Beschluss: Ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8, Persönlich beteiligt: 0

Stellungnahme

Gegen die Änderung des Flächennutzungsplans bestehen keine Einwände.

Für das Grundstück Fl.-Nr. 207 der Gemarkung Weitramsdorf bestehen keine Eintragungen im Altlastenkataster des Landkreises Coburg. Bestehen (zum Beispiel nach Aushubarbeiten bei Baumaßnahmen) konkrete Anhaltspunkte für Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde am Landratsamt Coburg einzuschalten (vgl. Art. 1 Satz 1 BayBodSchG).

 

Im Rahmen des vorsorgenden Bodenschutzes ist eine ortsnahe Verwertung von Mutterboden und ggf. kulturfähigem Unterboden nach § 12 BBodSchV ausdrücklich erwünscht. Oberboden („Mutter-boden"), kulturfähiger Unterboden (z. B. „Rotlage“) und Untergrund sind bei Erdarbeiten getrennt auszubauen. Bei einer Zwischenlagerung sind sie getrennt voneinander und von sonstigem Material (z. B. Bauschutt) zu lagern. Durch die Trennung und separate Lagerung sollen vor allem der besonders wertvolle und fruchtbare Oberboden, der gesetzlich geschützt ist (§ 202 BauGB: Schutz des Mutterbodens) und seine Funktionen erhalten werden. Weiter soll dadurch der unvermischte, lagenweise Wiedereinbau am Herkunftsort ermöglicht werden. Der Wiedereinbau des Aushubs am Herkunftsort reduziert die Menge des zu entsorgenden Bodenmaterials, verringert dadurch Verkehrs-belastungen und schont Entsorgungskapazitäten. Die unter Punkt 6.5 aufgeführten Erläuterungen in der Begründung zum Bebauungsplan i.d.F. vom 30.11.2022 sind in Verbindung mit den aufgeführten Merkblättern verbindlich umzusetzen.

 


Beschluss:

 

Der Hinweis zum unverzüglichen Einschalten der zuständigen Bodenschutzbehörde am Landratsamt Coburg (vgl. Art. 1 Satz 1 BayBodSchG) beim Auffinden von Altlasten während der Bauphase wird im Bebauungsplan aufgenommen.

 

Der Hinweis zur Verwertung des Mutterbodens und des kulturfähigen Unterbodens wird im Be-bauungsplan aufgenommen.