(als beigefügter Anhang zur Stellungnahme von Dr. Vos, Regierung v. Oberfranken)

 

Stellungnahme:

·            Die Gemeinde Weitramsdorf beabsichtigt, eine bislang gewerblich genutzte Brachfläche am

nordöstlichen Rand des Ortsteils Weitramsdorf planungsrechtlich für die Ansiedlung eines Lebensmittel-Einzelhandels vorzubereiten.

Geplant scheinen der Neubau eines Rewe-Marktes mit einer Verkaufsfläche von bis zu 1.199 m², eines Backshops (max. 80 m² Verkaufsfläche), eines eigenständigen Getränkemarktes (max. 550 m² Verkaufsfläche) sowie insgesamt 83 Stellplätzen. Hierfür sollen sowohl im Bebauungsplan als auch im Flächennutzungsplan Sondergebietsflächen Lebensmitteleinzelhandel festgesetzt werden.

 

Für den Geltungsbereich von 7.779 m² liegt aktuell kein Bebauungsplan vor. Die Fläche ist im wirksamen Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt

 

Kenntnisnahme. Keine Abwägung erforderlich.

 

Stellungnahme:

·            Die Wiedernutzung einer Brachfläche im Sinne des Flächensparens wird ausdrücklich begrüßt.

Gleichwohl möchten wir dringend anregen, weitergehende Festsetzungen zur Sicherung von Maßnahmen mit positiven Auswirkungen auf das Klima zu treffen:

 

-               Festsetzung der Ausführung als Gründach (extensive Dachbegrünung) mit paralleler

Nutzung der Dachflächen zur Stromerzeugung. Die Einzelhandelsnutzung lässt einen hohen Strombedarf für Heizung, Kühlung und techn. Anlagen (Gefrier- und Kühlanlagen) erwarten, der bestenfalls vor Ort mittels PV-Anlage erzeugt werden sollte. Die großflächige, ohnehin als Flach- oder Pultdacht geplante Dachfläche (max. 10° Dachneigung) scheint hierfür sehr gut geeignet. Gründächer sind Lebensraum für Pflanzen und Tiere, tragen zur Rückhaltung von Niederschlagswasser bei und wirken sich positiv auf das Lokalklima aus, dies insbesondere vor dem Versiegelungsgrad von 80 %.

Darüber hinaus ergeben sich aus der Kombination von Gründach und PV-Anlage (Solares Gründach) Synergieeffekte (u.a. höherer Wirkungsgrad der Solarzellen durch Kühleffekt der Begrünung).

 

Beschluss:

Der Anregung wird teilweise gefolgt. In den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird anstelle der Möglichkeit/Zulässigkeit verpflichtend aufgenommen, dass mind. 50 % der nutzbaren Dachfläche des Hauptgebäudes mit Solaranlagen (Thermische Solarkollektoren sowie Photovoltaikmodule) zur Gewinnung regenerativer Energie zu nutzen ist.

 

Die Kombination der Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie mit einem Gründach würde zu erheblichen Mehraufwendungen durch eine geänderte Statik führen, und insbesondere auch zu einem insgesamt höheren Gebäude, zudem besteht die Gefahr, dass die Konstruktion abrutscht bei Dächern ab einer Neigung von 5 Grad abrutscht. Ein Gründach wird deshalb nur als zusätzliche Form der Dachgestaltung unter 2.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen.

 

Ja 7         Nein 1    Anwesend 8         Pers. beteiligt 0

 

 

Stellungnahme:

-               Auch sollten Möglichkeiten der Fassadenbegrünung geprüft und verbindlich festgesetzt 

werden.

 

Beschluss:

Der Anregung wird teilweise gefolgt. An der Fassade zur Coburger Straße (Nord-West Ansicht) sind zusammenhängende, ungegliederte, fensterlose Fassadenflächen ab einer Wandfläche von 100 m² durch Rank- Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen und dauerhaft zu erhalten.

 

Ja 8         Nein 0    Anwesend 8         Pers. beteiligt 0

 

Stellungnahme:

-               Der Erhalt der an der nordöstlichen Grundstücksgrenze verlaufenden Hecke erscheint

insbesondere im Bereich des Baufeldes (Abbruch und Neubau) wenig realistisch. Wir bitten die Festsetzung zu überprüfen und ggf. anzupassen.

 

Beschluss:

Der Anregung wird gefolgt. Der Erhalt der an der nordöstlichen Grundstücksgrenze verlaufenden Hecke ist vorgesehen. Im Bebauungsplan wird ergänzt, dass, sofern die Hecke nicht erhalten werden kann, diese neu gepflanzt werden muss.

 

Ja 8         Nein 0    Anwesend 8         Pers. beteiligt 0

 

Stellungnahme:

-               Die Festsetzung von wasserdurchlässigen Belägen für die Stellplätze wird begrüßt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme. Keine Abwägung notwendig

 

 

Stellungnahme:

·            Weiter bitten wir die Festsetzungen zu Werbeanlagen zu überprüfen und im Sinne des

Landschafts- und Ortsbildes zu überdenken (freistehende Werbeanlagen auf dem Dach mit bis zu 2 m Höhe? Werbepylon mit einer Breite von 4,5 m?). Das Bauwerk samt Werbeanlagen prägt zukünftig den Ortseingang von Weitramsdorf. Aufgrund der guten Lage und fehlender Konkurrenz scheint eine angepasste und bestenfalls in die Fassade integrierte Werbung ausreichend.

 

Beschluss:

Der Anregung wird teilweise gefolgt.

Die Festsetzung des Bebauungsplanes bzgl. Werbeanlagen auf Dächern wird dahingehend geändert, dass maximal eine freistehende Werbeanlage auf Dächern zulässig ist, wenn

 

-       deren Höhe auf maximal 2 m begrenzt ist,

-       die Oberkante der Werbeanlage eine Höhe von 333,50 m ü. NHN nicht überschreitet,

-       und den höchsten Gebäudeteil nicht überragt.

 

Die Festsetzung des Bebauungsplanes bzgl. Werbeanlagen an Fassaden wird dahingehend geändert, dass diese die Oberkante des höchsten Gebäudeteils nicht überragen dürfen. Die Begrenzung der Fläche der Werbeanlagen auf maximal 10 % der Fassadenfläche bleibt bestehen.

 

Die Größe der Werbeanlagen (Werbepylon) und der Fahnenmasten wurde überprüft und bleiben erhalten.

 

Ja 8         Nein 0    Anwesend 8         Pers. beteiligt 0

 

Stellungnahme:

·            Die Begründung zu der Änderung des Flächennutzungsplans enthält bereits eine

Vorhabenplanung (S. 12). Wir möchten daher auf die Möglichkeit des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 BauGB hinweisen. Dieses Planungsinstrument bietet weitergehende Festsetzungs- und Regelungsmöglichkeiten als der vorliegende Angebots-Bebauungsplan und geht mit einer Durchführungsfrist einher. Die Ausgestaltung des Bauvorhabens wäre zudem im Vorhaben- und Erschließungsplans bereits detailliert geregelt, so dass das Bauvorhaben und deren Wirkungen deutlich besser beurteilt werden könnten.

 

Da es sich aktuell um einen Angebots-Bebauungsplan handelt, ist die Umsetzung des Vorhabens nicht gesichert.

 

Beschluss:

Der Hinweis wird zu Kenntnis genommen. Eine Änderung des Verfahrens von einem Angebots-Bebauungsplan zu einem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 BauGB soll nicht erfolgen.

 

Ja 8         Nein 0    Anwesend 8         Pers. beteiligt 0