Sitzung: 13.12.2023 BUA/006/2023
Beschluss: Ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8, Persönlich beteiligt: 0
Stellungnahme:
Der Landkreis Coburg ist gemäß Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen
Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz –BayAbfAlG- für die ordnungsgemäße und
reibungslose Durchführung der öffentlichen Abfallentsorgung zuständig
(entsorgungspflichtige Körperschaft).
Gemäß den Unfallverhütungsvorschriften
(UVV) der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, denen auch die Entsorgungsbetriebe
unterliegen, sind in Neubaugebieten die Zufahrten zu den
Abfallbehälter-Standplätzen grundsätzlich so anzulegen, dass ein
Rückwärtsfahren mit Abfallfahrzeugen nicht erforderlich ist.
Werden Straßen in bestehenden
Wohngebieten (vor dem 01.10.1979 errichtet/gewidmet) in Ihrem Verlauf geändert
oder neu angelegt, gelten hier grundsätzlich die Forderungen der
Unfallverhütungsvorschriften, da es sich dabei um die Errichtung von Neuanlagen
handelt.
Stichstraßen müssen von den
Abfallfahrzeugen befahren werden können, weshalb am Ende dieser Straßen
Wendeanlagen einzurichten sind.
Die Wendeanlagen sind nach den
„Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen –RASt 06- „so zu planen, dass ein
Wenden ohne Zurückstoßen möglich ist. Können auf Grund örtlicher Verhältnisse
Wendeanlagen nicht angelegt werden, so sind mindestens sogenannte Wendehämmer
einzurichten (s. RASt 06, Bild 59). Die Wendehämmer sind so anzulegen, dass nur
ein- bis zweimal zurückgestoßen werden muss, um den Wendevorgang auszuführen.
Nachdem die vom Landkreis beauftragten
Entsorgungsunternehmen die Erfassung von Restmüll, Altpapier und Sperrmüll
ausschließlich mit 3-achsigen Sammelfahrzeugen (ohne Nachlaufachse)
durchführen, die dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen und eine Fahrzeuglänge
von 12 – 13 Meter sowie ein zulässiges Gesamtgewicht von 27 – 35 t aufweisen,
ist eine Wendeanlage mit einer Mindestanforderung von 10 m äußeren
Wendekreisradius zu errichten. Zusätzlich ist an den Außenseiten der
Wendeanlage eine unbebaute Freihaltezone von 1 Meter Breite für
Fahrzeugüberhanglängen vorzusehen (vgl. RASt 06 Tabelle 17 unter 6.1.2.2).
Eine Bepflanzung im Zentrum der
Wendeanlage ist erst bei einem äußeren Wendekreisradius von größer 12 Meter
möglich. Bei einem äußeren Wendekreisradius kleiner 12 Meter ist die
Wendeanlage vollständig zu befestigen und von einer Bepflanzung freizuhalten.
Die Fahrbahn-/Fahrgassenbreite muss bei
Anliegerstraßen bzw. –Wegen mindestens 3,50 Meter betragen, wenn die Straße nur
selten von Lastkraftwagen befahren wird (z.B. Abfallsammelfahrzeuge). Für
Begegnungsfälle sind Ausweichmöglichkeiten zu schaffen (vgl. RASt 06, 6.1.1.6).
Werden in Neubaugebieten die
vorgenannten Mindestanforderungen an Zufahrtswegen mit Wendeanlagen, die für
eine geordnete, reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, nicht erfüllt,
kann durch die entsorgungspflichtige Körperschaft keine Abholung der
Sammelbehältnisse vor den anschlusspflichtigen Grundstücken durchgeführt
werden.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Zur Berücksichtigung im Rahmen
der Erschließungsplanung bzw. des
Baugenehmigungsverfahren. Keine Abwägung erforderlich