Sitzung: 13.12.2023 BUA/006/2023
Gegen die
Änderung des Flächennutzungsplans bestehen keine Einwände.
Gegen die
Aufstellung des o. g. Bebauungsplans bestehen aus Sicht des Natur- und
Landschaftsschutzes keine wesentlichen Bedenken.
Wie in der
Begründung zum Bebauungsplanentwurf erläutert, handelt es sich bei dem
Baugrundstück bereits um eine leerstehende Gewerbefläche, die zum Großteil
bebaut bzw. versiegelt ist. Der Versiegelungsgrad erhöht sich durch die neue
Planung nicht, grünordnerische Maßnahmen sind vorgesehen.
Daher liegt
kein erheblicher Eingriff in den Naturhaushalt vor. Auch eine Beeinträchtigung
des Landschaftsbildes ist nicht zu erwarten. Auf eine detaillierte
Eingriffsbewertung und die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen kann verzichtet
werden. Der Umweltbericht entspricht den Vorgaben. Ökologisch wirksame
Strukturen sind außer einem Gehölzbestand an der Nordostseite nicht vorhanden.
Dieser ist im Plan als zu erhalten festgesetzt.
Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme.
Keine Abwägung erforderlich
Ein Vorkommen
von geschützten Arten ist nicht bekannt. Um einen evtl. Verstoß gegen
artenschutzrechtliche Vorschriften zu vermeiden, sollten die vorhandenen
Gebäude vor Abbruch auf das Vorhandensein von Fledermausquartieren und
Gebäudebrütern überprüft und ggf. vorgezogene Ersatzmaßnahmen getroffen werden.
Eine weitergehende artenschutzrechtliche Prüfung (saP) ist nicht erforderlich.
Der Hinweis zur
Prüfung des Vorhandenseins von Fledermausquartieren und Gebäudebrütern und ggf.
vorgezogene Ersatzmaßnahmen werden unter im Bebauungsplan aufgenommen.
Ja 8 Nein 0 Anwesend 8 Pers.
beteiligt 0
Stellungnahme:
Von Seiten der
Unteren Naturschutzbehörde bestehen noch folgende Anregungen und Forderungen:
·
Die geplanten
Grünflächen von ca. 20 % der Gesamtfläche sind im Plan verbindlich
einzuzeichnen. Auch ist zu prüfen, ob die jeweiligen Flächen für die
vorgesehene Baumpflanzung ausreichen, insbesondere entlang der Straße.
Beschluss:
Der Anregung bzw. Forderung wird nicht gefolgt.
Eine verbindliche Festsetzung der Grünflächen von ca. 20 % der
Gesamtfläche ist im Bebauungsplan nicht möglich, da dies zur Folge hätte, dass
die Baugrenze sowie die Umgrenzung der Flächen für Stellplätze inkl.
Fahrstraßen und Nebenanlagen enger gefasst werden müssten und somit die
Gestaltungsmöglichkeiten des Bauherrn erheblich eingeschränkt werden.
Durch die Festsetzung der GRZ von 0,8 wird die Schaffung von mind.
20 % Grünfläche sichergestellt.
Die Abstände der festgesetzten Baugrenzen und der Umgrenzungen der
Flächen für Stellplätze inkl. Fahrstraßen und Nebenanlagen zu den
Grundstücksgrenzen bzw. zur Coburger Straße schaffen genügend Raum für
Baumpflanzungen und Grünpflanzungen.
Ja 8 Nein 0 Anwesend 8 Pers.
beteiligt 0
·
Die Anzahl der
zu pflanzenden Bäume sollte deutlich erhöht werden, vor allem zur Beschattung
der Parkflächen.
Beschluss:
Der Anregung bzw. Forderung wird gefolgt. Die Festsetzung unter
Grünordnung Pkt. 6.1 wird wie folgt geändert:
Insgesamt sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans 12
Laubbäume inkl. der für die zu über-pflanzenden Stellplätze, mit einem
Umrechnungsfaktor von einem Laubbaum je 10 Stellplätze, gemäß nachfolgender
Pflanzliste und Qualität zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
Tilia cordata Winterlinde
Acer pseudoplatanus Bergahorn
Acer platanoides Spitzahorn
Platanus acerifolia Ahornblättrige
Platane
Wuchsklasse III
(Mindestpflanzqualität: Hochstamm, 3 x verpflanzt; Stammumfang:
14/16cm)
Ja 8 Nein 0 Anwesend 8 Pers.
beteiligt 0
Stellungnahme:
·
Darüber hinaus
sollten noch mehr Maßnahmen zu Klimaschutz und -anpassung der Anlage 4 des
neuen Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ festgesetzt
werden, z. B. Dachbegrünung und Photovoltaikanlagen auf den Dächern oder über
Parkflächen.
Ein
Gründach als zusätzliche Form der Dachgestaltung wird unter 2.1 der textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen.
Ja 8 Nein 0 Anwesend 8 Pers.
beteiligt 0