Sitzung: 13.12.2023 BUA/006/2023
Beschluss: Ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8, Persönlich beteiligt: 0
Stellungnahme
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplans
bestehen keine Einwände.
Für das Grundstück Fl.-Nr. 207 der Gemarkung
Weitramsdorf bestehen keine Eintragungen im Altlastenkataster des Landkreises
Coburg. Bestehen (zum Beispiel nach Aushubarbeiten bei Baumaßnahmen) konkrete
Anhaltspunkte für Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen ist unverzüglich
die zuständige Bodenschutzbehörde am Landratsamt Coburg einzuschalten (vgl.
Art. 1 Satz 1 BayBodSchG).
Im Rahmen des vorsorgenden Bodenschutzes ist
eine ortsnahe Verwertung von Mutterboden und ggf. kulturfähigem Unterboden nach
§ 12 BBodSchV ausdrücklich erwünscht. Oberboden („Mutter-boden"),
kulturfähiger Unterboden (z. B. „Rotlage“) und Untergrund sind bei Erdarbeiten
getrennt auszubauen. Bei einer Zwischenlagerung sind sie getrennt voneinander
und von sonstigem Material (z. B. Bauschutt) zu lagern. Durch die Trennung und
separate Lagerung sollen vor allem der besonders wertvolle und fruchtbare
Oberboden, der gesetzlich geschützt ist (§ 202 BauGB: Schutz des Mutterbodens)
und seine Funktionen erhalten werden. Weiter soll dadurch der unvermischte,
lagenweise Wiedereinbau am Herkunftsort ermöglicht werden. Der Wiedereinbau des
Aushubs am Herkunftsort reduziert die Menge des zu entsorgenden Bodenmaterials,
verringert dadurch Verkehrs-belastungen und schont Entsorgungskapazitäten. Die
unter Punkt 6.5 aufgeführten Erläuterungen in der Begründung zum Bebauungsplan
i.d.F. vom 30.11.2022 sind in Verbindung mit den aufgeführten Merkblättern
verbindlich umzusetzen.
Beschluss:
Der
Hinweis zum unverzüglichen Einschalten der zuständigen Bodenschutzbehörde am
Landratsamt Coburg (vgl. Art. 1 Satz 1 BayBodSchG) beim Auffinden von Altlasten
während der Bauphase wird im Bebauungsplan aufgenommen.
Der Hinweis zur Verwertung des Mutterbodens und des kulturfähigen Unterbodens wird im Be-bauungsplan aufgenommen.