Sitzung: 13.12.2023 BUA/006/2023
Zur 13. FNPA sowie der
Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet Einzelhandel Weitramsdorf"
nimmt das Wasserwirtschaftsamt Kronach wie folgt Stellung:
1. Wasserversorgung, Grundwasserschutz
Der Vorhabenbereich liegt
außerhalb festgesetzter oder geplanter Heilquellen- und Wasserschutzgebiete
bzw. wasserwirtschaftlicher Vorbehalts- und Vorrangflächen.
Die Flächen können an die
zentrale Wasserversorgung angeschlossen werden. Es wird darauf hingewiesen,
dass der Schutz künftiger baulicher Anlagen gegen potenziell vorhandene hohe
Grundwasserstände und/oder drückendes Grundwasser dem jeweiligen Bauherrn
obliegt. Daher wird empfohlen, vor Baubeginn ein Baugrundgutachten in Auftrag
zu geben.
Alle Möglichkeiten zur
Minimierung von Flächenversiegelungen sollten vorab geprüft und soweit möglich
berücksichtigt werden.
Den Brandschutz bitten wir
mit dem zuständigen Kreisbrandrat abzustimmen.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Flächenversiegelungen sind unter Berücksichtigung der geplanten Nutzung auf das
Mindestmaß festgesetzt. Der Kreisbrandrat wurde am Verfahren beteiligt und hat
hierzu Stellung genommen.
Ja 8 Nein
0 Anwesend 8 Pers. beteiligt
Stellungnahme:
2. Abwasserentsorgung, Gewässerschutz
Die Abwasserentsorgung
des Planungsbereiches ist im Mischsystem vorgesehen. Die Ableitung des
anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers soll über die zentrale
Abwasseranläge Weitramsdorf in die Kläranlage in Neundorf erfolgen. Der
Planungsbereich war bereits bebaut und liegt im derzeit vorhandenen
Entwässerungsgebiet von Weitramsdorf.
Derzeit wird die
Generalentwässerungsplanung für die Abwasseranlage Weitramsdorf vom Ing.-Büro
Gaul, Bamberg erarbeitet.
In diesem Zusammenhang
wird darauf hingewiesen, dass die Erlaubnis der Gemeinde Weitramsdorf für das
Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage Tambachtal und für das Einleiten von
Mischwasser aus den Mischwasserentlastungen, sowie auch das Einleiten von
Regenwasser aus verschiedenen Regenwasserkanälen zum 31.12.2024 endet.
Die Planunterlagen, die
dieser Erlaubnis zugrunde liegen sind teilweise überholt und nicht mehr
aktuell. Die Nebenbestimmungen aus der vorliegenden wasserrechtlichen Erlaubnis
sind bei den weiteren Entwässerungsplanungen zu beachten und umzusetzen.
Gemäß § 55 Abs. 2 WHG
soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, bzw. direkt über eine Kanalisation
ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit
dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften
oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Dies trifft insbesondere für
das Planungsgebiet zu. Die Entwässerung im Planungsgebiet ist dahingehend zu
überprüfen und danach auszurichten.
In diesem Zusammenhang
sollen auch Impulse für einen nachhaltigen Umgang mit Niederschlagswasser
gesetzt und Grundstückseigentümer motiviert werden, Regenwasser verstärkt
zurückzuhalten, zu versickern und zu nutzen.
Beschluss:
Eine Versickerung ist auf
dem Grundstück nicht umsetzbar. Auch die getrennte Ableitung des
Niederschlagswassers ist nicht möglich, da der Vorfluter - die notwendigen
Leitungen können nicht über private Grundstücke verlegt werden – nicht erreicht
werden kann und weil weder klar ist, welche Dimensionen der zum Teil verrohrte
Graben aufweist, noch wo er hinführt.
Es wird deshalb das
Regenwasser gedrosselt über Rigolen separat in den vorhandenen Mischwasserkanal
eingeleitet. Durch die Rückhaltung des Regenwassers über die Rigolen besteht
zumindest eine Verbesserung der Regenwasserentwässerung, weiterhin wären bei
einem späteren Trennsystem die Leitungen dann wieder leicht zu trennen.
Die notwendigen Flächen
werden im Zuge der Erschließungsplanung detailliert aufgeplant.
Ja 8 Nein
0 Anwesend 8 Pers. beteiligt
Stellungnahme:
Weitere
allgemeine Hinweise zur Bauleitplanung:
In der Bauleitplanung
sind grundsätzlich die Vorgaben des §55 Abs.2 WHG zu berücksichtigen. Sofern
keine getrennte Ableitung aus Niederschlagswasser und Schmutzwasser möglich
ist, ist dies zu begründen. Bei getrennter Ableitung sind in der Bauleitplanung
bereits notwendige Flächen für die Behandlung und Rückhaltung des
Niederschlagswassers vorzusehen. Ein Überflutungsnachweis für die Kanalisation
ist unabhängig vom Ableitungsweg zu führen.
Die Anlagen zur
Beseitigung des gesammelten Niederschlagswassers bedürfen grundsätzlich einer
wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese ist bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde
zu beantragen.
Genehmigungsfreiheit
besteht nur, sofern die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG in
Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BayWG mit TRENOG (Technische Regeln zum
schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische
Gewässer) und bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die
Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der
NWFreiV
(Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für
das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das
Grundwasser) erfüllt sind.
Ein Überflutungsnachweis
für die Kanalisation ist unabhängig vom Ableitungsweg zu führen.
Eine Versickerung ist auf dem Grundstück nicht umsetzbar. Auch die
getrennte Ableitung des Niederschlagswassers ist nicht möglich, da der
Vorfluter - die notwendigen Leitungen können nicht über private Grundstücke
verlegt werden – nicht erreicht werden kann und weil weder klar ist, welche
Dimensionen der zum Teil verrohrte Graben aufweist, noch wo er hinführt.
Es wird deshalb das Regenwasser gedrosselt über Rigolen separat in den
vorhandenen Mischwasserkanal eingeleitet.
Da das Regenwasser in den Mischkanal eingeleitet wird, ist eine
wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich.
Im Zuge der Generalentwässerungsplanung für die Abwasseranlage
Weitramsdorf vom Ing.-Büro Gaul, Bamberg wird ein Überflutungsnachweis geführt.
Ja 8 Nein 0 Anwesend
8 Pers. beteiligt
Stellungnahme:
3.
Altlasten und schädliche Bodenveränderungen
Der Vorhabenbereich liegt außerhalb uns bekannter
Altlastenflächen. Schadensfälle aus Lagerung und Umgang mitwassergefährdenden
Stoffen sind uns im betroffenen Gebiet ebenfalls nicht bekannt. Hinsichtlich
etwaiger weiterer, ggf. noch nicht kartierter Altlasten und deren weitergehende
Kennzeichnungspflicht gemäß Baugesetzbuch sowie der bodenschutz- und
altlastenbezogenen Pflichten (vgl. BayBodSchVwV) wird ein Abgleich mit dem
aktuellen Altlasten-Kataster des Landkreises Coburg empfohlen.
Auf den „Mustererlass zur Berücksichtigung von
Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung
und im Baugenehmigungsverfahren" der ARGEBAU, der mit StMIS vom 18.04.02,
Az. Il B5-4611.110-007/91, in Bayern verbindlich eingeführt wurde, wird vorsorglich
hingewiesen.
Beschluss:
Auf den „Mustererlass zur Berücksichtigung von
Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung
und im Baugenehmigungsverfahren" der ARGEBAU, der mit StMIS vom 18.04.02,
Az. Il B5-4611.110-007/91, in Bayern verbindlich eingeführt wurde, wird im
Bebauungsplan hingewiesen.
Ein Abgleich mit dem aktuellen Altlastenkataster
des Landkreises wurde geführt. Altlasten sind nicht bekannt. Es wird jedoch der
Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen, dass beim Auffinden von Altlasten während
der Bauphase unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde am Landratsamt
Coburg (vgl. Art. 1 Satz 1 BayBodSchG) einzuschalten ist.
Ja 8 Nein
0 Anwesend 8 Pers. beteiligt