Sitzung: 13.12.2023 BUA/006/2023
Gegen die
Änderung des Flächennutzungsplans bestehen keine Einwände.
Das Risiko für
Extremwetter nimmt durch den Klimawandel zu. Immer öfter können kleinräumige
und intensive Starkregenereignisse schwere Überschwemmungen mit enormen Sachschäden
verursachen, weil wichtige Funktionen des Bodens durch zunehmende Bebauung
beeinträchtigt oder zerstört werden. Durch einen klimasensiblen Umgang mit
Niederschlagswasser und der Thematik Flächenversiegelung kann die
Bauleitplanung einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung
leisten (vgl. § 1 Abs. 5 BauGB). Die Gemeinde sollte deshalb bei dieser
Baugebietsausweisung die Vermeidung oder Verminderung von
Niederschlagswasserabflüssen kompromisslos anstreben. Der Festsetzungskatalog
des § 9 BauGB ermöglicht es, entsprechende Maßnahmen im Bebauungsplan
rechtsverbindlich zu regeln.
Darüber hinaus
sind die Vorgaben der DIN 1986-100 zu beachten und ihre Einhaltung konsequent
zu verfolgen. Dies gilt insbesondere für den Überflutungsnachweis bei größeren
Grundstücken.
Beschluss:
Da das
Grundstück bereits vollständig versiegelt ist, ergibt sich durch die Neuplanung
eher eine Verbesserung des Niederschlagswasserabflusses. Der Hinweis zur
Vermeidung bzw. Verminderung des Niederschlagswassers wird im Bebauungsplan
aufgenommen und ist im Rahmen der Erschließungsplanung nachzuweisen.
Der Hinweis, dass die DIN 1986-100 zu
beachten ist, wird im Bebauungsplan aufgenommen und ist im Rahmen der
Erschließungsplanung zu beachten.
Soweit möglich, ist das
Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Ja
8 Nein 0 Anwesend 8 Pers.
beteiligt 0
Stellungnahme:
Nr. 9.4 „Abwasserentsorgung“ Satz 4 und Nr. 10.14
„Wasserhaushalt“ Satz 4 des Vorentwurfs der Begründung zum Bebauungsplan
widersprechen sich! Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in den
Mischwasserkanal ist nach § 55 Abs. 2 WHG grundsätzlich nicht möglich.
Beschluss:
Eine Versickerung ist auf dem Grundstück nicht
umsetzbar. Auch die getrennte Ableitung des Niederschlagswassers ist nicht
möglich, da der Vorfluter - die notwendigen Leitungen können nicht über private
Grundstücke verlegt werden – nicht erreicht werden kann und weil weder klar
ist, welche Dimensionen der zum Teil verrohrte Graben aufweist, noch wo er
hinführt.
Es wird deshalb in Abstimmung mit dem WWA das
Regenwasser gedrosselt über Rigolen separat in den vorhandenen Mischwasserkanal
eingeleitet. Durch die Rückhaltung des Regenwassers über die Rigolen besteht
zumindest eine Verbesserung der Regenwasserentwässerung, weiterhin wären bei
einem späteren Trennsystem die Leitungen dann wieder leicht zu trennen.
Die notwendigen Flächen werden im Zuge der
Erschließungsplanung detailliert aufgeplant.
Da das Regenwasser in den Mischkanal eingeleitet
wird, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich.
Ja 8 Nein 0 Anwesend 8 Pers. beteiligt 0