Stellungnahme:

Zur 13. FNPA sowie der Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet Einzelhandel Weitramsdorf" nimmt das Wasserwirtschaftsamt Kronach wie folgt Stellung:

 

1. Wasserversorgung, Grundwasserschutz

Der Vorhabenbereich liegt außerhalb festgesetzter oder geplanter Heilquellen- und Wasserschutzgebiete bzw. wasserwirtschaftlicher Vorbehalts- und Vorrangflächen.

 

Die Flächen können an die zentrale Wasserversorgung angeschlossen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der Schutz künftiger baulicher Anlagen gegen potenziell vorhandene hohe Grundwasserstände und/oder drückendes Grundwasser dem jeweiligen Bauherrn obliegt. Daher wird empfohlen, vor Baubeginn ein Baugrundgutachten in Auftrag zu geben.

 

Alle Möglichkeiten zur Minimierung von Flächenversiegelungen sollten vorab geprüft und soweit möglich berücksichtigt werden.

 

Den Brandschutz bitten wir mit dem zuständigen Kreisbrandrat abzustimmen.

 

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Flächenversiegelungen sind unter Berücksichtigung der geplanten Nutzung auf das Mindestmaß festgesetzt. Der Kreisbrandrat wurde am Verfahren beteiligt und hat hierzu Stellung genommen.

 

Ja 8         Nein 0    Anwesend 8         Pers. beteiligt

 

 

Stellungnahme:

2. Abwasserentsorgung, Gewässerschutz

Die Abwasserentsorgung des Planungsbereiches ist im Mischsystem vorgesehen. Die Ableitung des anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers soll über die zentrale Abwasseranläge Weitramsdorf in die Kläranlage in Neundorf erfolgen. Der Planungsbereich war bereits bebaut und liegt im derzeit vorhandenen Entwässerungsgebiet von Weitramsdorf.

 

Derzeit wird die Generalentwässerungsplanung für die Abwasseranlage Weitramsdorf vom Ing.-Büro Gaul, Bamberg erarbeitet.

 

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Erlaubnis der Gemeinde Weitramsdorf für das Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage Tambachtal und für das Einleiten von Mischwasser aus den Mischwasserentlastungen, sowie auch das Einleiten von Regenwasser aus verschiedenen Regenwasserkanälen zum 31.12.2024 endet.

 

Die Planunterlagen, die dieser Erlaubnis zugrunde liegen sind teilweise überholt und nicht mehr aktuell. Die Nebenbestimmungen aus der vorliegenden wasserrechtlichen Erlaubnis sind bei den weiteren Entwässerungsplanungen zu beachten und umzusetzen.

 

Gemäß § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, bzw. direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Dies trifft insbesondere für das Planungsgebiet zu. Die Entwässerung im Planungsgebiet ist dahingehend zu überprüfen und danach auszurichten.

 

In diesem Zusammenhang sollen auch Impulse für einen nachhaltigen Umgang mit Niederschlagswasser gesetzt und Grundstückseigentümer motiviert werden, Regenwasser verstärkt zurückzuhalten, zu versickern und zu nutzen.

 

Beschluss:

 

Eine Versickerung ist auf dem Grundstück nicht umsetzbar. Auch die getrennte Ableitung des Niederschlagswassers ist nicht möglich, da der Vorfluter - die notwendigen Leitungen können nicht über private Grundstücke verlegt werden – nicht erreicht werden kann und weil weder klar ist, welche Dimensionen der zum Teil verrohrte Graben aufweist, noch wo er hinführt.

Es wird deshalb das Regenwasser gedrosselt über Rigolen separat in den vorhandenen Mischwasserkanal eingeleitet. Durch die Rückhaltung des Regenwassers über die Rigolen besteht zumindest eine Verbesserung der Regenwasserentwässerung, weiterhin wären bei einem späteren Trennsystem die Leitungen dann wieder leicht zu trennen.

Die notwendigen Flächen werden im Zuge der Erschließungsplanung detailliert aufgeplant.

 

Ja 8         Nein 0    Anwesend 8         Pers. beteiligt

 

 

Stellungnahme:

Weitere allgemeine Hinweise zur Bauleitplanung:

 

In der Bauleitplanung sind grundsätzlich die Vorgaben des §55 Abs.2 WHG zu berücksichtigen. Sofern keine getrennte Ableitung aus Niederschlagswasser und Schmutzwasser möglich ist, ist dies zu begründen. Bei getrennter Ableitung sind in der Bauleitplanung bereits notwendige Flächen für die Behandlung und Rückhaltung des Niederschlagswassers vorzusehen. Ein Überflutungsnachweis für die Kanalisation ist unabhängig vom Ableitungsweg zu führen.

 

Die Anlagen zur Beseitigung des gesammelten Niederschlagswassers bedürfen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese ist bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu beantragen.

Genehmigungsfreiheit besteht nur, sofern die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BayWG mit TRENOG (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer) und bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der

NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind.

 

Ein Überflutungsnachweis für die Kanalisation ist unabhängig vom Ableitungsweg zu führen.

 

Beschluss:

 

Eine Versickerung ist auf dem Grundstück nicht umsetzbar. Auch die getrennte Ableitung des Niederschlagswassers ist nicht möglich, da der Vorfluter - die notwendigen Leitungen können nicht über private Grundstücke verlegt werden – nicht erreicht werden kann und weil weder klar ist, welche Dimensionen der zum Teil verrohrte Graben aufweist, noch wo er hinführt.

Es wird deshalb das Regenwasser gedrosselt über Rigolen separat in den vorhandenen Mischwasserkanal eingeleitet.

 

Da das Regenwasser in den Mischkanal eingeleitet wird, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich.

Im Zuge der Generalentwässerungsplanung für die Abwasseranlage Weitramsdorf vom Ing.-Büro Gaul, Bamberg wird ein Überflutungsnachweis geführt.

 

Ja 8         Nein 0    Anwesend 8         Pers. beteiligt

 

 

Stellungnahme:

3. Altlasten und schädliche Bodenveränderungen

Der Vorhabenbereich liegt außerhalb uns bekannter Altlastenflächen. Schadensfälle aus Lagerung und Umgang mitwassergefährdenden Stoffen sind uns im betroffenen Gebiet ebenfalls nicht bekannt. Hinsichtlich etwaiger weiterer, ggf. noch nicht kartierter Altlasten und deren weitergehende Kennzeichnungspflicht gemäß Baugesetzbuch sowie der bodenschutz- und altlastenbezogenen Pflichten (vgl. BayBodSchVwV) wird ein Abgleich mit dem aktuellen Altlasten-Kataster des Landkreises Coburg empfohlen.

 

Auf den „Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren" der ARGEBAU, der mit StMIS vom 18.04.02, Az. Il B5-4611.110-007/91, in Bayern verbindlich eingeführt wurde, wird vorsorglich hingewiesen.

 

Beschluss:

Auf den „Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren" der ARGEBAU, der mit StMIS vom 18.04.02, Az. Il B5-4611.110-007/91, in Bayern verbindlich eingeführt wurde, wird im Bebauungsplan hingewiesen.

 

Ein Abgleich mit dem aktuellen Altlastenkataster des Landkreises wurde geführt. Altlasten sind nicht bekannt. Es wird jedoch der Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen, dass beim Auffinden von Altlasten während der Bauphase unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde am Landratsamt Coburg (vgl. Art. 1 Satz 1 BayBodSchG) einzuschalten ist.

 

Ja 8         Nein 0    Anwesend 8         Pers. beteiligt