Stellungnahme:

Gegen die Änderung des Flächennutzungsplans bestehen keine Einwände.

 

Das Risiko für Extremwetter nimmt durch den Klimawandel zu. Immer öfter können kleinräumige und intensive Starkregenereignisse schwere Überschwemmungen mit enormen Sachschäden verursachen, weil wichtige Funktionen des Bodens durch zunehmende Bebauung beeinträchtigt oder zerstört werden. Durch einen klimasensiblen Umgang mit Niederschlagswasser und der Thematik Flächenversiegelung kann die Bauleitplanung einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung leisten (vgl. § 1 Abs. 5 BauGB). Die Gemeinde sollte deshalb bei dieser Baugebietsausweisung die Vermeidung oder Verminderung von Niederschlagswasserabflüssen kompromisslos anstreben. Der Festsetzungskatalog des § 9 BauGB ermöglicht es, entsprechende Maßnahmen im Bebauungsplan rechtsverbindlich zu regeln.

 

Darüber hinaus sind die Vorgaben der DIN 1986-100 zu beachten und ihre Einhaltung konsequent zu verfolgen. Dies gilt insbesondere für den Überflutungsnachweis bei größeren Grundstücken.

 

Beschluss:

Da das Grundstück bereits vollständig versiegelt ist, ergibt sich durch die Neuplanung eher eine Verbesserung des Niederschlagswasserabflusses. Der Hinweis zur Vermeidung bzw. Verminderung des Niederschlagswassers wird im Bebauungsplan aufgenommen und ist im Rahmen der Erschließungsplanung nachzuweisen.

 

Der Hinweis, dass die DIN 1986-100 zu beachten ist, wird im Bebauungsplan aufgenommen und ist im Rahmen der Erschließungsplanung zu beachten.

 

Soweit möglich, ist das Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Ja 8         Nein 0    Anwesend 8         Pers. beteiligt 0

 

Stellungnahme:

Nr. 9.4 „Abwasserentsorgung“ Satz 4 und Nr. 10.14 „Wasserhaushalt“ Satz 4 des Vorentwurfs der Begründung zum Bebauungsplan widersprechen sich! Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in den Mischwasserkanal ist nach § 55 Abs. 2 WHG grundsätzlich nicht möglich.

 

Beschluss:

Eine Versickerung ist auf dem Grundstück nicht umsetzbar. Auch die getrennte Ableitung des Niederschlagswassers ist nicht möglich, da der Vorfluter - die notwendigen Leitungen können nicht über private Grundstücke verlegt werden – nicht erreicht werden kann und weil weder klar ist, welche Dimensionen der zum Teil verrohrte Graben aufweist, noch wo er hinführt.

Es wird deshalb in Abstimmung mit dem WWA das Regenwasser gedrosselt über Rigolen separat in den vorhandenen Mischwasserkanal eingeleitet. Durch die Rückhaltung des Regenwassers über die Rigolen besteht zumindest eine Verbesserung der Regenwasserentwässerung, weiterhin wären bei einem späteren Trennsystem die Leitungen dann wieder leicht zu trennen.

Die notwendigen Flächen werden im Zuge der Erschließungsplanung detailliert aufgeplant.

 

 

Da das Regenwasser in den Mischkanal eingeleitet wird, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich.

 

Ja 8         Nein 0    Anwesend 8         Pers. beteiligt 0