 m² liegt aktuell kein Bebauungsplan vor. Die Fläche
ist im wirksamen Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt
Kenntnisnahme. Keine Abwägung erforderlich.
·
Die Wiedernutzung einer
Brachfläche im Sinne des Flächensparens wird ausdrücklich begrüßt.
Gleichwohl
möchten wir dringend anregen, weitergehende Festsetzungen zur Sicherung von
Maßnahmen mit positiven Auswirkungen auf das Klima zu treffen:
-
Festsetzung der Ausführung
als Gründach (extensive Dachbegrünung) mit paralleler
Nutzung
der Dachflächen zur Stromerzeugung. Die Einzelhandelsnutzung lässt einen hohen
Strombedarf für Heizung, Kühlung und techn. Anlagen (Gefrier- und Kühlanlagen)
erwarten, der bestenfalls vor Ort mittels PV-Anlage erzeugt werden sollte. Die
großflächige, ohnehin als Flach- oder Pultdacht geplante Dachfläche (max. 10°
Dachneigung) scheint hierfür sehr gut geeignet. Gründächer
sind Lebensraum für Pflanzen und Tiere, tragen zur Rückhaltung von
Niederschlagswasser bei und wirken sich positiv auf das Lokalklima aus, dies
insbesondere vor dem Versiegelungsgrad von 80 %.
Darüber
hinaus ergeben sich aus der Kombination von Gründach und PV-Anlage (Solares
Gründach) Synergieeffekte (u.a. höherer Wirkungsgrad der Solarzellen durch
Kühleffekt der Begrünung).
Der Anregung wird teilweise gefolgt. In den Festsetzungen des
Bebauungsplanes wird anstelle der Möglichkeit/Zulässigkeit verpflichtend
aufgenommen, dass mind. 50 % der nutzbaren Dachfläche des Hauptgebäudes mit
Solaranlagen (Thermische Solarkollektoren sowie Photovoltaikmodule) zur
Gewinnung regenerativer Energie zu nutzen ist.
Die
Kombination der Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie mit einem
Gründach würde zu erheblichen Mehraufwendungen durch eine geänderte Statik
führen, und insbesondere auch zu einem insgesamt höheren Gebäude, zudem besteht
die Gefahr, dass die Konstruktion abrutscht bei Dächern ab einer Neigung von 5
Grad abrutscht. Ein Gründach wird deshalb nur als zusätzliche Form der
Dachgestaltung unter 2.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes
aufgenommen.
Ja 7 Nein
1 Anwesend 8 Pers. beteiligt 0
Stellungnahme:
-
Auch sollten Möglichkeiten der
Fassadenbegrünung geprüft und verbindlich festgesetzt
werden.
Der
Anregung wird teilweise gefolgt. An der Fassade zur Coburger Straße (Nord-West
Ansicht) sind zusammenhängende, ungegliederte, fensterlose Fassadenflächen ab
einer Wandfläche von 100 m² durch Rank- Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen und dauerhaft zu erhalten.
Ja 8 Nein
0 Anwesend 8 Pers. beteiligt 0
-
Der Erhalt der an der nordöstlichen
Grundstücksgrenze verlaufenden Hecke erscheint
insbesondere im Bereich des
Baufeldes (Abbruch und Neubau) wenig realistisch. Wir bitten die Festsetzung zu
überprüfen und ggf. anzupassen.
Beschluss:
Der
Anregung wird gefolgt. Der Erhalt der an der nordöstlichen Grundstücksgrenze
verlaufenden Hecke ist vorgesehen. Im Bebauungsplan wird ergänzt, dass, sofern
die Hecke nicht erhalten werden kann, diese neu gepflanzt werden muss.
Ja 8 Nein
0 Anwesend 8 Pers. beteiligt 0
Stellungnahme:
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Die Festsetzung von wasserdurchlässigen
Belägen für die Stellplätze wird begrüßt.
Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme.
Keine Abwägung notwendig
Stellungnahme:
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Weiter bitten wir die Festsetzungen zu
Werbeanlagen zu überprüfen und im Sinne des
Landschafts- und Ortsbildes zu
überdenken (freistehende Werbeanlagen auf dem Dach mit bis zu 2 m Höhe?
Werbepylon mit einer Breite von 4,5 m?). Das Bauwerk samt Werbeanlagen prägt
zukünftig den Ortseingang von Weitramsdorf. Aufgrund der guten Lage und
fehlender Konkurrenz scheint eine angepasste und bestenfalls in die Fassade
integrierte Werbung ausreichend.
Der
Anregung wird teilweise gefolgt.
Die
Festsetzung des Bebauungsplanes bzgl. Werbeanlagen auf Dächern wird
dahingehend geändert, dass maximal eine freistehende Werbeanlage auf Dächern
zulässig ist, wenn
- deren Höhe
auf maximal 2 m begrenzt ist,
- die
Oberkante der Werbeanlage eine Höhe von 333,50 m ü. NHN nicht überschreitet,
- und den
höchsten Gebäudeteil nicht überragt.
Die
Festsetzung des Bebauungsplanes bzgl. Werbeanlagen an Fassaden wird
dahingehend geändert, dass diese die Oberkante des höchsten Gebäudeteils nicht
überragen dürfen. Die Begrenzung der Fläche der Werbeanlagen auf maximal 10 %
der Fassadenfläche bleibt bestehen.
Die Größe
der Werbeanlagen (Werbepylon) und der Fahnenmasten wurde überprüft und bleiben
erhalten.
Ja 8 Nein
0 Anwesend 8 Pers. beteiligt 0
Stellungnahme:
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Die Begründung zu der Änderung des
Flächennutzungsplans enthält bereits eine
Vorhabenplanung (S. 12). Wir
möchten daher auf die Möglichkeit des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12
BauGB hinweisen. Dieses Planungsinstrument bietet weitergehende Festsetzungs-
und Regelungsmöglichkeiten als der vorliegende Angebots-Bebauungsplan und geht
mit einer Durchführungsfrist einher. Die Ausgestaltung des Bauvorhabens wäre
zudem im Vorhaben- und Erschließungsplans bereits detailliert geregelt, so dass
das Bauvorhaben und deren Wirkungen deutlich besser beurteilt werden könnten.
Da es sich aktuell um einen Angebots-Bebauungsplan handelt, ist die Umsetzung des
Vorhabens nicht gesichert.
Beschluss:
Der Hinweis wird zu Kenntnis genommen. Eine
Änderung des Verfahrens von einem Angebots-Bebauungsplan zu einem
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 BauGB soll nicht erfolgen.
Ja 8 Nein
0 Anwesend 8 Pers. beteiligt 0