Sitzung: 13.12.2023 BUA/006/2023
Beschluss: Ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8, Persönlich beteiligt: 0
Stellungnahme:
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplans
bestehen keine Einwände.
Die Zufahrten zu den Schutzobjekten müssen für
Feuerwehrfahrzeuge nach den Richtlinien über die Flächen für die Feuerwehr nach
Art. 5 BayBo ausgelegt sein. Siehe hierzu:
https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/2018-12-14_27_flfwr_2007.pdf
Als Löschwasserentnahmestellen können Unter- oder Überflurhydranten nach DIN 3221 angesehen werden, die in einem Abstand von 100 m zu erstellen sind. Das Hydrantennetz ist nach dem Arbeitsblatt W 405 des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) auszulegen
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Zur Berücksichtigung im Rahmen
der Erschließungsplanung bzw. des
Baugenehmigungsverfahren. Keine Abwägung erforderlich.