Stellungnahme:

Gegen die Änderung des Flächennutzungsplans bestehen keine Einwände.

 

Gegen die Aufstellung des o. g. Bebauungsplans bestehen aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes keine wesentlichen Bedenken.

 

Wie in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf erläutert, handelt es sich bei dem Baugrundstück bereits um eine leerstehende Gewerbefläche, die zum Großteil bebaut bzw. versiegelt ist. Der Versiegelungsgrad erhöht sich durch die neue Planung nicht, grünordnerische Maßnahmen sind vorgesehen.

 

Daher liegt kein erheblicher Eingriff in den Naturhaushalt vor. Auch eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nicht zu erwarten. Auf eine detaillierte Eingriffsbewertung und die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen kann verzichtet werden. Der Umweltbericht entspricht den Vorgaben. Ökologisch wirksame Strukturen sind außer einem Gehölzbestand an der Nordostseite nicht vorhanden. Dieser ist im Plan als zu erhalten festgesetzt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme. Keine Abwägung erforderlich

 

 

Stellungnahme:

Ein Vorkommen von geschützten Arten ist nicht bekannt. Um einen evtl. Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorschriften zu vermeiden, sollten die vorhandenen Gebäude vor Abbruch auf das Vorhandensein von Fledermausquartieren und Gebäudebrütern überprüft und ggf. vorgezogene Ersatzmaßnahmen getroffen werden. Eine weitergehende artenschutzrechtliche Prüfung (saP) ist nicht erforderlich.

 

Beschluss:

Der Hinweis zur Prüfung des Vorhandenseins von Fledermausquartieren und Gebäudebrütern und ggf. vorgezogene Ersatzmaßnahmen werden unter im Bebauungsplan aufgenommen.

 

Ja 8         Nein 0    Anwesend 8         Pers. beteiligt 0

 

Stellungnahme:

Von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde bestehen noch folgende Anregungen und Forderungen:

·         Die geplanten Grünflächen von ca. 20 % der Gesamtfläche sind im Plan verbindlich einzuzeichnen. Auch ist zu prüfen, ob die jeweiligen Flächen für die vorgesehene Baumpflanzung ausreichen, insbesondere entlang der Straße.

 

Beschluss:

Der Anregung bzw. Forderung wird nicht gefolgt.

Eine verbindliche Festsetzung der Grünflächen von ca. 20 % der Gesamtfläche ist im Bebauungsplan nicht möglich, da dies zur Folge hätte, dass die Baugrenze sowie die Umgrenzung der Flächen für Stellplätze inkl. Fahrstraßen und Nebenanlagen enger gefasst werden müssten und somit die Gestaltungsmöglichkeiten des Bauherrn erheblich eingeschränkt werden.

 

Durch die Festsetzung der GRZ von 0,8 wird die Schaffung von mind. 20 % Grünfläche sichergestellt.

 

Die Abstände der festgesetzten Baugrenzen und der Umgrenzungen der Flächen für Stellplätze inkl. Fahrstraßen und Nebenanlagen zu den Grundstücksgrenzen bzw. zur Coburger Straße schaffen genügend Raum für Baumpflanzungen und Grünpflanzungen.

 

Ja 8         Nein 0    Anwesend 8         Pers. beteiligt 0

 

 

Stellungnahme:

·         Die Anzahl der zu pflanzenden Bäume sollte deutlich erhöht werden, vor allem zur Beschattung der Parkflächen.

 

Beschluss:

Der Anregung bzw. Forderung wird gefolgt. Die Festsetzung unter Grünordnung Pkt. 6.1 wird wie folgt geändert:

 

Insgesamt sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans 12 Laubbäume inkl. der für die zu über-pflanzenden Stellplätze, mit einem Umrechnungsfaktor von einem Laubbaum je 10 Stellplätze, gemäß nachfolgender Pflanzliste und Qualität zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.

 

Tilia cordata                          Winterlinde

Acer pseudoplatanus          Bergahorn

Acer platanoides Spitzahorn

Platanus acerifolia               Ahornblättrige Platane

 

Wuchsklasse III

(Mindestpflanzqualität: Hochstamm, 3 x verpflanzt; Stammumfang: 14/16cm)

 

Ja 8         Nein 0    Anwesend 8         Pers. beteiligt 0

 

 

Stellungnahme:

·         Darüber hinaus sollten noch mehr Maßnahmen zu Klimaschutz und -anpassung der Anlage 4 des neuen Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ festgesetzt werden, z. B. Dachbegrünung und Photovoltaikanlagen auf den Dächern oder über Parkflächen.

 

Beschluss:

Der Anregung wird teilweise gefolgt. In den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird anstelle der Möglichkeit/Zulässigkeit verpflichtend aufgenommen, dass mind. 50 % der nutzbaren Dachfläche des Hauptgebäudes mit Solaranlagen (Thermische Solarkollektoren sowie Photovoltaikmodule) zur Gewinnung regenerativer Energie zu nutzen ist.

 

Ein Gründach als zusätzliche Form der Dachgestaltung wird unter 2.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen.

 

Ja 8         Nein 0    Anwesend 8         Pers. beteiligt 0